4 Academia Medicinae Dresdensis Die Satzung der Studentenschaft sichert die rechtsfähige studenti sche Selbstverwaltung an der Hoch schule. Sie wurde erarbeitet, ob gleich bis dahin juristische Grundla gen sowohl innerhalb der Hoch schule als auch des Landes Sachsen fehlten. Die Satzung folgt dem in der Mehrheit der deutschen Hochschu len praktizierten Modell der verfaß ten Studentenschaft mit Legislativ organ (Studentenparlament) und Exekutivorgan (Allgemeiner Studen tenausschuß). Besonderheiten für die studentische Selbstverwaltung an dieser Hochschule ergeben sich zum einen aus der relativ geringen Studentinnenzahl und zum anderen aus dem Fehlen einzelner, organi sierter politischer Gruppierungen. Deshalb sind beide o. g. Organe vorerst nicht in einzelne Fraktionen gegliedert. I. Grundsätze Paragraph 1 Studentenschaft, Rechtsstellung (1) Die Studentenschaft wird gebildet aus allen an dieser Hochschule einge schriebenen Studentinnen. (2) Die Studentenschaft ist rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet sich durch ihre gesetzmäßigen und in dieser Satzung festgelegten Or gane selbst. (3) Alle Studierenden haben das Recht, in studentischen Belangen durch die Or gane der Studentenschaft vertreten zu werden. Ebenso besteht für jedes Mit glied der Studentenschaft im Sinne des Gemeinwohls die Pflicht, an der studenti schen Selbstverwaltung teilzunehmen. II. Aufgaben der Studentenschaft Paragraph 2 Die Organe der Studentenschaft sind insbesondere folgenden Aufgaben ver pflichtet: 1. Eintreten für die Rechte und Forde rungen der Studierenden im Hochschul bereich und in der Öffentlichkeit. 2. Sicherung der Autonomie der Stu dierenden an der Hochschule. 3. Unterstützung der Arbeit der studen tischen Vertreter und Vertreterinnen in den Gremien der Hochschule. 4. Eintreten für wirtschaftliche Unter stützung und soziale Betreuung der Stu dierenden. 5. Förderung eines pluralistischen Zu sammenlebens innerhalb der Hochschule Entwurf der Satzung der Studente a der Medizinischen Akademie „Carl Gustav Carus" Dresden nach demokratischen Grundsätzen. 6. Pflege von kulturellen und sportlichen Interessen. 7. Zusammenarbeit mit Studentinnen auf überregionaler und internationaler Ebene. III. Organe der Studentenschaft Paragraph 3 Die Organe der Studentenschaft sind 1. die Studierenden in der Urabstim mung 2. die Vollversammlung 3. das Studentenparlament 4. der Allgemeine Studentenausschuß. 1. Urabstimmung Paragraph 4 (1) In der Urabstimmung üben die Stu dierenden ihre oberste beschließende Funktion aus. (2) Gegenstände der Urabstimmung sind Belange von grundsätzlicher Bedeu tung für die gesamte Studentenschaft. Dazu zählen auch boykottierende Maß nahmen an der Hochschule, nicht aber Finanz- und Haushaltsangelegenheiten. (3) Das Ergebnis der Urabstimmung ist für alle Organe der Studentenschaft ver bindlich. Paragraph 5 (1) Eine Urabstimmung findet statt a) auf Antrag des Studentenparlaments beim Allgemeinen Studentenausschuß b) auf Verlangen des Allgemeinen Stu dentenausschusses c) auf schriftlichen Antrag von 10 Pro zent der Studierenden beim Allgemeinen Studentenausschuß. (2) Jeder Urabstimmung geht eine Voll versammlung voraus, die der Information der Studierenden und der Diskussion über den Gegenstand der Urabstimmung dient. (3) Die Urabstimmung findet während der Vorlesungszeit frühestens eine, spä testens zwei Wochen nach Eingang des Antrages beim Allgemeinen Studenten ausschuß an mindestens drei aufeinan derfolgenden Vorlesungstagen statt. (4) Der Allgemeine Studentenausschuß trägt die Organisation der Urabstim mung. Paragraph 6 (1) Die Urabstimmung erfolgt schrift lich und geheim, gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Wahlordnung. (2) Der Antrag ist angenommen, wenn die Hälfte der Stimmen für den Antrag abgegeben wurden und sich mindestens ein Viertel der Studentenschaft an der Abstimmung beteiligte. (3) Ein Antrag auf Änderung dieser Sat zung ist angenommen, wenn die Hälfte der Stimmen für den Antrag abgegeben wurden und sich mindestens die Hälfte der Studentenschaft an der Abstimmung beteiligte. 2. Vollversammlung Paragraph 7 (1) Eine ordentliche Vollversammlung der Studentenschaft findet innerhalb der ersten zwei Monate des Wintersemesters statt. Inhalte sind a) Tätigkeitsbericht des Allgemeinen Studentenausschusses b) Bericht über die Arbeit der Aus schüsse des Studentenparlaments c) Bericht über den laufenden Haushalt durch den Allgemeinen Studentenaus schuß d) Vorstellen des neuen Haushaltplanes e) Aussprache über Schwerpunktthe men der studentischen Selbstverwaltung. (2) Die ordentliche Vollversammlung wird durch den Allgemeinen Studenten ausschuß mindestens drei Vorlesungs tage zuvor unter Bekanntgabe der vorläu figen Tagesordnung öffentlich einberu fen. Paragraph 8 Eine außerordentliche Vollversamm lung wird einberufen 1. auf Beschluß des Studentenparla ments 2. auf Beschluß des Allgemeinen Stu dentenausschusses 3. auf schriftlichen Antrag von minde stens 5 Prozent der Studentenschaft 4. vor einer Urabstimmung gemäß Pa ragraph 5 (2). Paragraph 9 (1) Jede Vollversammlung kann per Mehrheitsbeschluß dem Studentenparla ment Anträge zur Beschlußfassung vorle gen. Dafür müssen 10 Prozent der Studie renden anwesend sein. (2) Gegenstand von Beschlußanträgen einer Vollversammlung können nicht sein a) Haushalts- und Finanzangelegenhei ten b) Änderung dieser Satzung. 3. Studentenparlament Paragraph 10 Wesen und Aufgaben (1) Das Studentenparlament ist das Le gislativorgan der Studentenschaft. (2) Die Beratungen des Studentenparla ments finden öffentlich statt. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung. Jede(r) Stu- dent/Studentin hat das Rederecht. (3) Das Studentenparlament hat fol gende Aufgaben a) Wahl und Abwahl des Sprechers/ der Sprecherin des Allgemeinen Studen tenausschusses und des Stellvertreters b) Beschlußfassung über • Anträge zur Änderung dieser Verfas sung • den Erlaß von Ordnungen • die Aufgaben der Studentenschaft ge mäß Paragraph 2 • Haushalts- und Finanzangelegenhei ten. c) Wahl und Abwahl studentischer Ver treter in die Gremien der Hochschule so wie anderen öffentlichen Institutionen. Paragraph 11 Zusammensetzung und Wahl (1) Das Studentenparlament setzt sich paritätisch aus Studentinnen aller Stu dienabschnitte (vorerst Studienjahre) zu sammen. Jede Seminargruppe hat das Recht eine(n) Studenten/Studentin mit Stimmrecht in das Studentenparlament zu entsenden. Die Anzahl der Sitze rich tet sich somit nach der Zahl der an der Hochschule existierenden Seminargrup pen. (2) Die Wahl der Mitglieder des Stu dentenparlaments erfolgt in freier und geheimer Wahl durch die Studentinnen jeder Seminargruppe. (3) Die Amtszeit des gewählten Studen tenparlaments beträgt ein Jahr und be ginnt mit dem Tag seiner ersten Sitzung. (4) Die Amtszeit eines einzelnen Mit gliedes endet vorzeitig durch a) Niederlegung des Mandats b) Abwahl durch die Studentinnen der Seminargruppe c) Exmatrikulation. Pan 14 Mitgl tA sind d dernabschnit undfachschal eineher vertn Sten des jev sch freier ur neewählt wii pamählt aus S» Sprech deertreter r Maeiner sat: gis (StA strukti iker/SprecI tre i hten/Refei i beauftragt indigen Ri i chulpolitik Im s 4 tauenbeat die Ider Mit te» msgewähl Paragraph 12 Arbeitsweise 1 den s köt der Mehr (1) Das Studentenparlaments arbeitet parbveitere R auf der Grundlage einer beschlossenen werq Geschäftsordnung. (2) Die Beschlußfähigkeit des Studen- Panl5Amts tenparlaments bedarf der Anwesenheit tmtszeit de von mindestens 50 Prozent der Mitglie- JaterWahld der. Sp durch d (3) Das Studentenparlament wählt auf me seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsit zende ist für die turnusmäßige Einberu fung und Leitung des Studentenparla ments verantwortlich. | Amtszeit t AS vorzeitig i i« I tung durc da an Studiei (4) Das Studentenparlament beruft Aus schüsse für die Wahrnehmung besonde rer Aufgaben. (5) Ein ständiger Ausschuß ist der Fi i kulation. Mitglieder nu ün konstn vo wählt wer nanzausschuß, dessen Mitglieder dem Studentenparlament angehören, jedoch nicht dem Allgemeinen Studentenaus schuß angehören dürfen. (6) Der Finanzausschuß kontrolliert die Haushaltführung des Allgemeinen Stu dentenausschusses und hat dazu das Recht, jederzeit Auskunft über die Haus haltsführung und Einsicht in die Haushalt unterlagen zu erhalten. 4. Der Allgemeine Studentenaus schuß (AStA) Paragraph 13 Wesen, Aufgaben (1) Der AStA ist das geschäftsführende Organ der Studentenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studentenparlaments aus, informiert das Studentenparlament über die laufenden Geschäfte und ist diesem verantwortlich. (2) Der AStA vertritt die Studenten schaft nach innen und außen und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Er ist dabei an die Richtlinien des Studenten Parlaments und den Haushaltsplan ge bunden. Paf 16 Arbei StA gibt s ordeauch de dedments bec tagt irr die Gest sofokolle Sil sei »wirksam sudhaft bed torhnd von m gif AStA, < cheherin ode urhen, vSchaften Pa)17 Studenter s leht aus d thaft Zah p Medizin. schaftssat 'halb des d Studenten