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DAPIER-VERARBEITUNG M Buchgewerbe ' Vereinigung für die Zollfragen der Papier ver arbeitenden Industrie und des Papierhandels Berlin W 9, Linkstraße 22 II Berlin IV 9, 28. April 1914 Wie bereits mitgeteilt, findet die diesjährige ordentliche Mitgliederversammlung am Donnerstag, 4. Juni, in Leipzig statt. Nach der Satzung ist jedes Mitglied berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen. Solche Anträge müssen gemäß § 9 der Satzung mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, also spätestens bis zum 14. Mai 1914 bei dem Vorsitzenden (Nürnberg, Münchener Straße 1 /9) oder bei der Geschäftsstelle (Berlin W 9, Linkstr. 22) schriftlich eingereicht werden. Vereinigung für die Zollfragen der Papier verarbeitenden Industrie und des Papierhandels Herm. Richter Eugen Hager Vorsitzender Syndikus Berliner Typographische Gesellschaft Vorsitzender: G. Könitzer, Steglitz, I Kassenführer: Gustav Naumann, Arndtstr. 33, II | Neukölln, Stuttgarter Str. 53 Postscheck-Konto: Postscheck-Amt Berlin NW 7; Nr. 8700 Zur nächsten Sitzung werden die Mitglieder hiermit höflich eingeladen und gebeten, angesichts der zur Behandlung stehenden wichtigen Berufsfragen zahlreich erscheinen zu wollen. Die Sitzung wird abgehalten im Berliner Buchgewerbesaale, Dessauer Straße 2 III, am Dienstag, 5. Mai, abends 9 Uhr. Der Vorstand Tagesordnung: 1. Geschäftliche Nachrichten. — Auslage der Eingänge. 2. Aufnahme von Mitgliedern. 3. Vortrag des Faktors Herrn R. K. Meyer über „Das Entwerfen moderner Akzidenzen“. An Beispielen wird erläutert, wie dabei auf den Inhalt des Textes Rück sicht genommen und auf Form Verbesserung Wert ge legt werden muß. 4. Beendigung der Erörterungen über den Vortrag des Faktors Herrn J. Gaa über „Gezeichnete und gesetzte Drucksachen". 5. Technische Fragen. Unbestellte Anzeigen im „Handbuch der Deutschen Industrie“ (Verlag M. Schröder, Berlin) Wir berichteten seit Jahren häufig über Prozesse obigen Verlages gegen Angehörige des Papierfaches. Diese hatten Vordrucke ausgefüllt in der Annahme, daß sie in das oben ge nannte Adreßbuch kostenfrei aufgenommen würden, und der Verlag forderte dann von ihnen Zahlung auf Grund unauffälliger Bedingungen im Vordruck. Wir sind ermächtigt, auf Grund der „Vertraulichen Mitteilungen für die Mitglieder des Buch gewerblichen Schutzverbandes” weitere Prozeß-Ergebnisse be kannt zu geben. Aus dem Urteil des Landgerichts I in Berlin vom 5. Dezember 1913 Beklagte: die Firma C. L. Mettcker & Söhne zu Berlin, Buch druckerei und Buchhandlung in Jever i. O.; Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ernst Beuthner zu Berlin, Taubenstraße 43. Urteil: Die Berufung der Klägerin (Frau M. Schröder) gegen •das am 13. Oktober 1913 verkündete Urteil des Königlichen Amts gerichts Berlin-Mitte, Abteilung 45, wird auf ihre Kosten zurück gewiesen. Aus den Gründen: Unstreitig war dem an die Beklagte ver sandten, der Bestellung zugrunde liegenden Fragebogen ein roter Zettel mit folgendem Inhalt angeklebt: ,,In Ihrem eigenen Interesse liegt es, diesen Fragebogen sofort ausgefüllt zurückzusenden, damit wenigstens die Gratisaufnahme Ihrer Firma in das .Handbuch der Deutschen Industrie' erfolgen kann." Zum Verständnis dieser Auf forderung zur schleunigen Ausfüllung und Rücksendung des Frage* bogens dient der an seinem Kopf befindliche Vordruck: „Jede Firma wird gratis in eine Branche aufgenommen, Zusätze und jede weitere Branche werden berechnet usw." Das Berufungsgericht hat in Uebereinstimmung mit dem Vorder richter die Ueberzeugung gewonnen, daß die Verbindung des röten Zettels mit dem Fragebogen darauf abzielte, in dem Empfänger des Fragebogens den Glauben zu erwecken, daß es sich um eine Aufnahme in das Handbuch handle, aus welcher den Ausfüllern des Fragebogens eine Zahlungsverpflichtung nicht erwachsen würde. Der Inhalt des roten Zettels war dazu bestimmt, die Auf merksamkeit des Empfängers des Fragebogens von der am Kopfe des Fragebogens befindlichen Bestimmung, daß Zusätze zur Firma und jede weitere Branche zu bezahlen seien, abzulenken. Dieser Absicht war es auch dienlich, daß die Bestimmungen über die Zahlungspflicht am Kopfe des Vordrucks in sehr kleinem Druck und ohne jede Hervorhebung an andere auf die Vorzüge und die Bedeutung des Werkes hinweisende Bemerkungen ange schlossen sind. Lediglich das eine Wort „gratis" in dem Satze: „Jede Firma wird gratis in eine Branche aufgenommen," ist etwas gesperrt gedruckt. Mit Recht nimmt der Vorderrichter an, daß bei einem redlichen Verhalten die Hervorhebung, daß die Firma unentgeltlich nur in eine einzige Branche aufgenommen wird, erforderlich gewesen wäre. Ueber- haupt ist der Inhalt der hier interessierenden Sätze des Vordrucks nicht ohne weiteres verständlich, vielmehr so unklar, daß es erst genauer und eingehender Ueberlegung bedarf, um den von der Klägerin gewollten Inhalt zu erfassen. Das Berufungsgericht hat sich der Annahme nicht verschließer können, daß die Klägerin den Vordruck im Bewußtsein seiner nicht leichten Verständlichkeit gewählt hat, um damit den Besteller irre zu führen. Wenn bei dieser Sachlage der Vorderriehter zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte sehr wohl der Ueberzeugung sein konnte, daß es sich bei der Ausfüllung des Formulars lediglich um einen kostenlosen Vertrag zur Vervollständigung des Adressenmaterials der Klägerin handelte, so war ihm darin beizutreten. Da die Klägerin diesen Irrtum arglistig versucht hat, so kann die Beklagte den Vertrag aus § 123 Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechten. Nach dem „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel” hat das Amtsgericht Villingen eine Klage der Firma M. Schröder (Handbuch der Deutschen Industrie) mit folgender Begründung kostenpflichtig abgewiesen: „Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen. Wäre er aber zustande gekommen, so wäre er in folge der vom Beklagten noch im Laufe des Prozesses geltend gemachten Anfechtung wegen Betrugs nichtig, da das Gebaren der Klägerin sich als arglistige Täuschung darstellt (§§ 123, 124 BGB). Es kam nach Ueberzeugung des Gerichts der Klägerin weniger darauf an, ein .Adreßbuch herauszugeben, als darauf, rechtsunkundige Leute in eine Falle zu locken. Dies beweisen auch die Massenprozesse, die die Klägerin in derselben An gelegenheit führt.” Rechtsanwalt Dr. Ernst Beuthner in Berlin teilt ferner in den erwähnten „Vertraulichen Mitteilungen” den Inhalt folgender Entscheidungen kurz mit: 1. In Sachen gegen Rembold 55. C. 1627. 13. sieht das Gericht in der Ausfüllung und Unterzeichnung des Formulars einen Vertrag als zustandegekommen an, hat aber die Klage abgewiesen, weil es in der Eintragung „Karl Rembold, Fabrik feiner Reklameartikel in Heilbronn" nur die gratis zugesagte Aufnahme der Firma in eine Branche ohne einen von der Klägerin für zahlungspflichtig gehaltenen Zusatz erblickt. Das Urteil ist ohne Berufung rechtskräftig geworden. ,, „34. C. 2184. 13. 2. In Sachen gegen Mundschenk — ist das 63. S. 2.' 14. Formular wohl ausgefüllt, aber nicht unterzeichnet. Nach der An sicht des Berufungsgerichts beweist diese Art der Eintragung, daß es der Beklagten lediglich darauf angekommen ist, ihre Firma der Klägerin zur Aufnahme in das Handbuch zur Verfügung zu stellen, falls eine solche von der Klägerin im Interesse der Vollständigkeit ihres Lexikons für erforderlich gehalten werden sollte. Irgend welche verpflichtende Erklärung wollte die Beklagte offenbar nicht abgeben, da sie besondere aus der Aufnahme erwachsende Kosten vermeiden wollte. 3. In Sachen gegen. Schall 59.'C. 1907: 13. ist das Formular ebenfalls nicht unterschrieben. Das Gericht sieht deshalb, wenn der