76 Die Dauer des Patentes ist 15 Jahre, mit Beginn des auf die Anmel dung folgenden Tages. Zusatzpatente sind jene, die auf Verbesserungen oder weitere Aus bildung der Erfindung ertheilt werden; sie erreichen mit dem Hauptpatente ihr Ende. Wird das zugehörige Hauptpatent annulliert, so bleibt der An fangstag des Hauptpatentes als Basis für die Dauer. Vor der Ertheilung eines Patentes muss die Gebühr von 30 Mark ent richtet werden. Mit Ausnahme der Zusatzpatente ist weiter mit Beginn des 2. und jedes folgenden Jahres während der Dauer ein Betrag zu zahlen, der das erstemal 50 Mark beträgt und weiter jedes Jahr um 50 Mark steigt. Der Betrag muss innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit ent richtet werden. Mittellosen Patentinhabern können die Gebühren für das 1. und 2. Jahr bis zum 3. Jahre gestundet werden. Erlischt das Patent im 3. Jahr, so können sie ganz erlassen werden. Wenn man auf ein Patent verzichtet oder dasselbe annulliert, oder zurücknimmt, so erfolgt die Rückzahlung der nicht fällig gewordenen Ge bühren. Das Patent erlischt, wenn der Inhaber Verzicht leistet, oder sobald die Gebühren nicht rechtzeitig eingezahlt sind. Das Patent wird nichtig erklärt, wenn der Gegenstand nicht patent fähig war, oder wenn die Erfindung Patent einer früheren Anmeldung ist, und schließlich, wenn der Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen etc. eines andern ohne dessen Einwilligung entlehnt ist. Nach Ablauf von 3 Jahren (vom Tage der amtlichen Bekanntma chung gerechnet) kann ein Patent zurückgenommen werden, wenn während der Zeit der Erfinder das Patent nicht in angemessenem Umfange aus übt oder die Vorkehrungen zur Ausführung trifft, und wenn es in öffent lichem Interesse geboten erscheint, anderen die Erlaubnis zur Benützung zu geben, wenngleich der Patentinhaber sich weigert gegen angemessene Vergütung und Sicherstellung diese Erlaubnis zu ertheilen. Jeder Ausländer muss einen in Deutschland ansässigen Vertreter bestellen. Das Patentamt hat den Sitz in Berlin. Gegen Beschlüsse desselben kann Beschwerde geführt werden. In das Patent-Register kann jeder Fremde Einsicht nehmen. Beim Ansuchen muss eine Gebühr von 20 Mark entrichtet werden. Die Beschreibung hat nur in deutscher Sprache zu erfolgen und diese muss, ebenso wie Zeichnungen und Modelle, in zweifacher Ausfertigung vorhanden sein. Zu allen Schriftstücken ist Papier in Format 33/21 cm zu verwenden. Die 1 inte soll tiefschwarz und nicht klebrig sein. Zeichnungen für das Hauptexemplar sollen auf Bristol- oder Cartonpapier sein im Format 33/21,