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910 PAPIER-ZEITUN G Nr. 27/1914 Solche Fragen sind spätestens vier Wochen vor der Haupt versammlung einzuliefern. Der Obmann des Fachausschusses sucht Referenten für solche Fragen zu erlangen. War Aufstellung eines Referenten möglich, so wird möglichst noch vor der Hauptversammlung in den Vereins- ‘blättern öffentlich bekanntgegeben, für und über welche Fragen Referenten aufgestellt sind bzw. Diskussion stattfindet. Mangels eines Referenten oder bei Ueberfülle an Material ent scheidet der Vorstand, welche Fragen von der Tagesordnung ab zusetzen sind. § 3. Der Fachausschuß hält alljährlich am Tage vor der wissen schaftlichen Sitzung der Hauptversammlung eine Sondersitzung ab, zu welcher die Vorstandsmitglieder eingeladen werden. Weitere Sitzungen sollen nach Bedarf bei genügender Beteiligung der Mit glieder (mehr als drei) möglichst gelegentlich der Vorstandssitzungen oder im Anschluß an die Hauptversammlungen des Vereins der Papierfabrikanten abgehalten werden. § 4. Der Fachausschuß ist mit Prüfung der einlaufenden Preisarbeiten beauftragt. § 5. Der Fachausschuß wählt geeignete Themata, deren literarische bzw. praktische Bearbeitung besonders wichtig und dringlich erscheint, aus und schlägt dem Vorstande geeignete Laboratorien, Schulen, Einzelpersonen vor, die zur Bearbeitung unter Zusicherung einer von Fall zu Fall festzusetzenden Geld unterstützung aufgefordert werden sollen. § 6. Der Fachausschuß hält den Vorstand durch mündliche Mitteilung seitens des Obmannes gelegentlich der Vorstands sitzungen oder durch Schriftwechsel über seine Anregungen, Maß nahmen bzw. Vorschläge auf dem Laufenden. § 7. Gelegentlich der Hauptversammlung erstattet der Ob mann des Fachausschusses einen kurzen Jahresbericht. § 8. Der Fachausschuß wird jeweilig vom Vorstand ernannt. Bahnschwellen tränken Die Schwellen meiner Schmalspurbahn, sowie Zaunsäulen liegen in etwas eisenhaltigem Sande mit einer Lebensdauer von zwei bis höchstens drei Jahren. Sowohl Schwellen wie Zaunsäulen werden in möglichst kerniger Auswahl und in geschältem Zustande verlegt. Können Sie mir ein Mittel angeben — Tränken, Streichen mit einer Masse oder ähnliches — zur Verlängerung der Lebens dauer? Holzschleiferei Eisenhaltiger Boden ist ein starker Zerstörer von Hölzern, welche in solchen gebettet sind. Besonders rasch verfallen diese, wenn sie feucht sind. Es ist deshalb nötig, die Schwellen und Zaunsäulen ausgetrocknet anzuwenden. Noch so kerniges Holz, fest und geschält, verfällt, wenn es noch Feuchtigkeit in sich birgt, die von seinem Wachstum herrührt. Das Streichen oder besser noch Tränken der Hölzer mit Karbolineum hilft wohl etwas, aber auch dann müssen die Stämme und Schwellen getrocknet, gut ausgelagert sein. Die beste Art der Tränkung ist nach Erfahrungen mit Höl zern in eisenhaltigem Sandboden, daß man die gut trockenen Stücke, soweit sie in das Erdreich kommen, mit reinem Teer stark bestreicht und dann im offenen Feuer abbrennt. Hierdurch bildet sich eine sehr feste, kohlenartige Schutzkruste um das Holz, welche den Stamm gegen die schädliche Einwirkung des im Erdboden befindlichen Eisens und anderer Zerstörer besonders gut feit. So haben Telegraphenstangen und Schwellen, welche auf diese Weise hergerichtet waren, bis zu 10 Jahren und länger in sehr schlechtem, eisenhaltigem Sand- und anderem Boden gestanden. Ein weiteres Abhilfsmittel wäre, die Lager, in welche die Schwellen oder Säulen zu liegen kommen, zuvor mit grobem Kies auszufüttern. Auch sog. Schotter, wie er in den Brüchen beim Behauen von Pflaster- und anderen Steinen in großen Mengen fällt, ist hierzu sehr gut, in solchen Bettungen halten sich Eisenbahnschwellen am längsten. Alte Eisenbahnschwellen sind unverwüstlich, und als Zaunsäulen lassen sich am billigsten alte Eisenbahnschienen in passender Länge, kalt abgesägt, ver wenden, die fast unbegrenzte Lebensdauer haben. E. C. Bambus-Zellstoff. Birot, Leiter der Papier- und Papierstoff- Fabrik Akt.-Ges. in Viettri in Tonkin, meldet im Pariser ,.Moniteur de la Papeterie“, daß er weichen, gut bleichfähigen Bambuszellstoff liefern kann, der Baumwollstoff und unter Umständen auch Alfa- Stoff vertritt und sich zur Herstellung von geripptem Papier, Streich papier und feinem Druckpapier sehr gut eignet. Er wird jetzt zu 30 Frank die 100 kg frei französischer Häfen verkauft. Muster seien bei der genannten Zeitung zu haben. Papier- und Papierstoff-Herstellung in Britisch- Kolumbien In Britisch-Kolumbien, dem an den Stillen Ozean grenzenden Teil von Kanada, sind nach einem norwegischen Konsularbericht aus Vancouver in den letzten Jahren große Papierstoff- und Papier fabriken gebaut worden. Eine derselben führt Papierstoff nach den Vereinigten Staaten und Ostasien aus. British-Columbia Sulphite Fibre Co. Ltd. soll, wie verlautet, sowohl Sulfitstoff wie Papier liefern und Ausfuhr nach Häfen Ostasiens betreiben. The Ocean Falls Co. in Ocean Falls, B.-C., setzt ebenfalls Papierstoffabrik und Sägewerk in Betrieb. The Powell River Paper Co. Ltd. in Powell River, B.-C., führt zurzeit nur Einschlag- und Zeitungspapier aus. — Auch der norwegische Konsul in Montreal berichtet darüber, daß in Vancouver, B.-C., eine neue Ausfuhrindustrie begonnen hat: Einfuhrfirmen auf New Zealand haben, nach Mitteilung des ka nadischen „Trade Commissioner" in Auckland, N. Z., mit Finnen in Vancouver Verträge auf Lieferung von Druckpapier bei direkter Dampfergelegenheit abgeschlossen. In dem am 30. September 1913 beendeten Vierteljahr führte Kanada nach Neu-Seeland für 34 187 Pfund Sterling Druckpapier, für 750 Lstr. Einschlagpapier und für 1249 Lstr. Tapeten aus. Der kanadische Beamte bemerkt, wenn das kanadische Druckpapier so gut bleibe, wie bisher, werde Kanada ohne Zweifel von sowohl seiner Ost- wie Westküste in stetig steigen dem Maße Neu-Seeland hiermit versehen können. Neu-Seeland gewährt Kanada einen Vorzugszoll von 20 v. H. auf Druckpapier, bg. Festigkeit von Tütenpapier Ich habe bei einer Papieifabrik ein Zellst off papier von 3686,2 m Reißlänge und 3,11 v. H. Dehnung gekauft. Sie lieferte mir aber das erste Mal ein Papier von 3285,6 m Reißlänge und 2,49 v. H. Dehnung und das zweite Mal ein Papier von 3333,3 m Reißlänge und 2,46 v. H. Dehnung . Mit den letzten beiden Lieferungen komme ich bei meiner Kundschaft nicht durch, da diese bessere Ware bei mir gewöhnt ist und das zuerst erwähnte und von der Papierfabrik auch gekaufte Papier das Mindeste darstellt, was ich meinen Kunden anbieten darf. Bin ich berechtigt, von dem Abschluß zurückzu treten, wenn mir die Fabrik auch zum dritten Male wieder ein minderwertiges Papier liefert, wobei ich ihr gegenüber dem gekauften Papier einen Spielraum von 5 v. H. nach unten zugestanden habe ? Kann ich der Fabrik eine derartige, nicht dem gekauften Papier entsprechende Ware zur Verfügung stellen ? Ich würde mir meine Kundschaft gänzlich abspenstig machen, wenn ich ihr fernerhin Tüten und Beutel aus diesem Papier, welches an Haltbarkeit nicht viel besser ist als gutes Schrenz, liefern würde. X, Papierwaren-Fabrikant Nach den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten darf die Festigkeit des gelieferten Papiers der Festigkeit des Kaufmusters um 10 v. H. nachstehen. Da nach mußte die Reißlänge des gelieferten Papiers im obigen Falle mindestens 3317 m betragen. In den beanstandeten Fällen ist diese Grenze einmal nahezu erreicht und einmal überschritten worden, also erscheint die Beanstandung in diesem Punkte unberechtigt. Eine bestimmte Dehnung gilt bei Packpapieren nicht als zugesicherte Eigenschaft, sie ist vielmehr nur bei Normalpapieren vorgeschrieben. Die vorliegenden Unterschiede zwischen der Dehnung des gelieferten Papiers und der Dehnung der Vorlage erscheinen nicht so groß, daß deshalb das Papier beanstandet werden dürfte. Falls der Käufer auf diese Eigen schaft besonderen Wert legte, so hätte er dies im Vertrage eigens vorschreiben müssen. Huskunftspflicht der Aktiengesellschaft Wir erhalten seit längerer Zeit von Firmen, von denen wir nicht wissen, ob sie Aktionäre oder sonst wie an unserer Gesellschaft beteiligt sind, öfter die Aufforderung, ihnen unsere Geschäftsberichte und Satzungen zuzuschicken. Sind wir hierzu verpflichtet, oder besteht eine Verpflichtung nur solchen Leuten gegenüber, die sich als Aktionäre ausweisen können? Papierfabrik-A.-G. Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die Frage ist in letzterem Sinne zu beantworten. Nur den Aktionären, die sich als solche ausweisen, steht nach § 263 Abs. 2 HGB das Recht zu, spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung über die Genehmigung der Jahresbilanz eine Abschrift der selben, der Gewinn- und Verlustrechnung und des Geschäfts berichts zu verlangen. Daß dem Aktionär jederzeit ein solches Recht zusteht, ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, es besteht aber für gewöhnlich kaum ein Bedenken, dem Verlangen eines Aktionärs auf Erteilung des Geschäftsberichts und der Satzungen jederzeit stattzugeben. Nichtaktionären gegenüber handelt es sich lediglich um eine Frage des geschäftlichen Entgegen kommens, eine Verpflichtung zur Erteilung besteht nicht.