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Fraktur als Schreibmaschinenschrift Neuerdings Ezeigt sich in erhöhtem Maße bei verschiedenen Behörden und Körperschaften die Neigung, Schreibmaschinen mit Fraktur an Stelle der bisherigen Antiqua anzuschaffen. Diese in völkischer Beziehung sehr erfreuliche Bewegung stößt in ihrer Durchführung auf die Schwierigkeit, daß die bisher geführten Fraktur- Schreibmaschinenschriften genau dem Buchdruckcharakter ent sprechen, also Haar- und Grundstriche aufweisen, wodurch sowohl die Herstellung einer größeren Zahl von Durchschlägen als auch die Anfertigung von Wachsmatrizen beeinträchtigt wird. Nun ist aber gerade diese Verwendungsmöglichkeit der Schreibmaschine für die Behörden von großer Bedeutung, weshalb oft wieder auf die Antiqua zurückgegriffen werden mußte. Es gibt jedoch ein sehr einfaches Mittel, auch die Fraktur für obige Zwecke verwendbar zu machen und das ist eine Aenderung im Schnitt der Typen. Man lasse einfach die Fraktur-Schreibmaschinentypen ohne Grund striche fettigen, wie dies ja schon bei der jetzt verwendeten Schreib- maschinen-Antiqua der Fall ist, und wähle außerdem einen breiten Schnitt. Ebenso leicht wie sich das Auge an die Antiqua-Schreib maschinenschrift, die wir ja auch im gewöhnlichen Buchdruck nicht kennen, gewöhnt hat, würde dies auch bei einer ebenso ge arteten Fraktur der Fall sein. Ein weiterer Vorteil einer solchen Schrift wäre, daß sie durch fast das bei allen Maschinen verwendete Farbband erheblich klarer zum Abdruck gelangen würde als die jetzt gebräuchlichen Schriften. Was man aber bei der Antiqua für Schreibmaschine für unbedingt nötig gehalten hat (nämlich den Wegfall des Grundstriches), daß ist bei der Fraktur infolge ihres verwickelteren Schriftbildes noch weit notwendiger. Ist aber durch eine dergestalt gut ausgearbeitete Fraktur-Schreibmaschinen schrift der bisherige Uebelstand behoben, dann steht den Schreib maschinenfabriken, in erster Linie den deutschen, ein neues und vielleicht auch vergrößertes Absatzgebiet zur Verfügung, ins besondere auch in Oesterreich. Friedrich Wolff Briefumschläge mit Innendruck Ich beziehe seit Jahren von einer Fabrik weiße Kuverts mit schwarzem Innendruck. Bei der letzten Lieferung sieht der größte Teil viel dunkler aus als bisher. Scheint der Innendruck nur durch oder hat, als das Papier noch in Pianobogen lag, der Schwarzdruck auf die Vorderseite abgefärbt? Gegen die richtige Lieferung („Alt“), sehen die neuen Kuverts zum großen Teil laut einliegenden Proben schmutzig aus. Bin ich berechtigt, die Sendung zurückzuweisen ? Handlung mit Bürobedarf Daß die neue Lieferung dunkler aussieht als die alte, hat zwei Gründe. Erstens ist das Papier etwas dunkler, was man an den nicht bedruckten Stellen sehen kann, zweitens ist der Innendruck viel fetter, was wahrscheinlich daher rührt, daß das Klischee abgenützt und die Linien darin verquetscht waren. Daß das Klischee zu sehr abgenützt ist, hatte zur ferneren Folge, daß der Innendruck ungleichmäßig ist, und dies macht außen den Eindruck,- als wäre das Papier verschmiert oder beschmutzt. Wenn man aber über das Papier hinwegsieht, merkt man, daß dies nicht der Fall ist. Der Mangel berechtigt zwar nicht zur Zurückweisung der Briefumschläge, macht diese jedoch unan sehnlicher, also etwas weniger wert, berechtigt also zur Forderung mäßigen Preisnachlasses. Kündigung nach dem Urlaub Entscheidung des Kaufmannsgerichts Magdeburg Nachdruck verboten Da ein Prinzipal seinem Angestellten Urlaub nicht nur als Ent schädigung für schon geleistete Dienste, sondern auch gleichzeitig gewissermaßen als ein Vorschuß auf kommende Dienstleistungen gewährt, liegt es nahe, eine vertragliche Abrede dahin zu treffen, daß der Angestellte das während des Urlaubs gezahlte Gehalt zurück zahlen soll, falls er innerhalb bestimmter Zeit nach Ablauf der Ur laubszeit aus dem Geschäft scheidet. Solche Abrede ist rechts gültig, wenn sie in gewissen Grenzen bleibt. Im vorliegenden Falle hatte der bei der beklagten Firma seit mehreren Jahren gegen 150 M. Monatsgehalt angestellte Kläger unter Fortbezug des Gehalts Urlaub vom 6. bis 15. Juni 1913 gehabt. Als er am 31. Juli 1913 aus dem Geschäft schied, wurden ihm 50 M. seines Gehaltes gekürzt, weil sein Vertrag die Abrede enthielt, daß das für die Urlaubszeit ge zahlte Gehalt zurückzuzahlen sei, falls er innerhalb drei Monaten nach Ablauf des Urlaubs die Stellung im Hause der Beklagten auf geben würde. Der Kläger forderte Zahlung der 50 M., weil in der Abrede ein Verstoß gegen die guten Sitten und gegen § 67 HGB liege. Das Kaufmannsgericht Magdeburg hat aber seine Klage ab gewiesen. ’ Es führt dazu u. a. aus: Einen Verstoß gegen die guten Sitten hat das Gericht in dem Abkommen des Klägers mit der Be klagten nicht finden können. Die Beklagte hat dem Kläger ohne jede gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung aus freien Stücken einen Erholungsurlaub unter Weiterzahlung des Gehalts eingeräumt. Sie hat dies getan, weil sie mit den Leistungen des Klägers in ihrem Geschäft zufrieden war; weiter aber auch, weil sie hoffte, die Arbeits kraft des Klägers auch in Zukunft noch länger haben zu dürfen. Hätte sie gewußt, daß der Kläger so bald nach dem Urlaub seine Stelle aufgeben würde, hätte sie den Urlaub nicht gewährt. Der Urlaub wird also nicht nur für die geleisteten Dienste in der Ver gangenheit gewährt, sond em gleichsam auch für erwartete zu künftige Dienste, wenigstens für eine gewisse Zeit nach dem Urlaubs ende. In dieser Auffassung ist ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht zu erblicken; sie entspricht vielmehr der wirtschaftlichen Ge rechtigkeit und dem allgemeinen Wirtschaftsprinzip von Leistung und Gegenleistung. Verlangt der Angestellte eine besondere Leistung über den Anstellungsvertrag hinaus, muß er dafür auch eine an gemessene Gegenleistung gewähren. Die Verpflichtung, während 3 Monate nach Urlaubsende noch im Dienst zu bleiben, stellt eine durchaus angemessene Gegenleistung dar; auch die Zeit von drei Monaten überschreitet nicht die Grenzen der Billigkeit. Die Verein- barung ist darum gültig. Auch das Kündigungsrecht und die Kündi gungsfrist des Angestellten wird durch die Abrede keineswegs ge schmälert. Die Verpflichtung, im Falle der Kündigung das für den Urlaub erhaltene Gehalt zurückzuzahlen, hindert nicht die Kündi gung. Darum ist auch kein Verstoß gegen § 67 HGB gegeben. (Vgl. Gew. u. Kaufm.Ger. 19. Jhrgg. Nr. 4, S. 228 ff.) Geschäftsbuch auf Abruf Ein Kunde von mir bestellte Anfang Oldober 1913 zwei Tage bücher zu 36 M. 50 Pf. mit dem Bemerken, 1 Stück zur sofortigen Lieferung, das andere zum Abruf auf Lager zu halten. Inzwischen erfolgte eine Neubestellung meines Kunden auf ein anderes Buch, und ich fügte der Einfachheit wegen das noch hier lagernde Tage- buh der Sendung bei. Ich habe die Valuta für dieses Buch auf den 1. Oktober 1914 gestellt, aber mein Kunde will sich damit nicht einverstanden erklären, vielmehr besteht er darauf, das Buch erst nach einer zweijährigen Frist abzunehmen. Es ist allerdings bei der Bestätigung des Auftrages von einer Abnahmefrist innerhalb eires Jahres nichts erwähnt worden, doch halte ich das für selbst- verständlich. Mein Kunde hat mir nach wiederholtem Schreiben die für 1. 10. valutierte Rechnung mit dem Bemerken zurück geschickt, daß er den rechtlichen Standpunkt, welchen er einge nommen, nach wie vor vertrete. Muß ich mich auf zweijährige Abrufsfrist einlassen, oder ist mein Kunde verpflichtet, das Buch innerhalb eines Jahres abzunehmen-? Geschäftsbücher-Fabrikant Eine Reihe von Handelskammern haben es als Handels brauch festgestellt, daß Papierwaren auf Abruf längstens inner halb eines Jahres nach abgeschlossenem Kauf übernommen werden müssen. Wahrscheinlich läßt sich diese Regel auch auf Geschäftsbücher anwenden, wenn sie zum Weiterverkauf ge kauft werden. Wenn jedoch ein Verbraucher zwei Bücher kauft, von denen er das eine nur brauchen kann, nachdem das andere ausgeschrieben ist, so kann man annehmen, daß Käufer wie Verkäufer beim Abschluß der Meinung waren, daß das auf Abruf gekaufte Buch erst dann abgenommen werden muß, wenn das erste Buch ausgeschrieben ist. Vorrichtung an Briefkopiermaschinen zum gleichzeitigen Abschneiden, Verstärken und Lochen der Kopien von Deutsche Maschinen-Vertriebs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin. DRP 269296 (Kl. 15). Die Vorrichtung dient dazu, beim Zerschneiden der Kopier bahn in einzelne Blätter in der Maschineletztere zugleich am Rande mit einem Verstärkungsstreifen zu versehen und an diesem Rande zu lochen. Zu dem Zweck wird der Verstärkungsstreifen durch ent sprechende Fördermittel der Schnittstelle des Kopierpapieres so zugeführt, daß sowohl die Verstärkung als auch das Lochen entlang der Trennstelle des Kopierpapieres gleichzeitig mit dem Zerlegen der Papierbahn erfolgt.