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6 Academia Medicinae Dresdensis Unter diesem Titel bringen wir in loser Folge wichtige Informationen zum Ar beitsschutz und setzen heute unseren begonnenen Beitrag aus der Ausgabe 16 vom 10. September mit dem Paragraph 25 der Unfallverhütungsvorschrift „Ge sundheitsdienst" fort. Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Unternehmen Benutzte Wäsche Paragraph 25 (1) In Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach Para graph 1, Abs. 1 ist benutzte Wäsche aus Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus geführt werden, unmittelbar in ausrei chend widerstandsfähigen und" dichten Behältern zu sammeln und so zu trans portieren, daß Beschäftigte den Einwir kungen von Krankheitskeimen nicht aus gesetzt sind. (2) Wenn größere Mengen gefüllter Be hältnisse nach Abs. 1 vorübergehend ge lagert werden müssen, so ist hierfür ein besonderer Raum, der den Anforderun gen des Paragraph 24 genügt, oder ein Behälter, der feucht zu reinigen und zu desinfizieren ist, zur Verfügung zu stel len. Das Sammeln von benutzter Wäsche in Behältnisse im Sinne dieser Vorschrift schließt auch Sortiervorgänge ein, z. B. • gesondertes Erfassen von infektiöser Wäsche nach dem Bundesseuchengesetz • gesondertes Erfassen von nasser (stark mit Körperausscheidungen durchtränk ter) Wäsche • Trennen nach der Art des Wasch- und Reinigungsverfahrens • Aussortieren von Fremdkörpern. Die Forderung ist hinsichtlich der Be hältnisse erfüllt, wenn die benutzte Wä sche in • Textilsäcke aus einem Material von mindestens 220 g/m 2 , dessen Kett- und Vorlesungsreihe zur medizinischen Ethik Die Vorlesungsreihe zur medizini schen Ethik wird mit folgenden Veran staltungen fortgesetzt, und zwar am 26. September, 13.30 Uhr sprechen im Hörsaal des Rektoratsgebäudes D. Denner (Berlin) und Dr. Müller (MAD) „Zwischen Mythos und Ohnmacht - Ärzteschaft im 20. Jahrhundert (sozio logische und ethische Aspekte ärztli cher Professionalität)" und am 10. Ok tober, ebenfalls 13.30 Uhr im Hörsaal des Rektoratsgebäudes referiert Do zent Burger, Institut für Hygiene zu „Ökologie - Gesundheit - Medizin. Ethische und soziale Aspekte". Die Vorlesungsreihe ist offen für alle Mitarbeiter und Studenten unserer Hochschule. Wir laden Sie dazu gern ein! „ArGeitsschwta ahtwell Der für das Gefahr sundhe der do Schußsystem bei dichter Einstellung möglichst ausgeglichen ist oder in • Kunststoffsäcke (z. B. Polyethylen säcke) von mindestens 0,08 mm Wand stärke eingesammelt wird. Die Forderung ist hinsichtlich des Handhabens von Wäschesäcken erfüllt, wenn • die Säcke geschlossen transportiert und nicht geworfen oder gestaucht wer den • die Wäsche in den Säcken in die Waschmaschine bzw. in die Aufgabeein richtung der Waschanlage gegeben wer den kann und • die Säcke so beschaffen sind, daß sie nach Öffnen der Verschlüsse oder nach Anritzen der Säcke sich im Waschvor gang nach kurzer Zeit von allein entlee ren. Zentrale Desinfektionsanlage Paragraph 26 (1) Werden in Unterneh men oder Teilen von Unternehmen nach Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe in einer zentralen Anlage des infiziert, so müssen deren Eingabeseite (unreine Seite) und Ausgabeseite (reine Seite) räumlich voneinander getrennt sein. Die Eingabeseite muß so bemessen sein, daß das Desinfektionsgut kurzzeitig gelagert werden kann. (2) Die Beschäftigten müssen vor dem Verlassen der unreinen Seite die Schutz kleidung einschließlich der -schuhe able gen und die Hände desinfizieren. Abfall Paragraph 27 (1) In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach Para ¬ graph 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist infektiöser Abfall vor dem Transport zu desinfizieren oder sicher zu umschließen und deutlich zu kennzeichnen. (2) Anderer Abfall aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen, aus Kranken- und Pflegestationen und aus Laboratorien ist unmittelbar in ausreichend wider standsfähigen, dichten und erforderli chenfalls feuchtigkeitsbeständigen Ein wegebehältern zu sammeln. Diese sind vor dem Transport zu verschließen. Das ZfA-Merkblatt Nr. 8 „Die Beseiti gung von Abfällen aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs" gibt unter Berücksichtigung der heutigen Seuchen situation in der Bundesrepublik Empfeh lungen für die Behandlung, den Trans port und die Beseitigung von Abfällen. Abwurfschächte und automatische Transportsysteme Paragraph 28 (1) In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach Para graph 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 müssen Ab wurfschächte für Abfälle und benutzte Wäsche sowie nachgeschaltete automati sche Transport- und Absaugsysteme so beschaffen sein und betrieben werden, daß eine Gefährdung durch austretende Krankheitskeime vermieden wird. (2) Abwurfschächte und nachgeschal tete automatische Transport- und Ab saugsysteme müssen zu entwesen und zu desinfizieren, Schächte und Rohre müs sen außerdem glattwandig und zu reini gen sein. (3) In Abwurfschächte dürfen Abfall und benutzte Wäsche nur in widerstands fähigen und dichten Sammelbehältnissen eingebracht werden. Heben von Patienten Paragraph 29 In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach Para graph 1 Abs. 1 Nr. 1 sind zum Heben und Umlagern von Patienten leicht bedien bare, stand- und fahrsichere Hebevor richtungen oder sonstige geeignete Hilfs mittel bereitzustellen und zu verwenden Um Hebevorrichtungen verwenden zu können, sollen im Einsatzbereich z. B. Tü ren ausreichend breit sein, Schwelle» und Stufen vermieden werden, Badewan nen unterfahrbar und Betten in ausrei chendem Abstand aufgestellt sein. Für den Einsatz von Hebekissen sind räumli ehe oder bauliche Vorkehrungen nicht erforderlich. Unruhige Patienten Paragraph 30 Der Unternehmer hat in Unternehmen oder Teilen von Unterneh men nach Paragraph 1 Abs. 1 dafür zu sorgen, daß benommene oder unruhige Patienten gegen Herausfallen aus den Betten gesichert sind. Ordnungswidrigkeiten Paragraph 31 Ordnungswidrig im Sinne des Paragraphen 710 Abs. I Reichsversicherungsordnung (RVO) han delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis2a Abs. 3, der Paragraphen 3, 4 Sätze 1 und 2, der Paragraphen 5, 6 Abs. 1, der Para graphen 7 bis 11, 13 bis 14, Paragraph 15, Abs. 2, Paragraph 16, Abs. 1 und 3, Para graph 19, Abs. 1, der Paragraphen 20 bis 23, 25 bis 27, Paragraph 28, Abs. 3 Para graph 29 oder Paragraph 30 zuwiderhan delt. Jähnig, Leiterin der Sicherheitsinspektion Brand im Keller des Hauses 30 gen un in der hen, al: delt wii scheide herbeig stimmei der Ni Rahmer groß. Der auch CI beiden । unterscl gen zwi heitssys die heul als grof trachten fernen f der Prüf den Sys ist. Die I deutsch' breitere vorrangi formatlo in Ost u Nach versiehe am 1. A können Kraftfahi einem ' abgesch Verträge Ordnung zum Jah Kündigu DDR-/ nuar 19! rung nat cherer il Beim für der rung übe bei Pers Klassen nach ein Am 16. August gegen 0.15 Uhr wurden von Unbekannten im Keller des Hauses 30 in unmittelbarer Nähe der Elektrover teilungsanlage abgestellte Papiertüten der Klinik für Orthopädie in Brand ge setzt. Ein Pfleger der Klinik für Psychiatrie und Neurologie bemerkte Brandgeruch. Nachdem Zimmerkontrollen ohne Ergeb nis waren, begab er sich zu einem Kon trollgang außerhalb des Gebäudes und bemerkte im Erdgeschoß der Klinik für Orthopädie weißen Rauch. Weil die Tür zu dieser Klinik verschlos sen war, wollte er durch den Keller, be merkte dort verstärkten Rauch und ver mutete an diesem Ort den Brandherd. Daraufhin wurde die Feuerwehr von ei nem Arzt der Klinik für Psychiatrie und Neurologie alarmiert und die Brandbe kämpfung durch den Pfleger mit drei Handfeuerlöschern Typ PG 6 Hi aufge nommen. Wegen starker Rauchentwick lung war die Brandbekämpfung sehr er schwert. Die nach etwa 10 Minuten eingetroffene Feuerwehr löschte den Brand mit Wasser. Durch das umsichtige und entschlos sene Verhalten der zur Ereigniszeit anwe senden Mitarbeiter der Klinik für Psychia trie und Neurologie entstand kein Perso nen- und nur geringer Sachschaden. Dafür unseren besonderen Dank! Bei einer weiteren Brandausbreitung wäre sicherlich die Elektroverteilung funktionsuntüchtig geworden, was zu ei nem Stromausfall in den Häusern 29 und 30 sowie im Kindergarten geführt hätte. Ausgehend von diesem Ereignis, wei sen wir darauf hin, daß leichtbrennbare Gegenstände nicht in unmittelbarer Nähe von Elektroverteilungsanlagen abgestellt werden sollen. Gleichzeitig rufen wir alle Mitarbeiter unserer Einrichtung zur erhöhten Auf- Die Steckdose war infolge Wärmeeinwt kung deformiert und mußte entfer werden. Foto: Jähn, merksamkeit gegenüber Personen au die man in den Gebäuden antrifft, ohK daß sie eindeutig als Patienten, Besucht etc. erkannt werden. Kö und eine Territorii rufsstänc eher Die battsyste vorerst r Die ' sich bei Unläng Fernverk same Ge mit Stark größer w hoben M Im Inne doch keii sondern ras insta zeuge in: zeug sch abschnitt zwei unti bahn ver geschalte Rechtsve tos von F