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DEUTSCHER PAPIERVEREIN Der Papier-Verein Hamburg, e. V. hielt am 20. April im Lloyd-Hotel eine 'außerordentlich gut besuchte Versammlung ab: Es waren 27 Mitglieder und 1 Gast anwesend. Nach Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung wurden die verschiedenen Eingänge zur Kenntnis der Mitglieder gebracht, und besonders die Mitteilungen der Briefumschlag-, Brief ordner- und Tinten-Konventionen fanden Interesse, auch knüpfte sich daran rege Aussprache. Von den seit der letzten Sitzung neu aufgenommenen 8 Mitgliedern waren nur die Herren W. Reinhardt und Emil Bösche anwesend. Der Vorsitzende begrüßte die Herren und hofft, sie recht häufig in Kunsern Sitzungen begrüßen zu können. Den Bericht und die Abrechnung über den Herrenabend am 7. März erstattete Herr Manfred Carl. Vorsitzender dankt dem Vergnügungsausschuß für die hübsche Ausstattung, des Herrenabends. Unsere Kassenverhältnisse gestatten es diesmal, 5 Vertreter zu der Generalversammlung des Deutschen Papier-Vereins nach Leipzig zu entsenden, und es wurden die Herren Erdlen, Henschke, Kayser, Bamberg, und Harneit gewählt, nachdem die ebenfalls vorgeschlagenen Herren Behrmann und Rosenberg erklärten, ebenfalls nach Leipzig zu fahren. Angeregt wurde, bei der Eisenbahn-Direktion vorstellig zu werden, ob und bei welcher Personenzahl eine Fahrpreis-Ermäßigung möglich sei. Es ist begründete Aussicht vorhanden, daß dann eine größere Anzahl Mitglieder die Generalversammlung besuchen wird. Es wurden dann noch die Anträge für die Generalversammlung besprochen, und der. Vorsitzende schloß die Sitzung 1114 Uhr. Heinrich Erdlen, Schriftführer Frbeits-Verweigerung Arn 1. April d. J. trat ich als Verkäufer in Dienste des Waren hauses X. Bei meinem Eintritt wurde mir in Aussicht gestellt, bald oder später Stellvertreter eines Abteilungsleiters zu werden. Die Abteilung war seit 1. April ohne Leiter, und es wurde nach einigen Tagen ein anderer Abteilungs-Leiter (ohne jede Fachkenntnis) auch für die Papier-Abteilung bestimmt. Dieser Herr suchte mich, da er meinen Fachkenntnissen nicht nahe treten konnte, auf andere Art zu ärgern. Ich habe mich darüber hinweggesetzt und meine Pflicht als Verkäufer getan, wozu auch das Instandhalten des Lagers ge hört. Am 22. April bestimmte er mich zum Abstauben einer Ab teilung, was sonst von einer 17 jährigen Verkäuferin gemacht würde, mit dem Vorwand, daß sie etwas anderes zu arbeiten hätte. Ich habe, da noch jüngere Verkäuferinnen da waren, diese Arbeit verweigert und wurde deshalb, weil ich den Gehorsam verweigert habe, nach folgendem, mir bekannten Absatz der Geschäftsordnung sofort entlassen. ,,e) wenn er sich weigert, seinen Dienstverpflichtun gen nachzukommen, auch wenn die Weigerung keine beharrliche ist;“ Ich hatte ein Gehalt von 140 M„ und mein Gehalt habe ich für April voll erhalten. Ich habe monatliche Kündigung und bin somit um mein Gehalt für .Mai geschädigt. Ist die Firma berechtigt, mich so fort zu entlassen ? Wer ist zu Schadenersatz verpflichtet, die Firma oder ich selbst. Der Gehalts-Quittung, welche ich unterschrieben habe, war ein Revers eingefügt, wonach der Unterzeichnete auf son stige Ansprüche verzichtet, welche ich mir, trotz der Gehalts- Quittung, vorbehalten habe. Ich bin 9 Jahre im Ppierfach und halpe überall gut abgeschnitten. H. Wenn auch das Abstauben nicht zu den Obliegenheiten des Fragestellers gehört, so muß er im ausnahmsweisen Bedarfsfall auch diese Arbeit leisten. Arbeit schändet nicht. Die einmalige Arbeitsverweigerung unter den beschriebenen Umständen hätte nach § 72 HGB nicht zu sofortiger Entlassung des Fragestellers genügt, denn in diesem Paragraphen heißt es unter Punkt 2, daß als sofortiger Entlassungsgrund gilt, wenn jemand sich beharrlich weigert, seinen Dienstverpflichtungen nachzukommen. Da aber Fragesteller einen Anstellungsvertrag mit dem oben angegebenen Punkte „e“ unterschrieben hat, so durfte das Warenhaus ihn schon bei einmaliger Arbeitsverweigerung entlassen. Fragesteller hat also gegen die Firma keinen Anspruch auf Gehalt für Mai. Gesetzentwurf gegen das Schleudern In der letzten Vollversammlung des Vereins Berliner Agenten wurde die Frage, ob anläßlich des Entwurfes eines neuen Waren zeichengesetzes der Versuch zu machen sei, einen strafrechtlichen Schutz der Kleinverkaufspreise von Markenartikeln einzuführen, eingehend beraten. Die allgemeine Versammlung des Vereins Ber liner Agenten eignet sich für solche Erörterung, da dort nicht ein zelne Geschäftszweige in den Vordergrund treten, sondern alle Ge schäftszweige vertreten sind. Obwohl keineswegs verkannt wurde, daß die Preisschleuderei im Einzelhandel, wie sie zurzeit in vielen Geschäftszweigen, am meisten wohl im Zigarettengeschäft herrscht, ein Krebsschaden ist, der mit aller Macht zu bekämpfen sei, so konnte doch nicht außer acht ge lassen werden, daß diese schweren Mißstände auf keinen Fall dazu führen dürfen, eine neue Fessel dem gesamten Handelsstande anzu legen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit der Preis bestimmung müsse voränstehen, so wichtig auch die im Einzelfalle einmal abweichenden Interessen einzelner Geschäftszweige anzu sehen seien. Auch würde durch einen solchen gesetzlichen Preis schutz eine Bevorzugung des Markenartikels gegenüber der unbe nannten Ware herbeigeführt; dies sei aber mit dem Gebote möglichst freien Wettbewerbs nicht vereinbar. Es wurde festgestellt, daß der Zigarrenhandel trotz seiner Verwandtschaft mit dem Zigaretten handel den strafrechtlichen Schutz bekämpfe. Praktische Rücksichten, wie die bei solchem gesetzlich erzwun genen Preisschutz mangelhafte Verwertbarkeit von Konkursmassen oder von gepfändeten Waren, sowie die Unmöglichkeit der Verwer tung von Waren, die aus irgend welchen Gründen gelitten haben oder sonst minderwertig geworden sind, sprächen ebenfalls gegen solche gesetzliche Regelung unter Strafschutz. Auch schließe diese unter Umständen einen Zwang zum Prozesse für den Verkäufer der Ware ein, wenn der Käufer einen wenn auch noch so geringen Abzug bei der Zahlung mache. Der strafrechtliche Preisschutz schaffe ein Recht, das bisher in Deutschland beispiellos sei; er gehe sogar über das Recht des Patentinhabers hinaus, der doch mit dem Gegen stände, den er erst geschaffen hat, enger verbunden sei. Allerdings müsse auch ihm das gleiche Recht eingeräumt werden, und so ziehe diese Regelung Folgen nach sich, die noch nicht abzusehen seien. Sie sei jedenfalls mit dem Ideal freier Handelstätigkeit wenig ver einbar. Der Versuch, der in Dänemark mit einer solchen Bestimmung gemacht wurde, sei als noch zuwenig erprobt ohne Belang. Die Ver suche der amerikanischen Gesetzgebung könnten aber bei den völlig abweichenden gewerberechtlichen Verhältnissen in den Vereinigten Staaten für uns nicht von Bedeutung sein. Die Vereinsversammlung kam einstimmig zu dem Beschlusse, daß ein strafrechtlicher Schutz der Preise von Markenartikeln nicht erwünscht und auch nicht durchführbar erscheine, und keinesfalls innerhalb des vorliegenden Entwurfes eines Warenzeichengesetzes verwirklicht werden könne. Bemerkung des Schriftleiters : Die Bestrebungen der Agenten stehen in dieser Frage im Widerspruch mit denen der Laden besitzer, die einen Schutz gegen die Schleuderei mit Marken artikeln sehr freudig begrüßen würden. Papierservietten Der ,, Japan Daily Herald" meldet auf Grund eines japanischen Konsularberichts, daß die japanischen Papierservietten auf dem Londoner Markt allmählich dureh den deutschen Wettbewerb ver drängt würden. Das deutsche Erzeugnis sei zwar etwas teurer aber besser ausgeführt, besonders im Druck; es würde daher den japanischen Servietten vorgezogen, obwohl die Sujets der Be druckung der letzteren im allgemeinen mehr Anklang fänden. Der Konsulatsbericht schließt mit einer Mahnung an die japanischen Fabrikanten, auf die Ausführung ihrer Erzeugnisse größere Sorgfalt zu verwenden. Papierservietten sind eine alte Ausfuhrware Japans. Gegen wärtig bewegt sich die jährliche Ausfuhrmenge zwischen zwei und drei Hundert Millionen Stück im Werte von 400 000 bis 500 000 M. Der Durchschnittspreis ist etwa 2 M. für das Tausend. Abnehmer sind fast alle Länder der Erde. Trotz der Billigkeit der japanischen Servietten erwachsen ihnen doch überall Mitbewerber. Vom amerika nischen Markt sind sie z. B. schon zu einem großen Teil durch die inländische Erzeugung verdrängt. Ein neues und aufnahmefähiges Absatzgebiet hat sich ihnen aber letzthin in Argentinien aufgetan, von wo nicht selten Aufträge bis zu zehn Millionen Stück einlaufen sollen. Besonders beliebt sind Papierservietten für Reklamezwecke. Hotels, Restaurants, Cafes und ähnliche Unternehmungen lassen