3 1/42, 33/63 cm, nur in Tusche ausgeführt, sind mit einer Randlinie ein- zufassen, die 2 cm. vom Rande absteht. Oben innerhalb der Randlinie ist ein Raum von 3 cm Höhe frei zu lassen. Das Nebenexemplar kann auf Zeichenleinwand sein und ist die Colorierung erwünscht. Die Zeichnungen müssen glatt in das Amt gelangen. Alle Angaben müssen in metrischem System erfolgen, Temperaturgrade nach Celsius, Dichten als specifische Gewichte. Modelle müssen in einem Exemplar vorgelegt werden: 1. bei Hand- und Faustwaffen, 2. bei Webschützen, 3. bei Schlittschuhen, 4. bei Spin deln. Bei letzteren, die Neuerungen an inneren Theilen aufweisen, müssen 2 Stück eingeschickt werden, eines als Durchschnittsmodell. Chemische Stoffe sind in je 2 Proben einzusenden, ebenso alle Zwi- schenproducte, die zur Zeit noch unbekannt sind. Bei Theerfarbstoffen sind noch Ausfärbungen vorzulegen. Auf explosive Stoffe gelten diese Bestimmungen nicht. Am Schlüsse der Beschreibung ist der Patentanspruch anzuführen. Wird die Erfindung für patentfähig erachtet, so wird die Anmeldung veröffentlicht und der Schutz tritt, schon ein. Innerhalb zweier Monate nun ist die erste Patenttaxe zu entrichten, innerhalb der gleichen Frist kann Jeder schriftlichen begründeten Einspruch erheben. Die Patentertheilung wird bekannt gemacht und der Anmelder erhält eine Urkunde. Anträge auf Annullierung deutscher Patente können nur in den ersten 5 Jahren der Patentdauer gegen Leistung von 50 Mark von Jedermann schriftlich eingebracht werden. Patentverletzungen werden auf Antrag des Geschädigten bis zu 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. Außerdem ist eine Entschädigung an den Verletzten zu zahlen. Das Recht, der Verletzungsklage verjährt in drei Jahren. Mit Geldstrafe bis 1000 Mark wird ferner derjenige bestraft, welcher Gegenstände oder deren Verpackung mit Bezeichnungen versieht, oder in öffentlichen Anzeigen, Anshängschildern etc. Bezeichnungen anwendet, wodurch der Irrthum erregt wird, es seien die Gegenstände patentiert. Bemerkenswert ist, dass in Deutschland viele neue Gegenstände, namentlich Geräthschaften verschiedener Art nicht in Patentschutz genom men werden. Dafür besteht ein „Gebrauchsmuster-Gesetz“, welches einen Schutz von drei Jahren, eventuell noch weiteren drei Jahren gewährt. Als Ausländer hat man bei Bewerbung einen Vertreter zu nehmen, der in Deutschland ansässig ist.