75 Gegenstände mit Patentschutz können ohne weiteres mit der Bezeich ¬ nung „Patent“ schied mit der früher nur als und Industrie oder „Privilegium“ versehen sein. Doch ist hier ein Unter- Aufschrift „K. k. ausschl. priv.“ zu machen, da letztere besondere Auszeichnung bei großen Verdiensten für Land von der Regierung gegeben wurde, ohne dass damit ein Privilegium verbunden gewesen wäre. Will man den kaiserlichen Adler oder irgend ein Stadt- oder Landwappen führen, muss um die Erlaubnis angesucht werden. c) Das Wichtigste über das deutsche Patentgesetz. (Sanctioniert den 7. April 1891, in Wirksamkeit seit 1. October 1891). In Deutschland werden Patente auf neue Erfindungen ertheilt, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. Doch bilden Ausnahmen d) Erfin dungen, die den Gesetzen und guten Sitten zuwider laufen, b) Erfindungen von Nahrungs-, Genuss- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindung nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betrifft. Definiert wird das Wort Erfindung nicht, so dass mancher Erfinder kein Patent erhält, wenn das Patentamt eben anderer Ansicht ist. Neu ist die Erfindung nicht, wenn sie bei der Patent-Anmeldung in öffentlichen Druckschriften aus den letzten 100 Jahren bereits so beschrieben oder in Deutschland so offenkundig ausgeübt ist, dass die Benützung durch andere Fachverständige möglich scheint. Wenn in Österreich-Ungarn amtliche Patent - Schriften erscheinen sollten, so werden diese 3 Monate nach dem Ausgabetage als öffentlich angesehen. Derjenige, welcher das Patent zuerst anmeldet, hat Anspruch auf die Ertheilung. Jedwede Widerrechtlichkeit gegen einen anderen Erfinder hat auf Einspruch desselben die Zurücknahme oder Zurückweisung zur Folge und der Einsprecher bekommt Anspruch auf das Patent der Priorität der früheren Anmeldung. Jeder Patentinhaber hat ausschließlich das Recht, den Gegenstand gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feil zu bieten oder zu gebrauchen. Ein Patent für ein Verfahren erstreckt sich auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Patentschutz tritt nicht ein, wenn der Erfinder zur Anmeldungszeit bereits in Deutschland die Erfindung in Benützung oder die dazu erforder lichen Anstalten getroffen bat. Jedoch bleibt der Ansucher berechtigt, die Erfindung für die Bedürfnisse des eigenen Betriebes in eigenen oder frem den Werkstätten auszunützen. Jedes Patentrecht geht im Todesfälle auf die Erben über; sonst kann jedes Patent beschränkt durch Vertrag oder Testament auf andere über tragen werden.