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74 Für das 6. Jahr beträgt sie 39 fl. 38 kr., steigt bis inclusive das 9. jähr lich um 6 H. 56 kr. Vom 10. bis inclusive 15. Jahre steigt sie jährlich um 13 fl. 12 kr. Es berechnet sich demnach die Taxe für 15 Jahre als höchst zulässige Dauer mit über 900 fl. Gewöhnlich verlängert man das Patent von Jahr zu Jahr. Ein amtliches Certiticat bestätigt den Tag und die Stunde der Gesuchseinreichung und wahrt die Priorität der Erfindung. Nach der Prüfung im Ministerium werden Patenturkunden (Wien-Budapest) dem Bewerber zugeschickt. Abgewiesene Patentbewerber erhalten die er legte Taxe zurück. Nach erworbenem Patente kann man nun in ganz Österreich-Ungarn den Gegenstand verfertigen und verschleißen, man kann darüber verfügen, wie man will, als: verkaufen, verpachten, vererben u. s. f. Nur, wenn das selbe eine Verbesserung eines älteren ist, muss der Inhaber sich mit dem Besitzer des älteren in das Einvernehmen setzen. Natürlich ist die Sache gegenseitig. Will man nach abgelaufenen 15 Jahren weiteren Patentschutz an streben, so ist das gesetzlich wohl zulässig, darf aber erst in den begrün detsten Fällen ertheilt werden. Die Dauer des Patentes gilt vom Tage der Urkundenausstellung. Jede Verlängerung muss vor Ablauf des dem Aus stellungstage der Urkunde entsprechenden Tages jenes Jahres angesucht werden, bis zu dem die Taxe bezahlt ist. Dabei müssen die Patenturkunden (mit je 15 kr. Stempel) eingeschickt werden. Ein Patent kann annulliert oder gelöscht werden Ersteres geschieht bei Herausstellung der nicht neuen Erfindung, weiteres wenn die Beschreibung ungenügend ist, oder wenn die Erfindung aus dem Auslande kommt, ohne dort Patentschutz zu haben, eventuell wenn der ausländische Patentinhaber nicht auf seinen Namen angesucht hat. Das Patent erlischt, wenn dasselbe nicht binnen einem Jahre des er- theilten Schutzes ausgeübt wurde, oder die Ausübung durch 2 aufeinander folgende Jahre unterbrochen wird. Jedem Inhaber steht es somit frei, das Patent freiwillig zurückzunehmen. Überträgt man sein Patent an andere, so müssen dem Ministerium die Übertragungsdocumente mit den Patenturkunden übergeben werden, wegen Registrierung und Vormerkung auf der Urkunde. Patentverletzungsklagen sind mit den Patenturkunden bei derjenigen politischen Behörde einzubringen, wo der Eingriff stattfand. In solchen Fällen ist es sehr nothwendig, einen gewiegten Rechtsfreund zu suchen, doch sind Kläger und Verklagter gewöhnlich von dem Befunde von Sach verständigen abhängig, und wenn nicht absichtlicher Missbrauch vorliegt, ist es angezeigt, gütlich zu vergleichen. Was die geheimen Patente anbelangt, haben diese nur in wenigen Fällen Zweck und Sinn gegenüber den offenen, da doch sobald auch aus ländische Patente angesucht werden, die Patentschriften z. B. England, Deutschland, Amerika, Schweiz etc. dieselben veröffentlichen in Zeichnung und Beschreibung.