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Farbiger Durchschuß-Bogen 1339. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht, Ich gestatte mir hiermit Ihre Gefälligkeit in Anspruch zu nehmen und Sie um Ihren Schiedspruch in folgender Angelegenheit zu bitten. Beide Parteien unterwerfen sich Ihrem Urteil. Ich bestellte bei der Papier-Fabrik Y in B weißlich fettdicht Pergamyn im Format 69 x 96 cm sortiert und gezählt zu 99 Bogen mit einem farbigen, fettdichten Pergamynbogen gleicher Größe durchschossen, wie wiederholt bezogen. Der Auftrag ist mir auch dementsprechend bestätigt worden. Das Papier wird in 9 Teile ge schnitten und in Kartons zu 100 Blatt verpackt weiterverkauft. Die Lieferung erfolgte nicht mit einem farbigen, fettdichten Pergamyn bogen durchschossen, sondern mit einem farbigen Bogen Prospekt papier wie inliegendes Muster. Um das Papier verwenden zu können, muß ich nun das Prospektpapier entfernen und einen farbigen, fett dichten Pergamynbogen einlegen, oder ich muß, nachdem das Papier geschnitten ist, das Prospektpapier einzeln entfernen und an dessen Stelle einen Bogen weißes Pergamynpapier einlegen, damit die Kar tons die volle Blattzahl von 100 Stück haben. Ich beanspruche nun von meinem Lieferanten Vergütung des einen fehlenden Bogens, der mir voll als Pergamynpapier berechnet wurde, obgleich ich ent sprechenden Aufschlag zahle dafür, daß mir nur das effektive Soll gewicht in Rechnung gestellt werden darf. Außerdem verlange ich einen entsprechenden Nachlaß für die Mehrarbeit für das Einlegen des Bogens beim Verpacken des Papiers in Kartons. Papierrollen-Fabrik X in A. * * * Mit einem Schreiben vom 12. d. M. wendet sich die Firma Papier rollen-Fabrik X in A an Sie, mit der Bitte, in einer zwischen genannter Firma uns und entstandenen Streitfrage als Schiedsgericht zu dienen. Dieser Bitte schließen wir uns an. Wir kennen den Wortlaut obigen Schreibens, geben Ihnen mit Nachstehendem eine Darstellung der Sachlage nach unserer Auffassung und bemerken, daß auch wir uns Ihrem Urteil fügen wollen. Bestellt wurde seitens der Firma X fettdicht weiß Pergamyn, Format 69/96 cm, 40 g/qm, dergestalt, daß das Papier 99-bogen- weise mit einem Bogen farbig fettdicht Pergamyn durchschossen ist, also der 100. Bogen wird durch diesen farbigen Bogen ersetzt. Dies wird aus dem Grunde so gewünscht, weil das Papier auf die bekannte Butterbrotpapiergröße geschnitten wird und das Füllen der für genannten Zweck bestimmten Kartons auf diese Weise erleichtert wird. Nun haben wir zum Abteilen nicht farbig fettdicht Pergamyn be nutzt, sondern einen leichten Bogen farbig imitiert Pergament wie ein liegendes Muster. Dies geschah lediglich aus dem Grunde, weil wir der Qualität eines Riesabzeichens — denn etwas anderes stellt doch dieser zum Abteilen benutzte Bogen nicht dar — absolut keine Be deutung beimessen konnten. Für uns war und ist heute noch für ähnliche Fälle maßgebend, daß der Zweck erfüllt ist, und unser Ab nehmer nach dem Schneiden auf kleine Formate übersichtlich sofort die gewünschten 99 Bogen erkennen kann. Das ist im Vorliegenden Falle unbedingt erreicht. Zur weiteren Begründung unserer Ansicht, daß der 100. Bogen nur als Rieszeichen betrachtet werden kann, möchten wir darauf hinweisen, daß Butterbrotpapier schließlich doch in reiner weißer Farbe im Handel ist und mithin der 100. Bogen absolut kein Butter brotpapier sein kann. Es wurden nur 99 Bogen abgeteilt verlangt, der 100. Bogen war farbig Pergamyn, und mithin sind wir der Ansicht, daß für einen Karton Butterbrotpapier nur 99 Bogen weißes, also für gedachten Zweck verwendbares Papier von vornherein vorgesehen waren. Mithin ist der. erste Anspruch unseres Kunden, daß er jetzt das 100. Blättchen nachträglich durch ein Blatt weißes, fettdicht Pergamyn ersetzen oder ergänzen muß, ohne weiteres abzulehnen. Der zweite strittige Punkt betrifft das Sollgewicht. Wir haben einschl. der durchschossenen dünnen farbigen Bogen geliefert: 35,812 Bogen zu 26 1 kg für 1000 Bogen gleich 960 kg. Es sind also rechne risch 11 kg Uebergewicht vorhanden, und diese haben wir an der Rech nung nachträglich abgesetzt. Den unsererseits als Rieszeichen ge dachten farbigen Bogen haben wir bei der Feststellung des Soll gewichtes nicht berücksichtigt, denn wir betrachten diesen Bogen als zur Ausrüstung gehörend. Mit dem gleichen Rechte könnte auch verlangt werden, daß bei etwa eingeschlagenen Riesen das Ries- einschlagpapier besondere Berücksichtigung findet. Aus vorstehenden Ausführungen erklärt sich endlich auch unser ablehnender Standpunkt zu der letzten Forderung unseres Kunden. Wir erkennen eine Mehrarbeit nicht an, denn eine solche kann un serem Abnehmer nicht erwachsen sein. Es ist ihm möglich, durch das in Gestalt eines ganzen Bogens erscheinende Rieszeichen sofort die gewünschten 99 Bogen zu erkennen, und mithin kann keine Mehr arbeit irgend welcher Art entstanden sein. Wenn unser Kunde jetzt das Riesabzeichen durch einen Bogen weiß Pergamyn ersetzen, also 100 Bogen brauchbares weißes Butter brotpapier haben will, so ist das eine Absicht, die von vornherein garnicht vorhanden war. Sie werden finden, daß diese verschiedenen Streitpunkte eigent lich ziemlich untergeordneter Natur sind und kaum wert erscheinen, ein Schiedsgericht zu behelligen. Wenn wir aber in allen Teilen einen ablehnenden Standpunkt einnehmen, so geschieht es, um in diesem Falle auch die Ansicht eines Unparteiischen zu hören; wir haben unsere Gründe dafür. Papierfabrik Y in B. * * * Von der Papier-Fabrik Y in B empfing ich die Abschrift des an Sie gerichteten Schreibens vom 13. Mai betreffend den Streitfall mit dieser Firma. Ich habe zu diesem Schreiben noch zu bemerken: Der 100 ste Bogen findet wohl als Butterbrotpapier Verwendung, da die Kartons mit dem Vermerk ,,100 Bogen fettdichtes Butterbrot papier" versehen sind, und ich daher nicht 99 Bogen liefern darf. Würde dieser Bogen nur als Rieszeichen benutzt werden, so würde doch meine Vorschrift nicht ausdrücklich lauten: ,,mit einem far bigen, fettdichten Pergamynbogen gleicher Größe durchschossen." Das Papier ist zu unzähligen Malen richtig geliefert worden. Ich sehe auch den Grund nicht ein, weshalb ein farbiger, fettdichter Per gamynbogen nicht als Butterbrotpapier Verwendung finden kann. Ich beziehe auch von anderer Seite fettdicht Pergamentersatz, jedoch durchschossen zu 100 Bogen mit einem beliebigen farbigen Bogen. Selbstredend wird mir nur das Sollgewicht des Pergamentersatz papiers berechnet, weil ich dafür gemäß den Konventions-Bedin gungen den entsprechenden Aufschlag zahle, was ja auch bei der strittigen Lieferung der Fall ist. Papierrollen-Fabrik X in A Durch die Bestellung und die gleichlautende Auftrags bestätigung ist ein Vertrag zustande gekommen, der nur mit beiderseitiger Zustimmung geändert werden durfte. Die Papier fabrik Y hat aus Zweckmäßigkeitsgründen anstatt des zuge sagten hundertsten farbigen fettdichten Pergamynbogens hinter je 99 Bogen weißer Pergamynbogen einen blau imitiert Perga mentbogen eingeschaltet. Damit hat die Papierfabrik den Ver trag einseitig und zu Unrecht abgeändert und muß den Schaden tragen, welcher dem Besteller dadurch nachweislich entstanden ist. Die Billigkeit erfordert jedoch, daß der Besteller bei Be rechnung des fehlenden hundertsten Pergamynbogens den Wert des als Ersatz erhaltenen imitiert Pergamentbogens in Abzug bringt. Imitiert Pergament 1340. Schiedspruch Ich bin mit meinem Lieferanten einerseits und mit meinem Abnehmer anderseits wegen Lieferung von imit. Pergamynpapier in Meinungsverschiedenheit geraten und habe mich mit den beiden Firmen dahin geeinigt, die Sache Ihrem Schiedsgericht zur Ent scheidung zu unterbreiten. Ihr Urteil soll für alle Teile bindend sein. Der Sachverhalt ist folgender: Ich bot meinem Kunden Pergamynpapier nach einliegen dem Muster an, die Lieferung erfolgte nach Muster b.. Die Annahme der Sendung wird verweigert mit der' Begründung, daß der Ausfall nicht mustergetreu ist. Die Fabrik stellt sich auf den Standpunkt, der Ausfall wäre zwar etwas weniger durchsichtig als das Vorlagemuster, doch bewege sich die Schwankung noch in den zulässigen Grenzen. Mein Kunde will sich mit diesem Bescheid nicht zufriedengeben. Ich möchte Sie nun bitten zu entscheiden, ob der Ausfall des Papiers eine Annahmeverweigerung rechtfertigt, oder ob ein Preis nachlaß und in welcher Höhe am Platze ist. Papiergroßhandlung X in A * * ♦ Die Firma X in A hat seitens eines Abnehmers einer Sendung satin. imit. Pergament Anstände erhalten, und zwar dahingehend, daß die Transparenz nicht dem uns gegebenen Vorlagemuster ent sprechen sollte. Wir senden Ihnen einliegend die inzwischen in dieser Angelegenheit geführte Korrespondenz und bemerken, daß wir übereingekommen sind, die Sache Ihrem Schiedspruch zu unter breiten. Es handelt sich hier um eine kleine Anfertigung von etwa 1500—1900 kg satiniert imit. Pergament, unsere Bezeichnung Nr. 480, mit einem Holzstoffgehalt von 40—50 v. H., gemäß Vor schrift der Konvention für sat. imit. Pergamentpapiere. Wir möchten nun besonders auf unsere Auftragsbestätigung aufmerksam machen, worin wir die Annahme schon unter dem Vorbehalt be stätigten: „anschließend an das uns eingesandte Muster, soweit uns dies möglich.“ Es handelt sich hier um die billigste Sorte sat. imit. Pergament, und wir sind der Ansicht, daß hierbei ein ge wisser Spielraum dem Fabrikanten zugebilligt werden muß. Wenn zwischen der Vorlage und dem Ausfall ein Unterschied bestehen soll, so liegt derselbe sicher noch in den Grenzen des Erlaubten. Muster des Ausfalles sowie einen Abschnitt der Vorlage finden Sie in der Einlage. Papierfabrik Y in Z Prüfung der Bestellprobe und des gelieferten Papiers er gibt, daß beide Papiere durchsichtig genug sind, um darunter liegende Schrift gut lesen zu lassen, durch doppelte Papierlagen läßt sich die Schrift bei beiden Sorten nur mit Mühe lesen, bei dreifacher Lage garnicht. Bei doppelter Lage zeigt sich jedoch das Bestellmuster als durchsichtiger als die Lieferung und diese ist auch wolkiger. Obwohl man bei so geringen Papieren auch erheblichen Spielraum einräumen muß, so ist die Grenze hier doch etwas überschritten. Wir entscheiden deshalb, daß die Großhandlung das Papier zwar annehmen muß, aber 3 v. H. des Kaufpreises abziehen darf.