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4 Academia Medicinae Dresdensis Informationen zum Arbeitsschutz der BRD Die erste der acht Anlagen zum denn durch eine entsprechende Be- „ Vertrag über die Schaffung einer zugnahme in einem Gesetz oder in ei- Währungs-, Wirtschafts- und Sozial- ner Verordnung. Die allgemein aner- Union zwischen der BRD und der kannten Regeln der Technik sind aber DDR“ ist das „Gemeinsame Protokoll in der Rechtsanwendung von großer über Leitsätze". Im Punkt B.IV.3 gibt Bedeutung. Häufig werden sie im es folgenden Leitsatz: „Die Vorschrif- Verwaltungsrecht zur Erfüllung von ten der Deutschen Demokratischen Rechtsvorschriften in Bezug genom- Republik über die Sicherheit und den men. Manche Regeln sind auch von Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer einem eigens dazu eingesetzten Aus sind innerhalb der angemessenen schuß für die Durchführung einer be- Übergangszeit an das in der Bundes- stimmten Rechtsvorschrift erstellt republik geltende Arbeitsschutzrecht worden. Man spricht dann von Tech- anzupassen.“ nischen Regelwerken. Als Beispiel Deshalb im folgenden einige Aus- hierfür stehen die von den Deutschen führungen zur Rangordnung im Recht Ausschüssen nach Paragraph 24 der der BRD: Die Bundesgesetze stehen Gewerbeordnung erstellten Techni- unter der Verfassung, aber über allen sehen Regelwerke. In der Rangord- Landesgrenzen und Rechtsverordnun- nung nach den Technischen Regeln gen. Die Verfassung, das Grundge- stehen Normen, Richtlinien und setz, regelt u. a. die Gesetzgebungs- Merkblätter, die von verschiedenen Zuständigkeit des ' Bundes und der Institutionen erarbeitet und herausge- Länder und enthält den Grundsatz geben werden, so z. B. die VdTÜV- „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Merkblätter, herausgegeben von der Neben den Bundesgesetzen steht das Vereinigung der Technischen Über- EG-Recht diesen gleich. Außerdem wachungsvereine. gelten völkerrechtliche Abkommen Mit abnehmender Rechtsbindung wie Bundesgesetze. Hingegen sind enthalten die Vorschriften zuneh- EG-Richtlinien erst in innerstaatliches mend Regelungen technischer De- Recht umzusetzen, bevor sie Rechts- tails. Während das Gesetz normaler- wirkungen entfalten können. Den weise nur allgemeine Grundforderun- Bundesgesetzen nachgeordnet sind gen und die Ermächtigung zur Erstei- Rechtsverordnungen des Bundes, die lung der Verordnung enthält, behan- Einzelheiten zur Durchführung der dein diese schon eingehendere Rege- Gesetze regeln. Sie sind rechtsgültig, lungen, wie z. B. in den Verordnun- soweit die Ermächtigungsgrundlage gen über überwachungsbedürftige des Gesetzes reicht und können nie- Anlagen nach Paragraph 24 der Ge- mals eingreifender sein als das zu- werbeordnung Regelungen über An- grundeliegende Gesetz. Im Länder- Wendungsbereich, Prüfungen, Prüffri- recht gilt ebenfalls die Rangfolge: sten, Anwendung der Technischen Verfassung, Gesetze und Rechtsver- Regeln und ihre Erstellung durch ent- ordnungen. sprechende Ausschüsse. Rechtswirkungen können auch von Nach der Länderbildung wird es für autonomen Satzungen juristischer unsere Einrichtung von der zuständi- Personen des öffentlichen Rechts aus- gen Berufsgenossenschaft Unfallver gehen. Beispiele für diese Rechtsform hütungvorschriften geben, die rechts sind die Unfallverhütungsvorschrif- wirksam sind. Von der Hamburger ten, die aufgrund der Reichsversiche- Berufsgenossenschaft für Gesund- rungsordnung von den Berufsgenos- heitsdienst und Wohlfahrtspflege lie- senschaften als Satzungen herausge- gen in der Sicherheitsinspektion Un geben werden. fallverhütungsvorschriften, Merkblät- Verwaltungsvorschriften sind An- ^ er un< ^ Unterweisungsschriften zur Weisungen von Behörden an nachge- Einsichtnahme bereit. ordnete Dienststellen. Sie besitzen ge- Nebenstehend wird die Unfallver- genüber dem Rechtspflichtigen keine hütungsvorschrift „Gesundheits direkte Bindungswirkung, wirken sich dienst" VBG 103 veröffentlicht. aber in der Verwaltungspraxis für ihn Nachzu lesen in „Das technische unmittelbar aus. Recht und seine Anwendung in der Die technischen Regeln sind keine betrieblichen Praxis“ von H. Hennek- Rechtsvorschriften und somit nicht ken, 1984. Jähnig, unmittelbar rechtsverbindlich, es sei Leiterin der Sicherheitsinspektion Promotion-A-Verteidigung Am Dienstag, dem 18. September, ver teidigen im Hörsaal der Klinik und Polikli nik für Gynäkologie und Geburtshilfe ihre Promotion A 14.30 Uhr Dipl.-Med. Gunter Hübner, Thema: „Analytische Untersuchungen ei nes Testes zum Nachweis von karzinoem- bryonalem Antigen", 1. Gutachter: Prof. Dr. med. M. Müller 15.10 Uhr Dipl.-Med. Kathrin von Gynz-Rekowski, Thema: „Untersuchung über den Aussagewert CT-gestützer Funktionen unter besonderer Berücksich tigung der Feinnadelbiopsie", 1. Gutach ter: Doz. Dr. med. Tellkamp Von der Berufsgenossenschaft für Ge sundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Hamburg wurde folgende Unfallverhü tungsvorschrift (im folgenden UVV) be schlossen: „Gesundheitsdienst" VBG 103 mit Durchführungsanweisungen, Stand 4/86. Aufgrund dessen, daß der Geltungsbe reich dieser UVV einen erheblichen Teil der Bereiche unserer Einrichtung erfaßt, in unserem Recht keine derartige Zusam menfassung dieser Problematik vorhan den ist und die Verhütung von Unfällen und Berufserkrankungen unser aller An liegen sein muß, im folgenden die Para graphen 1 bis 31 mit einigen Durchfüh rungsbestimmungen. Paragraph 1 (1) Diese UVV gilt für Un ternehmen und Teile von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß • Menschen stationär medizinisch unter sucht, behandelt oder gepflegt werden; • Menschen ambulant medizinisch un tersucht oder behandelt werden; • Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder Arbeiten mit den Krankheitserregern ausgeführt werden; • infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert wer den; • Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt werden. (2) Diese UVV gilt auch für Unterneh men oder Teile von Unternehmen, die bestimmungsgemäß • Rettungs- und Krankentransporte aus- führen; • Hauskrankenpflege durchführen. Beschäftigungsvoraussetzungen Paragraph 2 Der Unternehmer darf die in Paragraph 1 genannten Tätigkeiten nur Personen übertragen, die eine abge schlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unter wiesen sind und beaufsichtigt werden. Die Forderung nach Aufsicht ist dann er füllt, wenn erstens der Aufsichtsführende den zu Beaufsichtigenden so lange über wacht, bis er sich überzeugt hat, daß die ser die übertragene Tätigkeit beherrscht und zweitens anschließend stichproben weise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft. Arbeitsmedizinische Vorsorgeunter suchungen Paragraph 2a (1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten, die in Paragraph 1 Abs. 1 und 2 genannt sind, nur Personen be schäftigen, deren Gesundheitszustand durch arbeitsmedizinische Vorsorgeun tersuchungen (Erstuntersuchung vor Auf nahme der Beschäftigung und Nachun tersuchung während dieser Beschäfti gung) überwacht wird. (2) Der Unternehmer darf in Arbeitsbe reichen, in denen erhöhte Infektionsge fährdung nach Paragraph 18 besteht, nur Personen beschäftigen, deren Gesund heitszustand nach Absatz 1 überwacht wird. (3) Die Untersuchungsfristen richten sich nach der Anlage zu dieser Unfallver- hütungsvorschrift. Bei erkannter Infek tionsgefährdung sind vorgezogene Nach- „ArGcitshv Untersuchungen entsprechend dermsind un» bationszeit durchzuführen. pflichtig s (4) Personen, die in geringem Unplaufen od häusliche Krankenpflege ausüben, grhergehen als überwacht im Sinne von Abskken-Pnet wenn sie bei erkannter Infektionsgaktivitsforr düng ärztlich untersucht werden, n, verseh (5) Personen, die im Kranke 2. B d Kranke betreuen und dabei nur ingl und au gern Umfang pflegerisch tätig wese Bestir gelten als überwacht im Sinne voniankheiten, 1, wenn sie bei erkannter Infektiopdern auc fährdung ärztlich untersucht wehäftigten. Arbeitsmedizinische Vorsorgeun die arb chungen sind für bestimmte Tätiglersuchun im Gesundheitsdienst auch durch«' nach c Vorschriften gefordert, z. B. Ste/9eschriet Schutzverordnung, Röntgenverordndedesi, Arbeitsstoffverordnung, Jugendar"" schutzgesetz. Paragraph beitsbereic Behandlungsgeräte chParagra Paragraph 3 (1) Der Unternehme'^ 611 ' sine mit der Bedienung von medizindsschplätze Geräten, die bei ihrer Anwendungtten Wass ner Gefährdung von Beschäftigtenbonenden Patienten führen können, nur Penktionsmitte beschäftigen, die in der Bedienunfmitel soW jeweiligen Gerätes unterwiesen undfnGebrauc die dabei möglichen Gefahren undd(2) Hände Abwendung ausreichend unterchlüsselmet sind. k Desinfe (2) Der Unternehmer hat dafür zldeine Sch gen, daß die Betriebsanleitungen frhindert is Geräte jederzeit von den Beschäl hlüsselmet eingesehen werden können. ünden un: ich Direkt Immunisierung nsmitteln; Paragraph 4 Der Unternehmer thutzkleid cherzustellen, daß die Beschäftigter die für sie infrage kommenden MaParagraph men zur Immunisierung bei Aufrh Beschäft der Tätigkeit und bei gegebener vagraph 1 lassung unterrichtet werden. Dieitignete Sc zelfall gebotenen Maßnahmen zurT Stückzah nisierung sind im Einvernehmen minn die Kli Arzt, der die arbeitsmedizinischerf Beschäft Sorgeuntersuchungen durchführt, fetschmutzt legen. Die Immunisierung ist für d2) Der Ui schäftigten kostenlos zu ermöglichehg in aus deren Best Übertragbare Krankheiten len, wenr Paragraph 5 (1) Der Unternehmderhöhter dafür zu sorgen, daß im Arbeitsbforaph 18 aufgetretene übertragbare KrankW Der Un die für die Beschäftigten schwden zusätz gende Folgen-haben können, un»" flüssic lieh dem Arzt mitgeteilt werden, de"n die Hä arbeitsmedizinische Vorsorgeur,Eiter od« chungen durchführt. Berührung (2) Der Unternehmer hat berede, flüssig • Verdacht auf eine übertragbare Kraintizieren nach Absatz 1 durch organisatoumente, G und hygienische Maßnahmen da flüssigk sorgen, daß der Kontakt zum ErkäF* zu recl auf möglichst wenige Beschäftig,9 durchr schränkt wird. Zu den übertrastidichte Krankheiten im Sinne dieser ^nässen mung, die für die Beschäftigten sD ist und * wiegende Folgen haben können, Put, wenr ren insbesondere die Krankheitethen infel nach dem Bundes-Seuchengesetz’- technisc