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Kisten 1335. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Mit der Papierfabrik X in A sind wir wegen einer Kistenangelegen heit uneinig. Da wir die Angelegenheit nunmehr gern in einer für beide Teile befriedigenden Weise erledigt sehen möchten, schlug uns die Fabrik vor, den Fall Ihrem schiedsgerichtlichen Urteil zu unter breiten, um welches wir Sie hierdurch bitten. Wir kauften von der Papierfabrik grauen Karton, für welchen wir Kistenpackung vorschrieben. Die Fabrik bestätigte uns den Auftrag unterm 22. November v. J. und schrieb u. a. in der Bestä tigung „in Kisten verpackt, die wir zum Selbstkostenpreise berech nen.“ Da es allgemein Brauch ist, daß die Papierfabriken Kisten zum berechneten Preise bei frachtfreier Rücksendung zurücknehmen, so nahmen wir auch auf Grund dieser Bestätigung ohne weiteres an, daß die Fabrik in diesem Falle die Kisten zurücknehmen würde. Das ist aber seitens der Fabrik nicht geschehen, sie hält uns nach wie vor für den Wert der Kisten belastet, obwohl wir diese frachtfrei zurückgesandt haben. Wenn die Fabrik auf dem Standpunkt steht, Kisten nicht zurück zunehmen, so hätte das unserer Meinung nach in der Bestätigung seitens der Fabrik zum Ausdruck kommen müssen. Da ein solcher Vermerk aber nicht gemacht ist, so mußten wir annehmen, daß die Kisten, wie dies auch sonst allgemein üblich ist, zum berechneten Preise zurückgenommen werden. Y, Papiergroßhandlung in B * * * Wir befinden uns mit der Papiergroßhandlung Y in B in einer Meinungsverschiedenheit und haben uns darüber verständigt, Ihnen die Angelegenheit zum Schiedsprüche zu unterbreiten. Wir über reichen Ihnen anbei den Briefwechsel. Laut Auftrag Nr. 22 war der Karton in Größe 75 x 140 cm in Kisten zu verpacken. Wir schrieben darauf am 19. November: „Für Kistenverpackung berechnen wir unsere Selbstkosten", worauf die Firma am 20. 11. antwortete: „Der Karton muß in Kisten verpackt werden“. Wir bestätigten den Auf trag am 22. 11. förmlich mit der nochmaligen Bemerkung: „in Kisten verpackt, die wir zum Selbstkostenpreise berechnen“. Nachdem die Lieferung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wurden uns die Kisten unter Rückberechnung von 28 M. zurückgesandt, jedoch lehnten wir die Annahme ab und ersuchten die Firma um Verfügung und Wiedergutschrift des Betrages. Die Firma stellt sich auf den Standpunkt, daß es handelsüblich sei, besonders hervor zuheben, wenn man besonders angefertigte Kisten nicht zurück nehmen will. Wir vertreten dagegen den Standpunkt, daß es be sonders hervorgehoben und die näheren Bedingungen angegeben sein müssen, unter welchen ein Lieferant besonders angefertigte Kisten zurücknehmen will. Es ist doch für jeden Papierfachmann selbstverständlich, daß Kisten, die für die ungewöhnliche Größe 75 x 140 cm gebaut worden sind, nicht ohne weiteres Wiederholungs verwendung haben, außer für einen genauen Wiederholungsauftrag. Papierfabrik X in A Die Papierfabriken nehmen in vielen Fällen frachtfrei zurückgesandte Kisten unter Rückberechnung zurück, ein Handelsbrauch besteht aber in dieser Hinsicht nicht. Es wäre auch in vielen Fällen unbillig, die Rücknahme der Kisten zu verlangen, z. B. wenn die Wiederverwendungsmöglichkeit zweifel haft -ist, wie im vorliegenden Falle, in welchem eine ungewöhn liche Größe angefertigt werden mußte. Die Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten und die neuerdings festgestellten „Geschäftsbedingungen für den Handel mit Papier” (s. Nr. 8 der Papier-Zeitung von 1914, Sonderdruck zu beziehen von der Papier-Zeitung) enthalten auch keine Bestimmungen über Rücknahme von Kisten. Hierüber müssen also von Fall zu Fall Vereinbarungen getroffen werden, und da die Papier fabrik, den Worten „in Kisten verpackt, die wir zum Selbst kostenpreise berechnen” nichts über die Rücknahme hinzu fügte, so war die Papiergroßhandlung nicht ohne weiteres zur Rücksendung unter Rückberechnung befugt. Da sie aber in gutem Glauben handelte, die Frachtkosten auslegte, und die Kisten von der Papierfabrik vielleicht später wiederverwendet werden können, so erscheint es billig, wenn sich die Parteien für diesmal in den entstandenen Schaden teilen. Wir ent scheiden deshalb, daß die Papiergroßhandlung von den strittigen 28 M. nur 14 M. bezahlen und die Papierfabrik die Kisten be halten muß. ■ Neuheit — Köperdruckpapiere empfiehlt Oswald Enterlein Buntpapierfabrik Niedersedlitz-Dresden UCK S ■ Weihnachts- Neuheiten sind erschienen. 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