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Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 34, S. 1176 Pappen aus Linkrusta-Walton. Die Probe A stellt eine reichlich mit Füllstoffen versehene, sehr fest gepreßte und mit Leinölanstrich versehene graue Pappe aus Holzschliff mit wesentlicher Beimischung von chemisch bereitetem Holzstoff und Gespinstfasern dar. Wegen dieses letzten Bestandteils ist die Ware als feine Pappe nach Tarifnr. 651 zum Satze von 6 M. für 1 dz zu verzollen. Die Probe B ist eine Pappe von derselben Zusammensetzung; sie hat aber außerdem auf der Schauseite einen dicken Auftrag von einer mit hellgelbem Oel- anstrich versehenen und durch Pressen gemusterten linoleumartigen Schicht erhalten, die sie für den angegebenen Verwendungszweck geeignet macht. Sie ist deshalb als Wandbekleidung aus linoleum ähnlichem Stoffe nach Tarifnr. 510 zum Satze von 40 M. für 1 dz zollpflichtig. (W. V. Stichwort „Pappen“ Ziffer 1 sowie Stichwort „Wandbekleidungen“ Ziffer 4.) Verwendungszweck: Innere Aus stattung von Wagen. Herstellungsland: Frankreich. (Berlin.) Mehrfarbige Stadtpläne auf Papier. Zollfrei. Die Auskunft 88/13 (Tarifnr. 657) auf S. 48 des Nachrichtenblatts ist dahin ge ändert worden, daß die darin beschriebenen Stadtpläne als Landkarten nach Tarifnr. 675 zollfrei zu belassen sind. Maßgebend hierfür war die Erwägung, daß Stadtpläne im weiteren Sinne der Erdkunde dienen und somit zu den geographischen Karten der Tarif-Nr. 675 gerechnet werden können; ferner, daß, nachdem Stadtführer allgemein als zollfreie Erzeugnisse von literarischem Werte erklärt worden sind, es dem Sinne des ganzen Abschnitts 12 des Zolltarifs nicht mehr zu entsprechen scheint, die demselben Zwecke dienenden und mit nicht geringerem Aufwand an geistiger Arbeit hergestellten Stadtpläne als zollpflichtiges bedrucktes Papier zu behandeln. Einfuhr von echtem Pergamentpapier als Packpapier. Nach einer Mitteilung aus Industriekreisen glauben inländische Hersteller von Pergamentpapier Grund zu der Annahme zu haben, daß aus Tarif vertrags- und meistbegünstigten Staaten, insbesondere aus Frank reich, echtes Pergamentpapier, das zudem in vielen Fällen durch Glyzerin geschmeidig gemacht ist, als Packpapier der Tarifnr. 655 zu dem Vertragssatze von 3 M. für 1 dz eingeführt wird, während es nach dem Vertragssatze von 6 M. für 1 dz jener Tarifnummer zu ver zollen ist (vgl. auch die Mitteilung über die Zollbehandlung von geschmeidig gemachtem Pergamentpapier usw. (Tarifnr. 655) auf S. 1048 in Nr. 31.) Schreibpapier. Waren von Beschaffenheit der Proben, die bis auf eine, die weiß ist, in der Masse gefärbt sind, zeigen auf beiden Seiten farbige, etwa 1 mm starke, etwa 1 mm voneinander ent fernte Linien. Die Linien sind nach den Angaben des Antragstellers mit der Rastriermaschine (Liniiermaschine) aufgebracht, was nach dem Gutachten Sachverständiger einem Druckverfahren gleich zuachten ist. Die Ware ist daher als mit Linien bedrucktes Papier zu behandeln und dementsprechend der Tarif-Nr. 657 zum Satze von 10 M., v. 6 M. für 1 dz zu unterstellen. (W. V. Stichwort „Papier“ Ziffer 5 und Anmerkung dazu.) Verwendungszweck: Schreibpapier und zur Herstellung von Briefumschlägen. Herstellungsland: Oesterreich. (Breslau, 18. 2. 1914.) Zolltarifentscheidungen Schweden. Laut Rundschreiben der Generaltullstyrelsen sind zu verzollen: Flechtwerk aus schmalen Holzspänen und Papier streifen, auf der einen Seite mit dünnem Papier bekleidet, nach Tarif-Nr. 279 (Matten, nicht besonders genannt) Zoll 1 Kr. für 1 kg. Papier, dünnes, auf der einen Seite mit gefärbten angekleisterten Holzspansplittern bestreut, nach Tarif-Nr. 311: Zoll 0,10 Kr. für 1 k g- bg. Siams Einfuhr von Papier und Papierwaren 1912/13 Papier- und Papierwaren: 930 458 gegen 700 337 T*) im Vor jahre. Von unbedrucktem Papier im Betrage von 510 358 gegen 498 647 T im Vorjahre lieferte Deutschland 42 336 gegen 42 693 T im Vorjahre. Der Einfuhrwert von bedrucktem Papier betrug 95 469 gegen 61 005 T im Vorjahre. Davon entfallen auf Deutschland 44 018 gegen 15 191 T im Vorjahre. An sonstigen Papierwaren wurden für 324 631 gegen 140 685 T im Vorjahre eingeführt, davon aus Deutschland 46 383 gegen 23 896 T im Vorjahre. Schreibwaren: 202 993 gegen 391 106 T im Vorjahre. Davon entfallen auf Deutschland 55 130 gegen 88 340 T im Vorjahre. *) Der Durchschnittskurs des Tikals (T) im Berichtsjahre stellte sich auf 1 Lstrl. = 13,28 Tikal (1 Tikal = 1,536 M.), 1 Pikul ... = 1331/3 englische Pfund. Haftung des Staates für Diebstahl eines Wertpaketes aus dem Zollamt Nachdruck verboten Die aus dem Auslande eingehenden Postpakete, auch die Wert pakete, werden bekanntlich zur zollamtlichen Abfertigung von der Post an das Zollamt abgeliefert, von wo sie dann an den Adressaten ausgehändigt werden, Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Zoll behörde die Pflicht hat, die Wertpakete mit der im Verkehr erforder lichen Sorgfalt zu verwahren. Fällt in dieser Beziehung der Zoll verwaltung Fahrlässigkeit zur Last, so is sie zum Schadenersatz verpflichtet. Zweifelhaft kann aber der Umfang der Ersatzpflicht sein, wenn ein abhanden gekommenes Wertpaket zu niedrig dekla riert war. Haftet der Staat nur für den deklarierten Betrag oder für den wirklichen, sehr viel höheren Wert ? Das Reichsgericht hat diese Streitfrage jetzt dahin entschieden, daß die Zollverwaltung (anders wie die Post, die beim Abhandenkommen von Wertstücken nur für den deklarierten Betrag einzustehen braucht) den vollen Wert zu ersetzen hat. Die Aktiengesellschaft Koldinghaane & Diskontocasse in Köl- ding (Dänemark) gab am 1. März 1912 ein an die Kommerz- und Diskontobank in Hamburg adressiertes Wertpaket, das mit 300 Kronen deklariert war, zur Post. Das Paket traf am Sonnabend, 2. März, bei der Post in Hamburg ein und wurde von dieser den be stehenden Zollvorschriften gemäß der Zollverwaltung übergeben. Als die Adressatin das Paket am Montag, 4. März, beim Zollamt ab holen lassen wollte, stellte es sich heraus, daß es inzwischen gestohlen worden war. Die dänische Aktiengesellschaft behauptet nun, das Paket, das 15 000 M. in Banknoten und Münze enthalten habe, sei im Zollamt nicht genügend sorgfältig aufbewahrt worden. Sie fordert deshalb von dem Hamburgischen Staat Ersatz der vollen 15 000 M. Ob sich der Dieb in das Zollamt hat einschließen lassen oder ob er mittels Nachschlüssels hineingelangt ist, ist nicht zu ermitteln gewesen. Es steht aber fest, daß das Paket von dem hinter einem verschlossenen Drahtgitter befindlichen Bordbrett mittels eines Eisenstabes herunter gestoßen, an den Rand des Gitters geschoben und durch ein am Fußboden in das Gitter gestoßenes Loch hindurchgezogen worden ist. Der Staat bestreitet, daß die Art der Aufbewahrung der Wert pakete ungenügend sei, macht aber vor allem geltend, daß, wenn überhaupt, er doch jedenfalls nur in Höhe der deklarierten 300 Kronen ersatzpflichtig sei. Während das Landgericht Hamburg die Klage abwies, hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt. In seinen Entscheidungsgründen führt das Ober landesgericht aus: Die ganzen Einrichtungen der Zollverwaltung bezüglich der Wertpakete müssen so getroffen werden, daß sie für eine ordnungsmäßige Verwahrung geeignet sind. Das ist aber bei der Zollverwaltung hier nicht der Fall gewesen. Keine der Zugangstüren zum Aufbewahrungsraum war mit einem Sicherheitsschloß versehen. Bei den großen Werten, welche sich in den Diensträumen des Zoll amts befanden, verlangte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, daß die Zugangstüren mit einem Läutewerk versehen waren. Es ist auch in hohem Maße unvorsichtig, die Wertpakete so hinzulegen, daß sie mit einem Eisenstab vom Brett heruntergestoßen und durch ein in das Drahtgitter gestoßenes Loch hindurchgezerrt werden konnten. Türen und Gitterwerk hätten auf der Rückseite mit Eisen blech versehen sein müssen. Davon, daß es sich um einen besonders raffinierten Diebstahl handelt, kann nicht die Rede sein. Hiernach ist festzustellen, daß die Zollverwaltung das Wertpaket nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aufbewahrt hat, auch wenn man annimmt, daß nur ein Wert von 300 Kronen in Frage stand. Zur Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt war aber die Zollverwaltung bei der Vornahme ihrer kraft öffentlichen Rechts ausgeübten Verwahrung auch gegenüber der Klägerin verpflichtet. Der Umstand, daß das Wertpaket von der Klägerin nur mit 300 Kronen deklariert war, kann nicht dahin führen, die Haftung der Zollverwaltung für einen in Wirklichkeit höheren Wert auszu schließen. Die Wertangabe war nicht für die Zollverwaltung, sondern für die Post bestimmt. Die Zollverwaltung schenkt auch der Dekla ration keine Beachtung, sie behandelt ein niedrig deklariertes Wert paket genau so wie ein mit 100 000 M. deklariertes. — Das Reichs gericht hat dieses Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt und die Revision des Hamburgischen Staates zurückgewiesen. (III. 48/14. Urt. v. 19. Mai 1914.) 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