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Unterdruck 1337. Schiedspruch Schiedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir lieferten einem Kunden Liniaturen mit Unterdrück. Aus diesem Unterdrück soll genau ersichtlich sein, welches. Gewicht die verwendete Papiersorte hat. Unser Besteller bemängelte bei den von der Papierfabrik X in A gelieferten Liniaturen den Unterdrück, weil er nicht genau ausgefallen ist, und die Zahlen so undeutlich angebracht sind, daß sie nicht lesbar sind,und infolgedessen sich nicht genau erkennen läßt, welches Gewicht das verwendete Papier auf weist. Unser Besteller hat diese Liniaturen zu Schreibheften ver arbeitet, die er für eine Schulbehörde in Auftrag hatte, und die Schreibhefte sind ihm wegen des Unterdrucks beanstandet worden. Wir fügen von den Liniaturen je einen Bogen bei und bitten Sie um Ihren Schiedspruch, dem beide Parteien sich unterwerfen werden. Y, Papiergroßhandhing in B. * * * Infolge Abkommens mit der Papiergroßhandlung Y in B haben wir Ihnen folgende Angelegenheit zum Schiedspruch zu unter breiten : Die Papiergroßhandlung bestellte bei uns unterm 7. Februar eine Anfertigung satiniert holzfrei Schreib mit 7 verschiedenen Li niaturen nach eingesandten Vorlagemustern. Die bemusterten Li niaturen waren in Buchdruck ausgeführt, während wir sie und auch den Unterdrück auf unseren Liniiermaschinen herzustellen hatten. Die mit Liniiermaschinen gefertigten Linien fallen aber nie so aus, wie solche in Buchdruck, und wir machten deshalb unterm 9. Fe bruar einen Vorbehalt, indem wir festlegten, daß uns ein gewisser Spielraum zuzugestehen sei. Unsere Ausführungen wiederholten wir unterm 10. Febuar, worauf uns die Großhandlung erwiderte, sie müsse sich dieserhalb erst mit dem Kunden ins Einvernehmen setzen. Mit Brief vom 13. Februar erhielten wir dann die bündige Erklärung, daß unser Vorbehalt anerkannt werde, und Lieferung nun schnellstens bewirkt werden solle. Unser Vorbehalt erstreckte sich sowohl auf die Liniatur als auch auf den Unterdrück. Nach Erhalt des erwähnten Bescheides fertigten wir die Liniaturen an und bewirkten die Lieferung am 26. Februar. Am 2. April schrieb uns daraufhin die Großhandlung, daß „ein sehr großer Teil der Liniatur zur Verfügung gestellt wird, da der Unterdrück mangelhaft aus geführt ist. Als Beweis dienen die eingesandten Liniaturbögen“. Unterm 3. April lehnten wir telephonisch und schriftlich die Ver fügungstellung ab, indem wir vorschlugen, die ganze Angelegenheit einem Schiedsgericht zur Beurteilung vorzulegen. Wir haben uns nun gegenseitig geeinigt, die Schriftleitung der Papier-Zeitung als Schiedsrichter anzurufen, und wir bitten deshalb in dieser Sache um Ihre Urfeilsfällung, der sich beide Parteien bedingungslos zu unterwerfen haben. Vorlage- und Ausfall-Muster anbei. Unseres Erachtens kann von einer Beeinträchtigung-in der Verwendbarkeit des Papieres lediglich infolge des manchmal nicht ganz leserlichen Unterdruckes keine Rede sein, und die Verfügungstellung ist unbe rechtigt. X, Papierfabrik in A. Der strittige Aufdruck unterhalb der Liniatur gibt die Schwere des Papiers und eine laufende Nummer an. Wie aus den Proben der beanstandeten Sendung hervorgeht, ist dieser „Unterdrück” auf einem erheblichen Teil der gelieferten Bogen unleserlich, verschwommen, ausgefallen. Wenn auch zugegeben werden muß, daß der auf der Liniiermaschine hergestellte Druck schwerlich so deutlich wie der Buchdruck der Vorlagen aus fallen konnte, und wenn sich auch die Papierfabrik durch Vor behalt gedeckt hat, so durfte doch der Druck nicht so sein, daß man die Zahlen nicht erkennen kann. Die Rüge erscheint daher berechtigt. Die Verwendbarkeit der gelieferten liniierten Bogen wird aber durch den teilweise schlechten Ausfall des Unter drucks wenig oder nicht gemindert, es ist deshalb billig, den Mangel durch kleinen Preisnachlaß auszugleichen. Wir ent scheiden, daß die beanstandete Lieferung mit 2 v. H. Nachlaß vom vereinbarten Preise übernommen werden muß. Prospekte 1338. Schiedspruch Wir bitten Sie in folgender Angelegenheit um Ihren Schied spruch. Wir bestellten bei der Buchdruckerei X in A 10 000 Prospekte nach einliegendem Muster A, wobei wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Prospekte in bzug auf den 'Druck, die gleiche Farbe und besonders die Zurichtung der Druckstöcke mindestens ebenso gut sein müßten, wie bei unserm Muster. Die gelieferten Prospekte sind ausgeführt nach den beliebig heraus gegriffenen Mustern B. Wie man sieht, entspricht die gelieferte Ware in keiner Hinsicht der Vorlage und macht das ganze Aus sehen des Prospektes so wenig geschmackvoll, daß wir uns außer stande sehen, sie zu verschicken. Der Hauptfehler ist aber der, daß die Prospekte das für sie zulässige Gewicht infolge von zu schwerer Papiersorte überschreiten: Es war dem Lieferer wiederholt gesagt worden, daß der fertige Prospekt nicht über 11, höchstens aber 1112 g wiegen dürfe, während das Gewicht der gelieferten Blätter in Wirklichkeit mehr als 12% g betrug. Dies hat zur Folge, daß jeder Brief, dem dieser Prospekt beigelegt wird, 20 Pfennig Porto erfordert, anstatt 10 Pfennig, wie seither. Derartige Prospekte verwenden wir ausschließlich zu Werbe zwecken, die doppeltes Porto nicht vertragen, da es zu sehr in die Mengen geht. Der Lieferer ging infolgedessen dazu über, die Prospekte an der oberen Schmalseite zu beschneiden und — als dies nicht genügte — auch seitlich noch einen Streifen abzuschneiden. Hierdurch ist das Aussehen der Prospekte sehr beeinträchtigt, umsomehr als dies Beschneiden sehr ungleich ausgefallen ist und wir, um sicher zu gehen, jedes einzelne Blatt nachwiegen müssen. Der Lieferer erkennt die Mängel grundsätzlich an, ist aber der Ansicht, daß 10 v. H. Nachlaß auf den Preis dem minderen Werte entspreche, während wir der Ansicht sind, daß dieser Nach laß dem Schaden, den wir erleiden, nicht entspricht. Y, Maschinenfabrik in B * * * Ich bin mit meinem Kunden, der Maschinenfabrik Y in B, übereingekommen, Sie in folgendem Falle als Schiedsrichter an zurufen: Der Kunde bestellte 10 000 Prospekte laut Anlage A. Ich lieferte 10 000 Prospekte laut Anlage B, jedoch bemerke ich, daß ich vorher Korrektur geliefert habe, da meine Schrift, wie Sie aus dem Druck ersehen, einen ganz anderen Charakter trägt als die der I.ieferung A, und daß ich auch mit meinem Angebot Papier probe eingereicht habe, die von meinem Kunden ebenso wie der Abzug angenommen wurde. Daß einige Druckstöcke nicht gut herauskommen, liegt, nach Aussage meines langjährigen Maschinen meisters, einzig und allein an den Druckstöcken. Die Firma ist geneigt die Prospekte abzunehmen, und ich bin ihr soweit entgegengekommen, daß ich ihr 10 v. H. nachlassen will, um sie mir als Kunden zu halten. X, Buchdruckerei in A Aus der Darstellung der Buchdruckerei geht hervor, daß die Maschinenfabrik die Schrift, welche für den Druck verwendet wurde, genehmigt hat. Diese Schrift ist größer und in ihrer Wirkung weniger zierlich als die für das Vorlagemuster ver wendete. Auf der Wirkung der Schrift beruht ein guter Teil der von der Maschinenfabrik beanstandeten, unerwünschten Wirkung des Aussehens der Prospekte. Da aber die Maschinen fabrik die Schrift genehmigt hatte, so kann sie die durch die Schrift veranlaßte Wirkung nachträglich nicht beanstanden. In der Ausführung des Bilderdruckes finden wir zwischen Vor lage und Ausfall keinen so erheblichen Unterschied, daß starker Preisnachlaß gerechtfertigt wäre. Wir finden auch nicht, daß die Prospekte wesentlich darunter gelitten haben, daß sie, um das Gewicht zu erleichtern, beschnitten wurden. Wenn die Buchdruckerei imstande ist, durch das Beschneiden das höhere Gewicht wieder auszugleichen, so erscheint uns der angebotene Nachlaß .von 10 v. H. des vereinbarten Preises reichlich zum Aus-, gleich des Minderwertes der gelieferten Prospekte. Wir ent scheiden dehalb, daß die Maschinenfabrik die beanstandeten Prospekte mit 10 v. H. Nachlaß vom vereinbarten Preise über nehmen muß. Die Auslese unter den feinsten Radiergummisorten Zigarrenbeutel ohne Druck Anerkannt erstklassiges Fabrikat. ’ 1,u Voräsbrgs- Lohnbeutel, Postkartenbeutel Etuis, Paplerzigarrenspitzen, Reklameartikel Höchste Leistungsfähigkeit. — Beste Bezugsquelle für Wiederverkauf. Jünger & Hahn, g. m. b. h. 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