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API ER-VERARBE ITUNG BU CH GEWERBE [N.* Unfälle in der Papierverarbeitung In einem Papierverarbeitungswerke strauchelte ein Ma schinenmeister beim Hinabsteigen der Treppe einer Offsetmaschine und griff Halt suchend nach der Maschine. Dabei geriet er in die Zahnräder der Auslegevorrichtung und des Zylinders und quetschte sich den linken Mittelfinger vollständig ab. Bei näherer Untersuchung ergab sich, daß der von der Ma schinenfabrik mitgelieferte Schutz falsch ausgeführt war. Das Schutzblech saß oberhalb der Zahnräder, wo sie auseinanderlaufen, während die unten befindliche gefährliche Eingriffsstelle der Zähne ungedeckt war. Der Fall zeigt wieder, wie notwendig es ist, an Zahnrädern für vollkommenen Schutz der Eingriffsstellen der Zähne zu sorgen. Hierzu ist immer wieder zu empfehlen, bei Bestellung die Maschinenfabrikanten zur unentgeltlichen Nachlieferung oder Ergänzung falsch gelieferter Schutzvorkehrungen zu verpflichten, um endlich überall die richtige Ausführung der erforderlichen Schutzvorkehrungen zu erzielen. * * * In einer Buchbinderei erlitt eine Falzerin einen Unfall durch Tragen losen Haares. Sie kam einer Welle am Tische der Falz maschine in der Gegend des Abnahmebrettes mit dem Haar zu nahe, das sich infolgedessen um die Welle wickelte. Nur dem glücklichen Umstande, daß der Motor frühzeitig genug aus geschaltet werden konnte, ist es zu danken, daß größeres Unheil vermieden wurde. Die Maschinenfabrik lieferte ein Schutzblech zur Verdeckung der Welle nach; außerdem hat der Betrieb noch durch Besorgung von Gummikappen zum Zusammenhalten des Haares Fürsorge getroffen, ähnliche Unfälle künftig zu verhüten. * * * In einer Papierwarenfabrik wollte ein Maschinenmeister an einer großen Buchdruckschnellpresse den Farbverbrauch regeln. Bei dieser Hantierung rutschte der Fußtritt, auf dem er stand, weg; er verlor daher das Gleichgewicht und fiel auf das Fun dament der Presse, wo er von den Walzen erfaßt wurde. Die Maschine kam von selbst zum Stillstand, doch waren Haut und Muskeln vom rechten Arm in ausgedehntem Maße zerquetscht und der zweite Mittelhandknochen vom Handgelenk gebrochen worden, so daß nach der Heilung eine sehr bedeutende Beschrän kung der Erwerbsfähigkeit zurückgeblieben ist. Es stellte sich heraus, daß an der Maschine die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft gefor derte Haltestange am Farbkasten noch nicht angebracht war, und daß ferner der bei der Bedienung der Maschine benutzte Tritt nicht so gebaut oder an der Maschine befestigt war, daß ein Umkippen verhindert wurde. Bei richtiger Befolgung der Unfall verhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft hätte ein Aus rutschen des Verunglückten, wenn nicht ganz vermieden werden, so doch nicht solche dauernden schweren Folgen haben können, die nicht nur den Arbeiter sondern auch den Betrieb und die Berufsgenossenschaft schädigen. Holzpappe wasser- und fettdicht machen Zu Nr. 27, Seite 917 Zum Wasser- und Fettdichtmachen von Holzpappen sind Ma schinen erforderlich, die wir in praktischer und bewährter Ausführung bauen, sowohl für Rollen als auch für Bogen. Durch die maschinelle • Imprägnierung wird so gleichmäßige, sparsame und doch hinreichende Tränkung erzielt, daß jeder Ausschuß in der Weiterverarbeitung der Pappe vermieden, und diese für die verschiedentlichen Verpackungs zwecke, zum Beispiel zur bekannten ,,Tet-Packung", verwendbar wird. Ferd. Emil Jagenberg, Düsseldorf Das Recht der Presse zum Rügen von Mißständen Während die Rechtsprechung des Reichsgerichtes den Fach- blättern seit jeher das Recht einräumt, Mißstände in dem von ihnen vertretenen Gewerbe zu erörtern, hat es bisher den politischen und Tageszeitungen dieses Recht bestritten, d. h. den Schrift leitern dieser Zeitungen wurde, falls sich jemand durch solche Besprechungen gekränkt fühlte, vom Gericht der Schutz des § 193 StGB., wonach der Schriftleiter in Wahrnehmung berech tigter Interessen gehandelt hat, nicht zugebilligt. Mit dieser Rechtsprechung hat ein Urteil des Oberlandesgerichts in Naum burg gebrochen. Der Schriftleiter des General-Anzeigers für Halle und die Provinz Sachsen war von einer Klavierfirma wegen Beleidigung und Geschäftsschädigung angeklagt worden, weil der Schriftleiter über diese Firma gewisse ihr unbequeme Tat sachen veröffentlicht hat. Das Landgericht in Halle hat dem Schriftleiter den Schutz des Paragraphen 193 in vollem Um fange zugebilligt, und als der Kläger beim Oberlandesgericht Naumburg die Sache zur Revision anmeldete, wurde die Re vision von diesem Gericht zurückgewiesen. Aus den Urteils gründen des Oberlandesgerichts, die für die gesamte Presse wichtig sind, geben wir folgendes wieder. „Das geeignetste Mittel zur Verbreitung der Warnung vor dem Privatkläger war die Zeitung. Auch ist dem Angeklagten H. mit Recht der Schutz des § 193 StGB zugesprochen. Er hatte als Redakteur wenigstens in dem Umfange wie jeder Privatmann die Befugnis, auch fremde Inter essen wahrzunehmen. Denn es gehört zum Berufe der Presse, im Interesse ihrer Leser Mißstände aufzudecken und zu rügen und die Abonnenten vor Irrgängen und Schädigungen zu warnen. Der artige Uebelstände berühren auch den Redakteur persönlich, sie müssen ihn berühren, wenn er seinen Beruf ernst nimmt. (Vgl. Kohler in Goltd. A. Bd. 47 S. 111.) Der Angeklagte H. handelte nur in der richtigen Auffassung seines Berufes, wenn er den ihm von zuverlässiger Seite unter Uebernahme der vollen Verantwortung zugegangenen Artikel veröffentlichte, denn er konnte mit Recht annehmen, daß sich unter seinen Lesern zahlreiche Klavierbesitzer befinden würden, die durch das Treiben des Privatklägers gefährdet waren. Fachkurse für Lithographen in Berlin Der Verband der Lithographen, Steindrucker ’u. verw. Berufe (Deutscher Senefelder-Bund) veranstaltet zurzeit seinen 1. fach technischen Kursus für Lithographen und Steindrucker Berlins. Der Kursus begann am Mittwoch, 22. April, im Papierhause, Dessauer Str. 2. Der Unterricht findet Mittwochs von 8—10 Uhr statt, und die Themen werden in nachstehender Reihenfolge behandelt: 1. Mittwoch, 22. April: „Die Anwendung der neueren Reproduktions verfahren im Flachdruck.“ — Einführungsvortrag. —Referent: Herr Fritz Hansen, Fachschriftsteller. 2. Mittwoch, 29. April, und Mittwoch, 6. Mai: „Photolithographie — direkte und indirekte Verfahren.“ — Lehrer: Herr Curt Mischewski, Chemiker und Lehrer an der II. Handwerker schule. 3. Mittwoch, 13. Mai, und Mittwoch, 20. Mai: „Lithographie in Kombination mit a) Lichtdruck; b) Heliogravüre; c) Auto typie.“ — Lehrer: Flerr Curt Mischewski, Chemiker und Lehrer an der II. Handwerkerschule. 4. Mittwoch, 27. Mai: „Papierkunde.“ —Vortrag mit Demonstration. Lehrer: Herr Fritz Hansen, Fachschriftsteller. 5. Mittwoch, 3. Juni: „Farbenkunde.“ — Lehrer: Herr Ferdinand Paffrath, Direktor der Farbenfabrik Hessel & Co. 6. Mittwoch, 10. Juni, Mittwoch, 17. Juni, und Mittwoch, 24. Juni: „Kalkulation.“ — Lehrer: Herr Schäfer, Inhaber der Firma Bertheim & Schäfer. 7. Mittwoch, 1. Juli: „Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz.“ — Lehrer: Herr Fritz Hansen, Fachschriftsteller. 8. Mittwoch, 8. Juli: „Gewerblicher Arbeitsvertrag.“ — Lehrer: Herr Adolf Ritter, Arbeitersekretär. 9. Mittwoch. 15. Juli: „Arbeiterversicherung.“ — Lehrer: Herr Hermann Müller, Zentralarbeitersekretär.