Academia Medicinae Dresdensis 5 terhaft gewogene Finanzierung der Fachschaf ten zu sichern. V. Finanzen Pa 14 Mitglieder, Struktur ung sich Stu- ) zu- das mit nent rich- der rup- Stu- und inen IIA sind die Studentinnen je- da Abschnittes (Studienjahres) uitFachschaften gleich durch je eineher vertreten, der durch die St n des jeweiligen Studienab- scf freier und geheimer Perso- neewählt wird. Das Studenten- pa iählt aus dieser Gruppe den Sp > Sprecherin des AStA und ds rtreter mit der absoluten Mi einer satzungsmäßigen Mit- gli itA strukturiert sich wie folgt i ler/Sprecherin und Stellver- tre iden- I be- ung. Mit- I iten/Referentinnen i beauftragte | ndigen Referate sind i hulpolitik I« i der leitet enen (S 4 rauenbeauftragte wird durch die (der Mitglieder des Studen tei ms gewählt. s den ständigen Referaten köt der Mehrheit des Studenten- parsveitere Referate eingerichtet werq Paq15 Amtszeit | mtszeit des AStA beträgt ein tglie- Jah »Wahl des AStA-Sprechers/ durch das Studentenparla- er Fi- iden- nheit t auf nden orsit- beru- barla- Sp me Aus- onde- Amtszeit der Mitglieder des AS' vorzeitig durch il I (ung durch die Studentinnen da an Studienjahres i ikulation. | Mitglieder des AStA können nubin konstruktives Mißtrauens- vd wählt werden. doch P916Arbeitsweise naus- StA gibt sich eine Geschäfts- ordleauch der Mehrheit des Stu- rt die dedments bedarf. Stu- |jStA tagt öffentlich. Ausnah- das me die Geschäftsordnung. Die Haus- sfokolle sind öffentlich einzu- ishalt- s” ppswirksame Erklärungen der srdthaft bedürfen der Schrift laus- tornd von mindestens zwei Mit- gih AStA, darunter dem Spre- cheherin oder Stellvertreter, zu , urhen. rende vschaften rt die s aus, über iesem anten führt te. Er enten- n ge- poh Studentenschaft der Hoch- s Iaht aus zwei Fachschaften: othaft Zahnmedizin und der e Medizin. Schaftssatzungen regeln das ■halb des Haushaltplanes ist d Studentenparlament eine aus- Paragraph 18 Finanzmittel (1) Die verfaßte Studentenschaft wird zur Bestreitung der notwendigen Aufga ben finanziert durch a) staatliche Haushaltsmittel b) durch Mitgliedsbeiträge der Studen tinnen. (2) Das Studentenparlament legt ent sprechend einer Beitragsordnung die Höhe der Beiträge fest. Die Beitragsord nung wird durch das Studentenparlament beschlossen. Paragraph 19 Verwaltung des Ver mögens (1) Die Einnahmen und das Vermögen der Studentenschaft verwalten der Spre cher und der Finanzreferent/-referentin des AStA. Beide sind dafür verantwort lich. Paragraph 20 Haushaltplan (1) Zum Umgang mit dem Vermögen der Studentenschaft ist vor Beginn des Haushaltjahres durch den AStA ein Haus haltplan zu erarbeiten, in dem alle Ein nahmen und Ausgaben veranschlagt sind. (2) Der Haushaltplan ist durch das Stu dentenparlament zu verabschieden, ebenso alle Nachtragsetats. (3) Der Finanzausschuß des Studenten parlaments überwacht die Haushalt-, Buch- und Kassenführung des AStA. Dazu erstattet er vor Ablauf des Haushalt jahres dem Studentenparlament einen Bericht, der der Zustimmung bedarf. Paragraph 21 Haftung Die Studentenschaft haftet mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für Ansprüche gegen die Studentenschaft. VI. Schlußbestimmungen Paragraph 22 Veröffentlichung Die Satzung und andere genannte Ord nungen werden in geeigneter Weise an der Hochschule veröffentlicht. Paragraph 23 Satzungsänderung Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der satzungsmä ßigen Mitglieder des Studentenparla ments oder ist nach Paragraph 6 (Abs. 3) möglich. Paragraph 24 Verabschiedung der Satzung (1) Die Verabschiedung der Satzung er folgt durch Urabstimmung, schriftlich und geheim. (2) Die Satzung ist angenommen, wenn die Hälfte der Stimmen für den Entwurf abgegeben wurden und sich mindestens die Hälfte der Studentenschaft an der Ab stimmung beteiligte. (3) Stimmberechtigt sind alle an der Hochschule eingeschriebenen Studentin nen. Paragraph 25 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage ihrer Be schlußfassung in Kraft. Richtiger Umgang mit Feuerlöschern Am Donnerstag, dem 11. Oktober, 14 Uhr findet auf der betonierten Freifläche vor dem Haus 1 (Verwaltungsgebäude, Seite Poststelle) eine Vorführung von Handfeuerlöschern mit entsprechenden Erläuterungen statt. Dazu sind alle Mitar beiter eingeladen. Kölbl Frau Jähnig fotografierte bei einer Handfeuerlöschervorführung des Jahres 1989 -Areitsschutz ahtwell Bestimmungen in Standards zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sind weiterhin verbindliches Recht In dem Gesetzblatt Teil I Nr. 46 von 1990 wurde die „Verordnung über die technische Normung in der DDR" vom 4. Juli 1990 veröffentlicht. Darin ist u. a. fest gelegt: „Paragraph 1 (1) Die Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Normung/Stan- dardisierung (ausgenommen ... die im Rahmen der Standardisierung vorgenom mene Rechtssetzung auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschut zes) wird ab 1. Oktober 1990 durch das DIN - Deutsches Institut für Normung e. V. - entsprechend seiner satzungsmäßi gen Aufgaben wahrgenommen." „Paragraph 3 (1) Mit Inkrafttreten die ser Verordnung haben die bestehenden staatlichen Standards der DDR den Cha rakter von Empfehlungen im Sinne DIN 820 und gelten als Niederschrift des Stan des der Technik in der DDR." Das gilt nicht für den Arbeits-, Gesund heits- und Brandschutz, denn Abs. 2 legt fest: „(2) In Standards enthaltene Festle gungen zum Schutz der Menschen, der Einseitige Kündigung Wir wurden kurzfristig von der Leitung der HO Dresdens in Kenntnis gesetzt, daß die Verkaufsstelle an der Akademie bereits ab 1. Oktober 1990 geschlossen wird. Die bisherigen Absprachen gingen davon aus, die Verkaufsstelle bis zum 31. Dezember weiterzuführen, um in dieser Zeit die Übernahme durch einen privaten Pächter ordentlich vorbereiten zu kön- Umwelt und der Sachwerte vor Gefahren sind auch nach Inkrafttreten dieser Ver ordnung bis zu ihrer Überprüfung in ent sprechende Rechtsvorschriften durch die zuständigen Ministerien spätestens bis 31. Dezember 1991 verbindlich." Eine Teilnahme an der internationalen Stan dardisierung ist möglich. „Paragraph 4 (1) Interessierte Unter nehmen und andere juristische Personen können an der internationalen Standardi sierung unter Wahrung der Freiwilligkeit und Interessiertheit über die Normungs gremien des DIN einschließlich der DKE teilnehmen. (2) Das ASMW (Amt für Standardisie rung, Meßwesen und Warenprüfung) wirkt für alle Interessenten als Unterstüt- zungs- und Beratungsstelle bei der An passung an die DIN-Normung, ein schließlich der internationalen Normung. Paragraph 5 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft." Jähnig, Leiterin der Sicherheitsinspektion durch die HO nen. Die nunmehr getroffene einseitige Entscheidung der HO führt zu einer zeit weiligen Einstellung der Verkaufstätig keit, da so kurzfristig der neue Pächter nicht wirksam werden kann. Die Leitung der Medizinischen Akademie ist im Zu sammenwirken mit dem künftigen Päch ter bemüht, so bald wie möglich die Ver kaufsstelle wieder zu eröffnen.