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984 PAPIER-ZEITUNG Nr. 29/1914 Vereinigung für die Zollfragen der Papier ver arbeitenden Industrie und des Papierhandels Berlin w 9, Linkstraße 22 II Aus dem Geschäftsbericht für die Monate Januar bis März 1914 Die Ausfuhr der deutschen Papierverarbeitung hat im letzten Jahr von 201,55 Mill. M. auf 226,80 Mill. M„ d. h. um 25,25 Mill. M. = 12% v. H. zugenommen. Um denselben Prozentsatz ist auch die Gesamtausfuhr Deutschlands gestiegen, nämlich von 8956,80 Millionen Mark auf 10 080,61 Mill. M. Die Einfuhr der deutschen Papierverarbeitung erhob sich mit rund 35 Mill. M. nur wenig über den Stand des Vorjahres (34,10 Mill. M.). Bei unbearbeiteten Papieren und Pappen ist die Ausfuhr von 76,31 auf 85,02 Mill. M., die Ein fuhr von 10,26 auf 11,19 Mill. M. gestiegen. Trotz der nicht geringen Ausfuhrsteigerung der Papierverarbeitung haben einzelne Gruppen derselben doch mehr oder minder erheblich Ausfuhreinbußen er litten, so die zu Fahr-, Eintritts- und dergleichen Karten vorge druckten Papiere, Tapeten, Schieferpapier, Papierwäsche, Waren mit Metallüberzug u. dgl., Landkarten, besonders aber Farben druckbilder, deren Ausfuhr von 40 001 dz im Werte von 12,01 Mill. Mark auf 28 444 dz im Werte von 9,43 Mill. M. zurückgegangen ist. Die Ausfuhr dieser wichtigen Gruppe hat sich seit dem Jahr 1907 (19,98 Mill. M.) nunmehr um über die Hälfte verringert. Bei Postkarten mit Bilddruck hat sich die Ausfuhr von 13,87 auf 15,49 Millionen Mark und bei sonstigen Karten von 13,41 auf 17 Mill. M. vermehrt. Bei Einbanddecken und Mappen sowie bei Kalendern hat sich die Menge der Ausfuhr vermindert, der Wert erhöht. Es hat schon häufig Befremden erregt, was die österreichische Zollverwaltung alles unter „Bild“ im Sinne,der Nr. 300 b 2 a (Papier waren mit Bildern oder Malereien) versteht. Neuerdings sind die von einer Mitgliedfirma nach Oesterreich gelieferten Fahrscheine eines Transportunternehmens, die sonst mit 30 Kr. die 100 kg zoll pflichtig sind, als Papierwaren mit Bildern mit 55 Kr. verzollt worden, weil die Rückseite der Fahrscheine auf Wunsch des Be stellers mit einem Reklameaufdruck in Schwarzdruck versehen wurde, der nicht lediglich aus bloßen Schriftzeichen bestand. Dieser Fall zeigt wieder, wie notwendig es ist, bei Wünschen der ausländischen Besteller nach anderer Ausstattung der bisher ge lieferten Waren Erkundigung darüber einzuziehen, ob durch die andere Ausstattung nicht höhere Verzollung zu gewärtigen ist. Obwohl nach Artikel X Nr. 4 des österreichischen Tarifgesetzes Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, zollfrei bleiben sollen, sind doch unlängst Musterbücher mit Abschnitten von Vorsatzpapieren und Ueberzugpapieren einer deutschen Buntpapierfabrik als Papier ware verzollt worden. Gegen die Verzollung ist auf unsere Anregung hin Einspruch erhoben worden. Obwohl die schweizerischen Zollsätze auf bedruckte Papiere, Kartone und Pappen schon mehr als reichlich hoch sind, versucht die schweizerische Zollverwaltung immer wieder, die auf beklebtem Karton gedruckten Waren der Verzollung als Drucksachen zu ent ziehen und sie als Buchbinder- und Kartonnagearbeiten (Zoll 50 Frank die 100 kg) zu verzollen. So sind neuerdings die. von einer Mitgliedfirma nach der Schweiz gelieferten Reklameplakate und Zigaretten-Schubschachteln (Faltschachteln) aus beklebtem Karton als Buchbinder- und Kartonnagearbeiten verzollt worden, obwohl der Druck unmittelbar auf dem Karton erfolgt war und nicht etwa auf Papier, mit dem der Karton überzogen wurde. Da eine Be schwerde des Absenders bei der zuständigen Zollgebiets-Direktion nichts gefruchtet hat, haben wir in einer Eingabe an die schweizerische Oberzolldirektion auf das Ungesetzliche der Tarifierung aufmerksam gemacht und darum gebeten, daß der zuviel gezahlte Zoll zurück erstattet werde. Infolge dieser Eingabe wurde anerkannt, daß Reklameplakate lediglich als bedruckter Karton mit 35 Frank zollpflichtig sind, während behauptet wurde, daß Zigaretten-Schub schachteln grundsätzlich den Buchbinder- und Kartonnagearbeiten zuzuzählen seien, gleichviel ob sie überklebt, ausgeklebt oder über zogen sind. Rückerstattung des für die Reklameplakate zuviel gezahlten Zolles war nicht mehr möglich, weil die Ware sich nicht mehr unter zollamtlicher Kontrolle befand. Die Rückerlangung von zuviel gezahltem Zoll scheint in der Schweiz ein Ding der Unmöglichkeit zu sein. Eine Mitgliedfirma hatte An fang dieses Jahres eine Sendung ihrer Erzeugnisse infolge irrtümlicher Deklaration statt mit 0,60 Frank mit 12 Frank die 100 kg verzollt. Die Zurückerstattung des zuviel gezahlten Zolles wurde jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, daß nach gesetzlicher Vorschrift jede Beschwerde unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn die Verzollung nach Maßgabe der Deklaration, jedoch ohne zollamtliche Revision stattgeunden hat. Auf derartige Härten der Zollpraxis wird bei Erneuerung der Handelsverträge hinzuweisen sein, In Frankreich wird eine Herabsetzung der straffreien Fehlergrenze von 5 v. H. bei der Anmeldung des Gewichts zollpflichtiger Waren geplant. Nach einer im Entwurf zum Staatshaushalts-Gesetz für das Jahr 1914 vorgesehenen Bestimmung sollte diese Fehlergrenze auf 1 v. H. herabgesetzt werden. Wir haben in einer Eingabe vom 15. Januar 1914 das Auswärtige Amt darauf aufmerksam gemacht, daß es viel Waren gibt, namentlich auch solche der Papierverarbeitung, welche während des Transports'je nach den Witterungsverhältnissen mehr oder weniger Feuchtigkeit aufnehmen, und bei denen also manchmal nicht unerhebliche Gewichtszunahmen ohne Schuld des Absenders eintreten. Wir baten deshalb darum, daß sich die Reichsregierung dafür verwenden möge, daß es bei der bisherigen straffreien Feblergrenze von 5 v. H. bleibt. Nach einem uns unterm 30. Januar 1914 vom Auswärtigen Amt zugegangenen Bescheid ist der Deutsche Botschafter in Paris angewiesen worden, die An gelegenheit bei der französischen Regierung zur Sprache zu bringen. Inzwischen hat der mit der Prüfung der beabsichtigten Neuerung beauftragte Ausschuß der französischen Deputiertenkammer den Antrag gestellt, die straffreie Fehlergrenze von den jetzigen 5 v. H. auf 3 v. H. zu ermäßigen; jedoch soll bei Waren (abgesehen von Metallen), die einem Gewichtszoll von 20 Frank oder weniger für 100 kg unterliegen, die straffreie Fehlergrenze auf 10 v. H. erhöht werden. Bedenklich ist jedoch eine Zusatzbestimmung, welche besagt, daß die Höhe des Mehrgewichts berechnet werden soll unter Zugrundelegung des Gewichtes, der Stückzahl oder des Maßes, die in der Deklaration oder einer derselben angefügten Nota für jede Rubrik darin, jede Gruppe von Packstücken oder jedes zu ein und derselben Rubrik gehörende Packstück oder für jede Ware, die in einem und demselben Packstück enthalten ist. Das Plenum- der Deputiertenkammer hat diese Vorschläge angenommen. Der Senat ist jedoch den Beschlüssen der Kammer nicht beigetreten und hat das Gesetz zur nochmaligen Prüfung an die Kommission zurückgewiesen, um einzelne Unklarheiten zu beseitigen. In Frankreich ist durch ministerielle Entschließung vom 16. Februar 1914 angeordnet worden, daß hinsichtlich der Ent schließungen. welche die Erhebung eines höheren Zolls von einer Ware zur Folge haben, als desjenigen, dem sie früher unterlag, die Frist für das Inkrafttreten ausnahmsweise auf einen.Monat, von dem Tage der Bekanntmachung im Journal officiel ab gerechnet, er streckt wird. Firmen, die mit Schweden arbeiten, übersehen immer wieder, daß am 1. Januar 1914 ein neues schwedisches Gesetz über die Ursprungsbezeichnung auf Einfuhrwaren in Kraft getreten ist. Nach diesem Gesetz wird die früher übliche Abkürzung „imp" nicht mehr zugelassen. Der Einfuhrvermerk muß mindestens durch die Formel „import" oder „importerad“ ausgedrückt werden. Verbotswidrig ohne Einfuhrvermerk eingeführte Wären unterliegen jedoch nicht mehr wie früher der Beschlagnahme, sondern können durch nach trägliche Tilgung der schwedischen Inschrift oder durch Anbringung des Einfuhrvermerks einfuhrfähig gemacht werden. Die früher häufig gestattete Wiederausfuhr verbotswidrig eingeführter Waren ist jetzt in keinem Falle mehr zulässig. Ein Mitglied unserer Vereinigung hat unlängst die Erfahrung machen müssen, daß ein und dieselben Erzeugnisse (im Buchdruck- verfahren hergestellte Prospekte in zwei Farben), die viele Jahre hindurch in Belgien zu 18 Frank die 100 kg verzollt wurden, plötz lich mit einem Zoll von 35 Frank belegt wurden. Der Grund dieser Unsicherheit in der Zollbehandlung ist in den unklaren belgischen Zollvorschriften zu suchen, die die „chromotypographischen“ Drucke (im Buchdruckverfahren hergestellte zwei- oder mehrfarbige Drucke), den chromolithographischen Drucken gleichstellen. Derartige Drucke in zwei Farben auf Papier unterliegen einem Zoll von 35, in mehr als zwei Farben auf Papier einem Zoll von 60 Frank. Ueber die Langsamkeit der amtlichen Zollauskunftserteilung ist schon oft geklagt worden. Namentlich die österreichische Zoll verwaltung leistet in der Verschleppung von Zolltarifauskünften Erstaunliches. Eine Mitgliedfirma wandte sich unterm 15. Juli 1913 an den Zollbeirat des K. K. Handelsministeriums in Wien um eine Auskunft über die Verzollung von Pergamynpapier, erhielt aber trotz verschiedener Erinnerungen erst am 26. Februar 1914 einen Bescheid. Dieser Bescheid enthielt aber nicht einmal eine Beant wortung der gestellten Anfrage, sondern verwies auf eine Verordnung im Reichsgesetzblatt Nr. 248. Hätte sich die betreffende Firma, die inzwischen den Mut zu weiteren Nachforschungen verloren hat, die erwähnte Nummer des Reichsgesetzblattes im Buchhandel oder auf anderem Wege verschafft, so wäre sie aber auch dann noch nicht zu ihrem Ziele gekommen; denn in jener Nummer des Reichsgesetzblattes befand sich lediglich eine Verordnung, die eine Ergänzung zu den nur im Zusammenhang verständlichen An weisungen zu Tarifnummer 291 im Warenverzeichnis zum öster reichischen Zolltarif bildete, — Wir werden bei Erneuerung des deutsch-österreichischen Handelsvertrages auf mehrere solcher Fälle krasser Verschleppung der amtlichen Auskunftserteilung hinweisen Schluß folgt. Beschlagnahme von militärfeindlichen Reklame marken und Postsendungen in Norwegen Eine militärfeindliche Propaganda der Sozialisten hat in Nor wegen eine Menge roter Reklamemarken mit Abbildung eines zer brochenen Gewehrs auf Postsendungen verbreitet. Die Regierung verbot am 20. März deren Anwendung auf Postsendungen. Als die sozialdemokratische Tageszeitung „Ny Tid" in Trondhjem das Verbot zu umgehen suchte, indem sie die Marke neben ihrem Titel so abdruckte, daß sie bei dem Postversand nach außen kehrte, wurde vom Postmeister im Einvernehmen mit der Regierung die ganze Auflage beschlagnahmt, bg.