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BAP IER-VERARB EITUNG ■ BUCHGEWERBE [N." Vorschriften für Schulheftpapier Ist für die Herstellung von Schulheften eine gesetzlich be stimmte Güte Papier vorgeschrieben? Papierfabrik Die Frage muß mit ja beantwortet werden. Die Beschaffen heit des Schulheftpapiers ist, ebenso wie die übrige Beschaffen heit der Schulhefte, fast überall in Deutschland, wenn auch nicht gesetzlich, so doch behördlich vorgeschrieben. Es bestehen die verschiedensten Vorschriften über Glätte, Färbung, Gewicht, Größe, Aschengehalt usw., in einigen Bezirken wird auch einfach Normalpapier 3 a oder 4 a, mit oder ohne Wasserzeichen, ge fordert. Mit der Entstehung dieser vielen verschiedenen Vorschriften hat es folgende Bewandtnis: Der frühere Zustand der Willkür, der jedem Lehrer gestattete, Hefte nach seiner eigenen Vor schrift zu verlangen, wurde immer mehr als unerträglich emp funden, zumal dadurch der Begünstigung einzelner Händler zum Nachteil der Allgemeinheit Tür und Tor geöffnet war. Man rief von allen Seiten nach gesetzlicher Festlegung der An forderungen an die Schulhefte, man verlangte für ganz Deutsch land einheitliche Hefte. Da berief auf Anregung des Herrn Geheimrats Hofmann, des Herausgebers der Papier-Zeitung, der die Wichtigkeit der schwebenden Frage erkannte, der Papier industrie-Verein die Schreibheftfabrikanten Deutschlands zu einer Besprechung nach Berlin ein. Im Laufe der Verhandlungen machte ich darauf aufmerksam, daß die Vereinheitlichung der Schreibhefte für Preußen oder gar Deutschland eine große Ge fahr in sich bergen würde. Ich führte damals aus, daß, wenn es nur etwa 20 oder gar nur 10 Sorten Schulhefte in Zukunft gäbe, die Herstellung von Schulheften sicher von einem oder einigen großen Kapitalisten oder Konsortien, ähnlich wie Scherl, Ver lagsanstalt Union oder ähnlichen Unternehmungen, aufgenommen und mit Millionen-Kapitalien ganz im großen betrieben werden würde. Damit würde nicht nur einer großen Zahl von mittleren Betrieben das Bestehen unmöglich gemacht, sondern die Ware „Schulschreibhefte” würde unfehlbar dem Warenhause ausge liefert, da es sich dann um eine fast ebenso einfache Ware handeln würde wie etwa Streichhölzer, welche die Warenhäuser gern als Lockmittel benutzen. Man erkannte damals die Be rechtigung dieser Bedenken an und entschloß sich, zunächst in Preußen das Ministerium um eine Verfügung zu bitten, wo durch den einzelnen Regierungen aufgegeben würde, für ihre Regierungsbezirke Normalbestimmungen für Schulschreibhefte zu erlassen. Diesem Wunsche ist das Ministerium gefolgt, und die 35 preußischen Regierungen haben nach und nach derartige Normalbestimmungen erlassen. In vielen Regierungsbezirken glaubten aber die Papierhändler, die von meiner Warnung Kenntnis erhalten hatten, gegen die erwähnte Gefahr auch auf diese Weise noch nicht genügend geschützt zu sein. Die von den betreffenden Regierungspräsidenten zur Begutachtung der zu erlassenden Normalbestimmungen herangezogenen Papierhändler und anderen Fachleute setzten es durch, daß diese Regierungen nicht für ihren ganzen Bezirk einheitliche Normalbestimmungen festsetzten, sondern deren Festsetzung den einzelnen Kreis schulinspektoren zur Pflicht machten. So ist es gekommen, daß wir in Preußen heute annähernd 300 verschiedene Ver fügungen besitzen, und da den preußischen Regierungen die jenigen der übrigen Bundesstaaten mehr oder weniger bald gefolgt sind, so kann man heute mit etwa 500 verschiedenen Normalbestimmungen im Deutschen Reiche rechnen. Ob der so geschaffene Zustand befriedigend ist, darüber gehen die Meinungen im Kreise der Fachleute auseinander, die Mehrzahl scheint sich aber ganz wohl dabei zu fühlen, und deshalb wird wohl kaum in absehbarer Zeit eine Aenderung zu erwarten sein. Um die Frage des Fragestellers erschöpfend zu beantworten, müßte man ihm nun die sämtlichen Verfügungen zugänglich machen, aber es wäre natürlich nicht angängig, diese vielen, zum Teil umfangreichen Verfügungen, die ich übrigens ge sammelt habe, in der Fachpresse zu veröffentlichen. (Die Bestimmungen zahlreicher preußischer Regierungen sind in unserm Blatte veröffentlicht worden, siehe u. a. Nr. 75 von 1912. Sie weichen meist nur in unbedeutenden Einzelheiten voneinander ab, und sind in bezug auf das Papier fast gleichlautend. Schriftleitung.) Eine Veröffentlichung könnte höchstens in Form einer Broschüre geschehen. Es fragt sich aber, ob hierfür genügend Abnehmer vorhanden sind. Diese Frage glaube ich verneinen zu müssen, denn Abnehmer waren nur die großen Schreibheftefabriken, welche nicht nur für ihren und die umliegenden Bezirke, sondern für einen größeren Teil von Deutschland Schreibhefte im großen herstellen. Das sind aber nur wenige Fabriken, die man an den Fingern herzählen kann, und diese haben inzwischen mit vieler Mühe und mit Hilfe ihrer in den einzelnen Bezirken verteilten Kunden sich selbst eine Sammlung der vorhandenen Verfügungen ein gerichtet. Die einzelnen Papierhändler oder kleineren Schreib heftefabrikanten oder Großhändler haben es leicht, sich über die Vorschriften ihres oder ihrer Bezirke zu unterrichten, indem sie bei den Schulbehörden um Abdrücke der Normal-Vorschriften bitten. Sollte jemand anders, vielleicht zum Zweck von statisti schen Erhebungen o. dgl., sich eingehender über diese Vorschriften unterrichten wollen, so wäre ihm zu raten, sich mit einer der großen Schreibheftfabriken, deren Adressen im Papieradreß buch für Deutschland stehen, in Verbindung zu setzen. Hannover, 3. Juni 1914 Ludwig Voß Versicherung der Maschinenmeister In unserem Betriebe sind zwei Maschinenmeister an Rotations maschinen beschäftigt, auf welch letzteren wir lediglich die in un serem Veilage eischeinenden Zeitungen drucken. Die Drucklegung der beiden Blätter nimmt zusammen etwa 3%—4 Stunden am Tag in Anspruch. Andere Druckmaschinen sind bei uns nicht vorhanden, so daß sich also auch die eigentliche Betätigung unserer Maschinen meister auf die oben erwähnten 3 — 4 Stunden am Tag beschränkt. Einer der Maschinenmeister arbeitet als Ober-Maschinenmeister, doch handelt es sich hierbei wohl nur um einen Titel, der dem Mann gegeben wurde, der nicht nur an Praxis, sondern auch an Lebens jahren dem zweiten Maschinenmeister überlegen ist. Nun hat der Rentenausschuß der Angestellten-Versicherung uns auf eine An frage, ob unsere Maschinenmeister versicherungspflichtig seien, ge antwortet, daß die Versicherungspflicht nicht nm bei dem Ober- Maschinenmeister, sondern auch bei dem zweiten Maschinenmeister in Frage kommt. Im allgemeinen kann man den Eindruck haben, als wenn auf Seiten des Rentenausschusses eine völlige Klarheit über die Versicherungspflicht von Buchdruck-Maschinenmeistern noch nicht herbeigeführt sei. Man hat dann wohl auch den Grundsatz aufgestellt, daß die Versicherungspflicht nur begründet wäre, wenn die überwachende und anordnende Tätigkeit des Maschinenmeisters die rein physische Betätigung überwiegt. Da aber bei uns auch der Obermaschinenmeister eine Maschine voll und ganz zu bedienen hat, und von besonderen Anordnungen dem ungelernten Hilfsarbeiter personal gegenüber kaum noch die Rede sein kann, da ferner nach den tariflichen Bestimmungen in einem reinen Rotationsbetriebe Lehr linge nicht ausgebildet werden dürfen, so bietet sich weder für den Obermaschinenmeister noch für den zweiten Maschinenmeister Ge legenheit, in nennenswertem Umfange anordnende Tätigkeit auszu üben. Wir haben deshalb auch von vornherein dem Rentenausschuß der Angestellten-Versicherung gegenüber betont, daß wohl von einer Versicherungspflicht der Maschinenmeister in unserem reinen Zeitungsbetrieb kaum die Rede sein könne. Man ist aber nun auf Seiten des Rentenausschusses immer noch nicht mit den Erwä gungen zu Ende gekommen, hat vielmehr neuerdings eine Reihe von Fragen aufgeworfen, von deren Beantwortung man die Entscheidung abhängig zu machen gewillt scheint. Jedenfalls haben wir die Ueber- zeugung gewonnen, daß man auf Seiten des Rentenausschusses sich kein klares Bild über unseren Betrieb bzw. über die Form der Be- 'tätigung der bei uns beschäftigten Maschinenmeister zu machen ver mag. Man scheint wohl Berliner Großdruckereien zu kennen und scheint der Ansicht zu sein, daß dieselben Gepflogenheiten wie bei diesen Großdruckereien auch bei den Provinzdruckereien herrschen, und daß der Ober-Maschinenmeister, der in einem Berliner Groß betriebe nicht selbst eine Maschine bedient, sondern lediglich Auf sichtsperson ist, gleich zu achten sei einem Maschinenmeister in einer Provinzdruckerei, in der kein Wert auf eine besondere Aufsichts person gelegt wird. Wir nehmen an, daß sich Ihre Sachverständigen bereits schon sehr häufig mit solchen Fragen zu beschäftigen hatten, und daß wir