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940 PAPIER-ZEITUNG Nr. 27/1914 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf. -Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Berichte des Agenten Zur Frage 13144 in Nr. 23. Wie weit geht die Pflicht des Handels agenten zur Berichterstattung^ In der Beantwortung dieser Frage ist der gegenwärtigen Rechtslage gegenüber eine gewisse Un genauigkeit untergelaufen. Nach der ganzen Stellung des Handels agenten als eines selbständigen Kaufmannes hat er keine Ver pflichtung zu regelmäßigen Reiseberichten. Eine solche Bericht erstattung ist auch in keinem Geschäftszweig üblich. § 84 des Handelsgesetzbuches enthält im zweiten Absatz nur die Bestimmung, daß der Handelsagent verpflichtet ist, die erforder lichen Nachrichten zu geben und namentlich von jedem Geschäfts abschluß unverzüglich Anzeige zu machen. Diese Verpflichtung wird kaum jemals zu Streit Anlaß geben, da das eigene Interesse des Handelsagenten darauf eingestellt ist, die erlangten Aufträge unverzüglich ausführen zu lassen; denn der Provisionsanspruch des Handelsagenten bezieht sich in der Regel nur auf die ausge führten Geschäfte. Sein eigenstes Interesse gebietet also, die Auf träge ohne unnötige Verzögerung weiterzugeben. Unter den „erforderlichen“ Nachrichten, die der Handels agent zu geben hat, sind solche zu verstehen, die für die ordnungs mäßige Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung zwischen dem Hause und dem Handelsagenten sich als notwendig herausstellen. An eine regelmäßige, etwa tägliche oder wöchentliche Bericht erstattung, auf die gerade die Briefkastenanfrage gestellt war, ist dabei in keiner Weise zu denken. Der Verkehr zwischen dem Handelsagenten und seinem Hause regelt sich eben nach den Grund sätzen, die im Verkehr zwischen zwei selbständigen Kaufleuten gebräuchlich sind,'und insoweit ist eine Verpflichtung des Handels agenten vorhanden. Eine Anweisung zu irgend welcher regel mäßigen Berichterstattung auch in größeren Zeiträumen, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis immer mehr oder weniger hinzielen würde, braucht er nicht anzunehmen. Dr. B. Tüten nach der Schweiz ausführen 13162. Frage: Können Sie mir über die Ausfuhrfähigkeit von Tüten und Beuteln für Bäckereien und Spezereigeschäfte nach der Schweiz Auskunft geben ? Falls Ihnen die Zollsätze bekannt sind, so bitte ich um deren Bekanntgabe für bedruckte und unbe druckte Ware. Antwort: Die Schweiz erhebt von Tüten, ob bedruckt oder unbedruckt, die aus Deutschland dorthin eingeführt werden’, einen Zoll von 30 Frank auf die 100 kg,- siehe Eugen Hager’s Zollhandbuch für die Papier-Industrie, Seite 230. Für diejenigen, die Waren nach der Schweiz ausführen, ist es nötig, die mannig faltigen Bestimmungen kennen zu lernen, welche im Zoll verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz bestehen. Ms 2 F B Zusammenkleben gummierter Etiketten 13163. Frage: Wie ist dem Zusammenkleben von gummierten Etiketten (und Relamemarken) abzuhelfen ? Antwort: Gummierte Etiketten kleben zusammen, wenn der Klebstoff-Anstrich wasseranziehend ist und die Etiketten in feuchter Luft lagern. Am wenigsten wasseranziehend ist echter Gummi arabicum. Deshalb sollte man Etiketten, die unter Umständen in feuchte Luft geraten und in größeren Mengen übereinander zusammengepackt sind, möglichst nur mit reinem Gummi arabicum gummieren. Dextrin zieht schon mehr Wasser an, und ein Zusatz von Glycerin zum Klebstoff erhöht die Gefahr des Zusammenklebens, weil Glycerin viel Feuchtigkeit aus der Luft anzieht. Ausfuhr von Zellstoffwatte t 13164. Frage: Welcher Zollsatz liegt auf Zellstoffwatte in Amerika, England und Frankreich und wieviel Fracht käme auf 1000 Kilo nach genannten Ländern zu stehen? Antwort: England läßt Zellstoffwatte, wie die meisten anderen Industrieerzeugnisse, zollfrei herein, und die Zoll sätze des amerikanischen neuen Zolltarifs sind in unseren Nrn. 81, 82, 84 und 86 von 1913 abgedruckt. Weder im fran zösischen noch im amerikanischen Tarif besteht ein besonderer Satz für Zellstoffwatte, und deshalb empfiehlt es sich, Muster davon dem Deutschen Generalkonsulat in Paris und New York mit der Bitte um Bekanntgabe des französischen und amerika nischen Zollsatzes für diese Ware einzusenden. Die Höhe der Fracht hängt von den besonderen Vereinbarungen der Spediteure mit den Schiffahrts- und Eisenbahngesellschaften sowie mit ihrer Fähigkeit zusammen, größere Posten gleichzeitig zu ver laden. Deshalb muß sich Fragesteller bei Spediteuren unter Vorlegung des Musters nach der Fracht erkundigen. Versicherungsgebühren beim Postscheckamt einzahlen 13165. Frage: Vor einiger Zeit brachte eine Tageszeitung in ihrem redaktionellen Teil eine Notiz, daß die 12 Pfg.-Postscheckamt- Gebühr für die Einzahlungen an die Reichsversicherungs-Anstalt für Angestellte von dem Aussteller der Zahlkarte nicht gezahlt zu werden brauchten, vielmehr gespart werden könnten, und begründete dies noch gleichzeitig. Ich erhalte jetzt, nachdem ich auf Grund dieser Notiz die Gebühren nicht mit eingesandt habe, von der Reichs versicherungsanstalt eine Mahnung über 4x 12 Pfg. Portogebühren, und die Anstalt beruft sich auf § 181 des Gesetzes. Bin ich zur Zahlung der Portogebühren verpflichtet ? Antwort: Nach § 181 des Gesetzes über die Angestellten versicherung, auf den die Reichsversicherungsanstalt Bezug nimmt, haben die Arbeitgeber die am Schlüsse eines jeden Monats fälligen Beiträge spätestens bis zum 15. des nächsten Monats den Beitragsstellen portofrei einzuzahlen. Diese Einzahlungen können durch Zahlkarte zur Gutschrift auf das Postscheck- Konto der Versicherungsanstalt geschehen. Die Postgebühren für solche Einzahlungen werden nach § 9 der Postscheckordnung allerdings bis zum Inkrafttreten des neuen Postscheckgesetzes von dem Zahlungsempfänger, also von der Reichsversicherungs anstalt, eingezogen und zwar durch Lastschrift auf ihrem Konto. Das ist aber nur eine Betriebsvorschrift der Postverwaltung, durch welche niemand gehindert werden kann, die Postgebühren auf irgend einem Wege von dem Zahlungspflichtigen wieder einzuziehen. Die Versicherungsanstalt bewirkt diese Einziehung, zu der sie nach dem oben angezogenen § 181 des Gesetzes be rechtigt ist, in der Weise, daß sie bei Einzahlung der fälligen Beiträge die Einzahlung der Postgebühr gleich mitverlangt (siehe den Vordruck auf den amtlichen besonderen Zahlkarten für Einzahlungen an die Reichsversicherungsanstalt). Mit dem neuen Postscheckgesetz, das im Reichstag bereits durchberaten ist und nur noch des Einverständnisses der Re gierung bedarf, erfahren diese Verhältnisse insofern eine Aenderung und Vereinfachung, als künftig die Postgebühren für Zahlkarten, wie bei den Postanweisungen, von dem Auflieferer in Freimarken gleich auf der Zahlkarte verrechnet werden müssen. D. Photographie mit Hochglanz 13166. Frage: Wir übersenden Ihnen anbei ein kleines ge prägtes Bildchen. Durch welchen Arbeitsvorgang und durch welche Stoffe wird der auf dem Bild befind liehe Hochglanz erzielt? Nach den von uns gemachten Untersuchungen sind diese Bildchen weder mit Zelluloid noch mit Gelatine überzogen, haben aber einen Hoch glanz, den wir mit Lack nicht erzielen können. Antwort: Der Hochglanz der Photographie ist nicht durch nachträgliches Ueberziehen der photographischen Kcpie mit Gelatine, Zelluloid oder einem andern Stoff erzielt, sondern liegt in diesem Papier selbst. Fast alle Fabriken photographischer Papiere stellen außer matten auch glänzende Kopierpapiere her, und das vorliegende Bildchen ist auf glänzendes photo- graphisches Papier kopiert worden. Die Prägung beschränkte sich auf das Hervorbringen schwacher Wölbung. Lieferverzug 13167. Frage: Ein Kunde bestellte bei uns Preisschilder und zahlte den Betrag im voraus. Wir haben den Auftrag nicht be stätigt sondern nur den Eingang des Betrages. Der Kunde mahnte diesen Posten verschiedene Male an und schrieb uns später unter Festsetzung einer Nachlieferungsfrist, daß er uns für den ihm ent gangenen Gewinn verantwortlich mache, wenn die Lieferung bis dahin nicht erfolgt sei. Wir haben die Schilder verschiedene Male bei unserem Lieferer angemahnt, ohne Antwort zu erhalten. Wir haben ihm daher die von unserem Kunden gestellte Nachlieferungs frist gestellt und auch ihm mit Schadenersatzanspruch gedroht. Die Lieferung ist jedoch nicht erfolgt, und unser Kunde verklagt uns jetzt auf Zahlung des ihm entgangenen Gewinns. Wir wollten uns nun an unserem Lieferer schadlos halten, erfahren jedoch, daß dieser inzwischen in Konkurs geraten sei. Sind wir unter solchen Um ständen verpflichtet, den von unserm Kunden verlangten Schaden ersatz zu bezahlen, da wir doch nicht wissen konnten, daß unser Lieferer in Konkurs geraten ist, zumal alle die Briefe nicht zurück gekommen sind ? Wir sind der Meinung, daß hier Force majeure in Frage kommt und daß wir unter solchen Umständen nicht ver pflichtet sind, den verlangten Schadenersatz zu bezahlen. Antwort: Da Fragesteller den Auftrag nicht zurückwies und das Geld dafür nicht zurücksandte, so gilt der Auftrag als angenommen. Auch bei der Anmahnung der Lieferung bestritt Fragesteller nicht, den Auftrag angenommen zu haben. Der Besteller ist berechtigt, Schadenersatz für die Nichtlieferung zu fordern, da Fragesteller die gesetzmäßig gestellte Nachfrist nicht eingehalten hat. Mit Unmöglichkeit der Lieferung kann sich Fragesteller nicht entschuldigen, da es seine Sache war. die Preisschilder bei einer zuverlässigen Fabrik anfertigen zu lassen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29