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DEUTSCHER PAPIERVEREIN Nordwestdeutscher Papierverein Sitz Hannover Hannover, 10. Juni 1914 Herrenstr. 8 A. Dringende Einladung zu einer am Montag, 15. Juni, abends 9 Uhr, im Brauer-Gildehaus, Blaues Zimmer, stattfindenden Außerordentlichen Mitgliederversammlung Tagesordnung: 1. Bericht über die General-Versammlung des Deutschen Papier-Vereins in Leipzig. Berichterstatter Herr C. Garve 2. Beschlußfassung über den Antrag Bergmann in Sachen Briefumschlag-Konvention: Die Zweigvereine des Deutschen Papier-Vereins mögen sich, um dem seit vielen Jahren bestehenden, sonst in keiner Weise auszurottenden Schleuderunwesen auf diesem Ge biete endlich Einhalt zu tun, für die Forderung aussprechen, daß für die Hauptstapelsorten von Briefumschlägen mit und ohne Druck Ladenmindestpreise festgesetzt werden, welche nach Beendigung des Kampfes mit den Außen stehenden in Kraft zu treten haben und von Händlern, Buchdruckern und Fabrikanten gleichzeitig einzuhalten sind. 3. Beschlußfassung in Sachen Tinten-Konvention: In Gemeinschaft mit dem Verband deutscher Papier- und Schreibwarenhändler die endliche Erledigung eines im Sinne der Händlerschaft abgefaßten Verpflichtungs scheines durchzuführen. 4. Beschlußfassung in Sachen Briefordner-Konvention: Der der Konvention beigetretenen Firma Mehle halb jährlich eine feste Menge für feste Rechnung abzunehmen. 5. Verschiedenes. Wir rechnen bei den wichtigen hier zur Entscheidung stehen den Fragen des Detailhandels auf eine besonders starke Beteiligung aus Händlerkreisen und hoffen auf eine recht zahlreiche Ver sammlung. Der Vorstand des N. P. V. Wilh. Herbes, Hans Müller, 1. Vorsitzender Schriftführer * * * 35. Generalversammlung in Leipzig Sonnabend, 23. Mai, im Hauptrestaurant der Internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik Fortsetzung zu Nr. 47, S. 1599 5. Anträge der Zweigvereine. 1. Antrag des Papiervereins Berlin und Provinz Brandenburg. Der Deutsche Papierverein wolle geeignete Schritte tun, um bei der bevorstehenden Veränderung des Warenzeichengesetzes einen gesetzlichen Schutz gegen die Preisschleuderei zu erlangen. Berichterstatter Justizrat Wilmersdoerffer. Der Antrag bezwecke die Aufnahme einer Bestimmung in das neue Warenzeichengesetz, wonach bei sogenannten Markenartikeln die Einhaltung eines festgesetzten Mindestpreises, auch für den Klein handel, vorgeschrieben werden kann. Die Frage, ob eine dingliche Wirkung des Warenzeichengesetzes nach der Richtung zu erstreben sei, daß der Zeicheninhaber Bedingungen an die Verwendung seines Zeichens in dritter Hand knüpfen könne, wodurch besonders auch der Preisschleuderei vorgebeugt werden könnte, sei für alle Industrien, die mit Markenartikeln überhaupt zu tun haben, von großer prak tischer Bedeutung. Die Beantwortung der Frage hänge zunächst davon ab, ob die bestehenden Gesetze in Verbindung mit der herr schenden Rechtsprechung schon einen ausreichenden Schutz gegen die Preisschleuderei gewähren. Dies sei zu verneinen. Es lasse sich nicht verkennen, daß die Rechtsprechung im allgemeinen in neuerer Zeit eine Wendung genommen hat, die der Unterdrückung der Preis schleuderei günstiger ist; insbesondere seien auch gerade in der letzten Zeit Entscheidungen der Berliner Gerichte ergangen, die in dem Schleudern von Artikeln, für die der Fabrikant einen bestimmten Preis vorgeschrieben habe, ganz allgemein einen Verstoß gegen die guten Sitten erblicken. Aber es handele sich dabei immerhin vorläufig nurJum die Entscheidungen unterer Gerichte; zudem sei auch hier die Rechtsprechung unzuverlässig und schwankend. Das Kammer gericht habe noch in jüngster Zeit in Uebereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung den Grundsatz ausgesprochen, daß nur dann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege, wenn zu dem Verkaufe unter dem Mindestpreise Verleitung zum Vertrags bruch oder bewußte Ausnutzung eines Vertragsbruches hinzu komme. Das Reichsgericht habe in einer Entscheidung aus drücklich den Grundsatz aufgestellt, daß in dem Herabsetzen des Preises noch kein Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken sei, daß der freie Gewerbebetrieb jedem gestatte, die Waren zu dem Preise zu verkaufen, zu dem es ihm beliebt; daß auch der Umstand, daß jemand billiger verkaufe, um die Kunden an sich zu locken, nur als eine Ausübung des freien Wettbewerbes anzusehen sei. In seiner Rechtsprechung habe das Reichsgericht bisher immer daran fest gehalten, daß in dem Verkaufe unter dem festgesetzten Mindestpreise an sich ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht zu erblicken sei, daß vielmehr immer noch dazu kommen müsse, daß der Betreffende sich die Waren in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise verschafft habe. Es frage sich nun, ob es zweckmäßig sei, abzu warten, bis die oberen Gerichte diese Rechtsprechung aufgegeben haben, ob es nicht vielmehr angezeigt erscheinen müsse, die Frage, wie dies jetzt möglich sei, auf dem Wege der Gesetzgebung zu lösen. Gegen diese gesetzliche Regelung seien dreierlei Einwendungen erhoben worden: Man habe zunächst gesagt, sie bedeute einen Eingriff in die durch die Gewerbeordnung garantierte Gewerbefreiheit; man sei wohl auch noch weiter gegangen und habe eine derartige gesetz liche Bestimmung als einen Rückfall in mittelalterliche Zunftverhält nisse bezeichnet. Dem sei entgegenzuhalten, daß das Prinzip der Gewerbefreiheit bei uns bereits nach verschiedenen Richtungen hin durchbrochen worden sei, und z war im wesentlichen immer dann, wo es im allgemeinen Interesse geboten erschien, einem schranken losen wirtschaftlichen Kampfe Grenzen zu ziehen. Der zweite Einwand richte sich dagegen, daß eine derartige Bestimmung in das neue Warenzeichengesetz aufgenommen werde. Gerade das neue Waren zeichengesetz könne aber sehr wohl als geeignete Stelle für eine der artige gesetzliche Regelung angesehen werden. In dieser Beziehung sei das neue dänische Warenzeichengesetz vom Jahre 1912 mit gutem Beispiel vorangegangen. Weiter habe aber auch in neuerer Zeit die amerikanische Rechtsprechung in Entscheidungen des obersten amerikanischen Gerichtshofes sich auf den Standpunkt gestellt, daß dem Warenzeichen eine solche dingliche Wirkung verliehen werden könne. Der Grundsatz sei zwar in einer späteren Entscheidung wieder etwas abgeschwächt worden; die Entscheidung sei auch von Autoritäten, wie von Kohler, von einem grundsätzlichen Standpunkte aus angegriffen worden, aber sie habe doch gezeigt, daß eine solche rechtliche Konstruktion möglich sei und daß für eine gesetzliche Regelung in diesem Sinne ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliege. Wenn demgegenüber geltend gemacht werde, daß jedenfalls vom gesetzestechnischen Standpunkte aus dafür das Warenzeichengesetz nicht als der richtige Ort anzusehen sei, so brauche man sich von solchen formalen Bedenken umsoweniger leiten zu lassen, als schon eine Reihe von Bestimmungen in dieses Gesetz gekommen seien, die streng genommen, nicht hinein gehören. Das Warenzeichen habe auch heute schon eine viel weitere Bedeutung, als blos zur Unterscheidung der Waren zu dienen; zudem sei die Preisschleuderei im wesentlichen auf Markenartikel beschränkt. Gegen die gesetzliche Regelung sei endlich auch noch die Unmöglichkeit einer zweckent sprechenden Fassung einer solchen Bestimmung geltend gemacht worden. Auch dieses Bedenken könne, wenn sich auch das Vorhanden sein von großen Schwierigkeiten in dieser Beziehung nicht verkennen lasse, als stichhaltig nicht angesehen werden. Dieser Standpunkt werde, im wesentlichen in der gleichen Weise, auch von Autoritäten auf diesem Gebiete, wie Wassermann, Magnus u. a. vertreten. Bei der gesetzlichen Regelung würden allerdings 3 Punkte vor allem zu beachten sein: Die Frage, ob der Zeicheninhaber ganz allgemein oder nur in bestimmter Richtung Bedingungen über die Verwendung seines Zei chens in der dritten Hand vorschreiben könne, sei wohl zweckmäßiger Weise dahin zu beantworten, daß die Wirkung der Eintragung auf die Preisbestimmung zu beschränken sei. Weiterhin müßten die Klein händler in die Lage gesetzt werden, die Waren in Ausnahmefällen unter dem festgesetzten Preise zu verkaufen; es könnte dies unter ähnlichen Voraussetzungen gestattet werden, wie sie schon heute für die Ankündigung eines Ausverkaufs bestehen. Endlich dürfte es sich jedenfalls empfehlen, daß nur solche Waren von der Wirkung getroffen werden, bei denen neben dem Warenzeichen auch die Preis angabe selbst auf der Ware oder der Umhüllung angebracht ist, so daß es dem Fabrikanten ermöglicht wäre, die Ware auch ohne Preis angabe in Verkehr zu setzen; dadurch würden die Bedenken hin fällig werden, die dagegen geltend gemacht werden können, daß