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Chemikalien gesetz der BRD gilt ab 1. August In dem Gesetzblatt Teil I Nr. 42 ist das Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 veröffentlicht worden. Es wurde von der Volkskammer beschlossen • zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie Kultur- und sonsti gen Sachgütern • zur wirksamen Umweltvorsorge sowie zur Durchführung des Kooperationsprin zips im europäischen Einigungsprozeß zur Lösung globaler Umweltprobleme • zur Gewährleistung von Verfahren, in die die Öffentlichkeit einbezogen wird und die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend durch eine Umweltverträglichkeit ermit telt, beschrieben und bewertet werden und • in dem Bestreben, die Umweltunion mit der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vertrages vom 18. Mai 1990 zu verwirklichen." Das Gesetz beinhaltet in acht Artikeln fol gende Probleme: Immissionsschutz, kerntechnische Sicherheit und Strahlen schutz, Wasserwirtschaft, Abfallwirt schaft, Chemikalienrecht, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltverträg lichkeitsprüfung und Schlußbestimmun gen. Der Zweck des Artikels 5 „Chemika lienrecht" ist, „den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Ent stehen vorzubeugen. Nach Maßgabe der nachfolgenden Be stimmungen treten die in der Bundesre publik Deutschland geltenden chemika lienrechtlichen Vorschriften in ihrer je weiligen Rechtsform als Gesetz, Rechts verordnung oder allgemeine Verwal tungsvorschrift in Kraft. Die vom Bundes minister für Arbeit und Sozialordnung oder vom ehemaligen Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit oder vom Bundesminister für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit nach der Arbeitsstoffverordnung oder nach Para graph 44 Absatz 1 Satz 1 Gefahrstoffver ordnung im Bundesarbeitsblatt oder im Bundesgesundheitsblatt bekanntgegebe nen sicherheitstechnischen, arbeitsmedi zinischen und hygienischen Regeln so wie die sonstigen gesicherten arbeitsme dizinischen und hygienischen Regeln bzw. arbeitswissenschaftlichen Erkennt nisse werden mit Inkrafttreten des Geset zes angewandt. Das Chemikaliengesetz gilt ab 1. August 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 3. 1990." Das Ausmaß der Verwendung von ge fährlichen Stoffen hat in den letzten Jah ren weiter zugenommen. Allein in der Eu ropäischen Gemeinschaft sind 100 000 BRD-Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz für die in Kraft gesetzt Arbeitsschutz aktuell Stoffe registriert, und jährlich kommen neue hinzu. Auch liegen neue Erkennt nisse über akute und chronische schädli che Auswirkungen von bestimmten Stof fen vör. Das gilt insbesondere für krebserzeugende und erbgutverän dernde Eigenschaften. Durch das Chemi kaliengesetz sollen Menschen und Um welt besser als bisher vor den Wirkungen gefährlicher Stoffe geschützt werden. Der Bereich, den das Gesetz abdeckt, geht über den Arbeitsschutz hinaus und umfaßt auch den gesamten Umwelt schutz sowie den allgemeinen Gesund heitsschutz. Dennoch steht der Arbeits schutz im Mittelpunkt, weil sich in der Mehrzahl der Fälle die Gefährlichkeit ei nes Stoffes zuerst am Arbeitsplatz zeigt. Es sind immer die Arbeitnehmer, die zu nächst von den Einwirkungen gefährli cher Stoffe betroffen werden. Schwer punkte des Gesetzes sind eine Prüfver pflichtung und eine Anmeldepflicht. Je der Hersteller und Importeur, der einen neuen Stoff auf den Markt bringen will, ist verpflichtet, diesen Stoff eigenverant wortlich auf eventuelle gefährliche Eigen schaften zu prüfen und 45 Tage vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei einer bestimmten Stelle anzumelden. In der Anlage 2 des Umweltrahmengeset zes ist zum Artikel 5 „Chemikaliengesetz" u. a. folgende Verordnung der BRD für die DDR ab 1. Januar 1991 verbindlich: Verordnung über gefährliche Stoffe (Ge fahrstoffverordnung vom 26. August 1986, geändert am 23. April 1990. In der Gefahrstoffverordnung werden die Maßnahmen zum Schutz der Arbeit nehmer und Verbraucher besonders aus geführt. Die wesentlichsten Inhalte sind: - Einstufung, Kennzeichnung, Verpak- kung - Verwendungsbeschränkungen, Ver bote - Umgangsvorschriften. Die Verordnung gliedert sich in den Verordnungstext, Anhänge und Techni sche Regeln. Der dritte Abschnitt der Ge fahrstoffverordnung enthält die Maß nahme zum Schutz vor Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zube reitungen oder Erzeugnissen (sogenannte Gefahrstoffe). Er gilt für Beschäftigte, Be amte, in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und Studenten. Zu den wesent lichsten Regelungen zählen: Ermittlungs pflicht für Gefahren, Überwachungs- pflicht für bestehende Grenzwerte, Un terrichtung und Anhörung der Arbeitneh mer, hygienische Maßnahmen, Betriebs anweisung (schriftlich) und Unterweisung (mündlich) der Beschäftigten, Verpak- kung und Kennzeichnung bei der Ver wendung, Beschäftigungsbeschränkun gen insbesondere für Jugendliche und Frauen, Vorsorgeuntersuchungen (ar beitsmedizinische Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen) bei dem Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen. Bei der Gestaltung des technischen Schutzes ist dem geschlossenen System der Vorrang eingeräumt und das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen zeitlich begrenzt worden. In jedem Fall soll der Arbeitgeber prüfen, ob Ersatz stoffe mit weniger gefährlichen Eigen schaften einsetzbar sind und diese ver wenden. Die Bestimmungen werden erläutert und über Erfahrungen bei der betriebli chen Umsetzung sowie über Vollzugspro bleme wird berichtet. Zur Vermeidung von Gesundheitsschä den durch Stoffe am Arbeitsplatz schreibt die Gefahrenstoffverordnung unter ande rem die Beachtung von Grenzwerten für individuelle Stoffe vor. Prinzipiell kann dabei unterschieden werden zwischen erstens Stoffen, für die aufgrund ihrer be kannten toxischen Eigenschaften eine Wirkungsschwelle ableitbar ist, und zwei tens Stoffen, deren toxische Eigenschaft die Annahme einer Wirkungsschwelle verbietet. Für Stoffe nach erstens werden von der Senatskommission zur Prüfung ge sundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission) für die Luft am Ar beitsplatz maximale Arbeitsplatzkonzen trationen (MAK-Werte) und für biologi sches Material biologische Arbeitsstoffto- leranzwerte (BAT-Werte) aufgestellt. Grundlage hierfür bilden toxikologische und arbeitsmedizinische Erfahrungen mit dem jeweiligen Stoff. Während einer Schicht werden Expositionsspitzen eines Stoffes mit MAK-Wert, durch Zuordnung zu Kurzzeit-Kategorien nach Höhe, Dauer und Häufigkeit pro Schicht begrenzt. Auch bei längerfristiger Belastung durch einen Stoff wird bei Einhaltung des MAK- bzw. BAT-Wertes die Gesundheit der Be schäftigten im allgemeinen nicht beein trächtigt. In der Regel wird die MAK- Werte-Liste der MAK-Kommission unver ändert durch den Ausschuß für Gefahr stoffe als TRGS 900 in das Technische Regelwerk für Gefahrstoffe einbezogen. Stoffe nach zweitens sind inbesondere Stoffe mit krebserzeugenden und erbgut verändernden Eigenschaften, für die un ter ausschließlicher Beachtung von Ge sundheitsaspekten Wirkungsgrenzdosen bzw. -konzentrationen nicht ermittelt werden können. Für Stoffe mit derartigen Eigenschaften werden vom Ausschuß für Gefahrstoffe Richtkonzentrationen (TRK- Werte) aufgestellt. Sie sind die Konzen trationen der Stoffe in der Luft, die nach dem Stand der Technik erreicht werden können und orientieren sich an den tech nischen Gegebenheiten unter Heranzie hung arbeitsmedizinischer Erfahrungen und toxikologischer Erkenntnisse. Nicht einhaltung von Grenzwerten verpflichtet zur Ergreifung von technischen, persönli chen und organisatorischen Schutzmaß nahmen. Näheres darüber können Sie nachle sen im Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (BBI. Teil I, Nr. 42/90) Arbeit menschlicher machen - Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Dortmund Gefahrstoff recht in der BRD - Zentralinstitut für Ar beitsschutz Dresden Jähnig Gefahrensymbole und Gefahren bezeichnungen (schwarzer Aufdruck orangegelben Grund) E Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich Giftig