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1476 PAPIER-ZEITUNG Nr. 43/1914 Kauf unter Vorbehalt der Einteilung 1333. Schiedspruch Schiedsprüche wetden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Mit der Papierfabrik X in A bin ich wegen Packung und Formaten von. 1200 kg sat. imit. Pergament in Uneinigkeit geraten, und wir sind übereingekommen, die Angelegenheit Ihrem Scniedspruch zu unterbreiten. Ich bestellte bei der obigen Firma am 19. März laut dem in Ab schrift beiliegenden Schreiben 1000 kg Papier ,,M ca. 42 g, in den Formaten 25 x 37% und 37% x cm. Den Schlußsatz meines Schreibens „Nach Erhalt Ihrer gefl. Nachricht disponiere ich über das Papier", worum sich der ganze Streit dreht, bezieht die Papierfabrik auf meine Frage, ob sie Abreißrollen aus M oder dem angebotenen Pergamentersatz liefern könne. Meines Erachtens kann sich die von mir in Aussicht gestellte Dis position nur auf meine Bestellung beziehen und nicht auf Papier, worüber ich erst anfrage. Die Papierfabrik sandte mir, ohne meine Disposition abzuwarten, am 31. März je 600 kg 1/8 und % Bogen in 8 Ballen zu 150 kg. Weil mir die Einteilung und Verpackung nicht paßte, und die Firma meines Erachtens verpflichtet war, meine Disposition abzu warten oder mich daran zu erinnern, stellte ich ihr das Papier zur Verfügung und übergab es einem Spediteur auf Lager. Uebrigens habe ich von der Papierfabrik mehrfach Papier bezogen, jedoch nie anders als in Päcken von 25 kg. Mein Schreiben an die Papierfabrik wird Ihnen diese wohl eingesandt haben und es wird Ihnen wohl genügen, wenn ich Ihnen außer meinem Bestellungsschreiben meinen Brief vom 1. April, womit ich das Papier zur Verfügung stellte, in Abschrift beifüge. Die Briefe der Papierfabrik füge ich bei. Y, Großhandlung in B. * * * Wir sind mit der Großhandlung Y in B in Streitigkeiten wegen Abnahme von Partieware und haben uns dahin geeinigt, Ihren Schiedspruch in Anspruch zu nehmen, dem sich beide Parteien unter werfen wollen. Die Firma Y fragte bei uns mit Karte vom 15. März nach Par tien von halbfettdicht Pergamyn und Pergament-Ersatz an, worauf wir ihr unter dem 16. 3. entsprechendes Angebot machten in unserer nichtfettdichten Pergamyn- Qualität M , sowie in nicht fettdicht Pergament-Ersatz 2. Wahl. Daraufhin bestellte die Firma 1000 kg von der ersteren Sorte in den Formaten 25x37% und 37x50 cm. Gleichzeitig schrieb sie dabei: „Ich bitte um gefl. Mitteilung, ob Sie auch Secarerollen von 29 1% cm aus M oder dem angebotenen Pergament ersatz liefern können. Nach Erhalt Ihrer gefl. Nachricht dis poniere ich über das Papier." Am 23. 3. bestätigten wir der Firma den Auftrag auf die 1000 kg je zur Hälfte in den Formaten 25 x 37 12 cm und 37 x 50 cm und machten des weiteren in der Bestätigung den Vermerk, daß die Lieferung „sofort" erfolgen würde. Darauf haben wir nichts mehr gehört, und infolgedessen berechneten wir der Firma den vorstehenden Posten am 21. 3., indem wir gleichzeitig die Ware absandten. Bei Erhalt unserer Rechnung schreibt die Firma indessen, daß sie die Annahme des Papieres verweigern müsse, da wir es abgesandt hätten ohne die Dispositionen abzuwarten. Gleichzeitig fügt die Firma hinzu, daß sie auch für die einzelnen Formate verschiedene Mengen aufgegeben haben würde. Wir haben vorgeschlagen, daß wir bereit seien, die größeren Bogen in achtel Bogen zu schneiden, ohne etwas dafür zu berechnen, jedoch sollten die Kosten für die Hin- und Rücksendung des Papieres zu Lasten der Firma Y gehen. Darauf ist aber die Firma nicht eingegangen, vielmehr soll die ganze Angelegenheit Ihrem Schiedspruch unterworfen werden. Wir meinen, gerecht gehandelt zu haben. Zunächst ist unserer Ansicht nach aus der in der ersten Bestellung erwähnten Mitteilung nicht zu .entnehmen, daß wir für das gekaufte Papier Instruktionen hätten abwarten sollen. Vielmehr hatten wir Grund zu der Annahme, diese Bemerkung sei so aufzufassen, daß die Firma nach Erhalt un serer Nachricht über die Secarerollen allein verfügen wolle. Des wei teren hat die Firma gegen unsere Auftragsbestätigung keinen Ein spruch erhoben, wozu sie, wenn sie mit ihr nicht einverstanden war, verpflichtet gewesen ist, da auf unseren Auftragsbestätigungen aus drücklich steht: „Falls wir uns in Angabe der Größe, des Gewichtes oder sonst geirrt haben, wollen Sie uns dies gefl. sofort mitteilen, da sonst diese Bestellungen (Preis ausgenommen) gültig;" In unserer Bestätigung sind genau die Mengen angegeben, die wir von den einzelnen Formaten liefern würden. Auch stand darin, daß der Versand „sofort“ erfolgen würde. Trotzdem haben wir 10 Tage mit der Absendung gewartet, so daß die Firma reichlich Zeit gehabt hätte, gegen die Auftragsbestätigung Einspruch zu erheben. Für die Abwickelung des Geschäftes ist rechtlich demnach unsere Auf tragsbestätigung maßgebend, wir sind also zur Tragung irgendwelcher Kosten unseres Erachtens nicht verpflichtet. Papierfabrik X in A Die Großhandlung kaufte unter Vorbehalt der Einteilung, was daraus hervorgeht, daß sie nicht angab, wieviel von jeder der bestellten Sorten sie zu haben wünschte. Hierauf allein konnte sich auch der Zusatz beziehen, wonach sie nach Erhalt der Antwort über die Lieferung von Abreißrollen über das Papier verfügen werde.. Die Verfügung konnte sich nicht auf die Abreiß rollen beziehen, da diese noch nicht gekauft waren. § 375 HGB regelt die Pflichten und Rechte beim Kauf unter Vorbehalt der Einteilung, beim sogenannten Spezifikationskauf. Danach darf der Verkäufer die Bestimmung an Stelle des Käufers nur dann vornehmen, wenn der Verkäufer mit der Bestimmung über Form, Maß usw. in Verzug ist. Der Großhändler Y war aber im vorliegenden Falle mit der Einteilung nicht in Verzug. Um ihn in Verzug zu setzen, hätte ihn die Papierfabrik zur Einteilung auffordern und ihm eine angemessene Nachfrist dazu einräumen müssen, was nicht geschehen ist. Demnach war die Papierfabrik nicht berechtigt, die Einteilung an Stelle der Großhandlung vorzunehmen, d. h. in beiden bestellten Größen je 600 kg zu senden. Daß die Papierfabrik der Groß handlung in der Bestätigung mitteilte, sie werde von jeder Größe je die gleiche Menge senden und die Ware sofort abschicken, ändert an dieser Rechtslage nichts, denn diese Mitteilungen der Fabrik hatten mit der Annahmebestätigung des Auftrages nichts zu tun, sie waren vielmehr einseitige Erklärungen der Fabrik, welche die Großhandlung in keiner Weise binden. Aller dings hätte die Großhandlung, wenn sie diese Erklärungen im Bestätigungsschreiben bemerkt hätte, nach Treu und Glauben dagegen Einspruch-erheben sollen. Derartige, nicht in der Wieder holung der Kaufbedingungen bestehende Einschiebungen in das Bestätigungsschreiben entgehen aber leicht der Aufmerksam keit des Käufers, da dieser in dem Schriftstück nichts anderes erwartet, als eine Wiederholung der Kaufbedingungen. Die Großhandlung will übrigens das Papier übernehmen und nur einen Teil der großen Bogen in kleine schneiden lassen. Die Papierfabrik will diese Arbeit verrichten, jedoch soll das zu schneidende Papier auf Kosten der Großhandlung nach der Papierfabrik und von dieser an die Papiergroßhandlung zurück gesandt werden. Wir entscheiden jedoch, daß die Papierfabrik auch die Kosten des Hin- und Herversands tragen soll, da sie nach obigen Darlegungen hauptsächlich daran schuld ist, daß die Großhandlung das Papier nicht in solcher Einteilung er halten hat, wie sie es braucht. Die Großhandlung hat dagegen die Kosten der Hinterlegung des Papiers bei einem Spediteur zu tragen, denn sie ist durch Nichtbeachtung des in der Be stätigung des Geschriebenen bis zu gewissem Grade am Miß verständnis mit schuldig. Briefumschläge 1334. Schiedspruch In nachstehender Angelegenheit bitten wir um Ihren Schied spruch: Einer unserer Kunden beanstandet den mit dem Präge stempel versehenen Briefumschlag, weil er seiner Meinung hach schlechter ist als das ursprüngliche Muster, welches hier beiliegt. In der Tat scheint die Festigkeit des gelieferten Papiers hinter der Vorlage um eine Kleinigkeit zurückzustehen. Wir glauben aber, daß der Unterschied nicht groß genug ist, um eine Beanstandung zuzulassen. Y, Buchdruckerei in B Auch der Kunde der Buchdruckerei und die Briefumschlag fabrik erbaten unseren Schiedspruch. Das Papier des beanstandeten Briefumschlages hat ungefähr gleiches qm-Gewicht wie das Vorlagepapier (113 g gegen 115 g), und es ist weißer, also schöner. Dagegen zeigte es einen kurzen Einriß, was auf weniger gründliche Verarbeitung der Rohstoffe schließen läßt, und solche hat bei gleichem Rohstoff geringere Festigkeit zur Folge. Prüft man beide Papiere auf ihren Wider stand gegen Knittern von Hand, so findet man, daß das Vorlage papier um gut 1/3 mehr Knitterungen aushält als das gelieferte Papier. Dieser Unterschied geht über das zulässige Maß hinaus und berechtigt den Kunden zu Nachlaßforderung. Dieser Nachlaß kann aber nur klein sein, da der etwas lappigere Aus fall des Papiers die Verwendbarkeit des ansehnlichen Umschlags nur wenig mindert. Wir entscheiden, daß die beanstandeten Briefumschläge mit 2 v. H. Nachlaß übernommen werden müssen. Vereinigte Stralsunder-Spielkartenfabriken Aktiengesellschaft: in Stralsund empfehlen ihre rühmlichst bekannten Spielkarten. Für jedes Land und jede Gegend die gangbaren Sorten. Preislisten und Handmuster kostenfrei