düngen praktisch nicht, und damit entfällt jede Rechnung auf Erträglich keit und in solchen Fällen reflectiere man nicht mehr auf weiteren Schutz. Weit aus ist das verfehlte Vorgehen, wie der patentierte Gegenstand be kannt und angeboten wird, Schuld eines minderen Absatzes. Man beachte stets, dass nur ein Patent verwertbar sein kann, welches thatsächlich eine begehrenswerte Verbesserung ist. b) Das Wichtigste über das österr.-ung. Privilegien-Gesetz vom 15. August 1852. In Osterreich-Ungarn kann jeder In oder Ausländer Patente erwerben und zwar auf jedes neue Industrieerzeugnis und Erzeugungsmittel und auf jedes neue Erzeugungsverfahren. Das Gesetz erklärt die Erfindung als Darstellung eines neuen Gegen standes mit neuen oder bekannten Mitteln, eventuell eines bekannten mit neuen Mitteln. Entdeckung ist die Auffindung einer unbekannten Methode der Herstellungsweise. Verbesserung ist jedwede Zugabe zu Bekanntem, wodurch ein vollkommnerer Erfolg geboten wird. Als neu gilt eine Erfin dung, wenn sie bis zur Zeit der Anmeldung in Osterreich-Ungarn nicht in Ausübung war, noch durch eine öffentliche Druckschrift bekannt ist. (Die gedruckten Patentschriften des deutschen Patentamtes in Berlin werden 3 Monate nach ihrem Erscheinen als öffentlich erklärt). Zwei oder mehr Erfindungen können nicht durch ein Patent geschützt werden; fremdländischer Patentschutz bedingt, dass sich in Österreich-Ungarn nur der rechtmäßige Besitzer des ausländischen Patentes das österreichische erwerben kann. Ausländische Erfindungen, die keinen ausländischen Patent schütz besitzen, sind nicht patentfähig. Um ein Patent zu erwirken ist das ordnungsgemäß, mit 3 ß. per Bogen zu stempelnde Gesuch an des k. k. Handelsministerium bei der Bezirkshaupt mannschaft oder Statthalterei einzureichen. Ausländer müssen durch einen notariell oder vom Bezirksgericht beglaubigten Bevollmächtigten vertreten sein. Das Patent kann auch angesucht werden auf „Geheimhaltung,“ was nichts mehr kostet, in welchem Falle nie Einblick in die Beschreibung gestattet ist. Gewöhnliche Patente kann jeder im Patentarchiv in Einsicht nehmen und davon Copien anfertigen. Als Beilagen in 2 versiegelten Cou verts sind Beschreibungen eventuell Zeichnungen oder Muster (also in duplo) per Blatt mit 15 kr. zu stempeln. Die Beschreibung hat so zu er folgen, dass nach derselben der Sachverständige den Gegenstand nach machen kann. In dieser Beschreibung muss zum Schlüsse der Patent anspruch angegeben werden. Dio Zeichnungen müssen technisch richtig sein, können auf beliebigem aber dauerhaftem Material sein. Photographien und Lichtpausen sind nicht erlaubt. Die Patenttaxe ist mit dem Gesuche zu erlegen, welche pro Jahr für die ersten 5 Jahre 26 fi. 65 kr. beträgt.