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Der Verein Deutscher Papierfabrikanten läßt in seinen Verkaufsbedingungen § 6, Absatz 3, einen Gewichtsspielraum von 3 y. H. zu. Antwort: Das Papier ist zum Riespreis gekauft. Nach Punkt 6 der Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papier fabrikanten wird für Schreibpapiere, die nach Bogenzahl gehandelt werden, ein Gewichtsspielraum von 3 v. H. nach oben und unten als zulässig angesehen. Dies gilt aber nur bei Papieren von normalem Gewicht, und für Schreibpapier gilt als normales Gewicht 60 g das qm und darüber, für Hartpostpapier 50 g und darüber. Da vorliegendes Papier ein qm-Gewicht von 30 bis 31 g hat, so kann es nicht als normal angesehen, werden, und für derart leichte Papiere. muß wegen der zulässigen Schwankung eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Ein üblicher Spielraum für derartige dünne Papiere ist uns nicht bekannt. Warenzeichen-Recht 13188. Frage: Ich habe die Absicht, für eine Sorte meiner Papiere ein Warenzeichen schützen zu lassen. Darf ich dem Bild zeichen, die Anerkennung seitens des Patentamtes vorausgesetzt, das Wort „Schutzmarke“ oder „Eingetragene Schutzmarke“ an irgend einer mir passenden Stelle anbringen oder bedarf es hierzu einer besonderen Genehmigung des Patentamtes ? Den in der Papier- Zeitung oft veröffentlichten Bildzeichen ist nur in wenigen Fällen das Wort „Schutzmarke“ zugesetzt. Nach meiner Meinung dürfte es jedem frei stehen, für ein anerkanntes Zeichen nach Belieben das Wort „Schutzmarke" zu verwenden, ohne deshalb erst beim Patent amt eine neue Genehmigung einholen zu müssen. Antwort: Wenn das Bild- oder Wortzeichen vom Kaiser lichen Patentamt eingetragen ist, darf man in dieses Zeichen nichts mehr hineinsetzen, auch nichts davon wegnehmen, wenn man wünscht, daß das Zeichen als geschützt gelten soll. Da gegen steht es dem Zeichenbesitzer frei, unter das geschützte Bild- oder Wortzeichen beliebigen Text, auch das Wort „Schutz marke” oder „Eingetragene Schutzmarke” in solcher Weise zu setzen, daß der Text nicht als zum Zeichen gehörig erscheint. Ausländischer Zoll auf Fetthülsen 13189. Frage: Welcher Zoll kommt für fertige Papierwaren wie Fetthülsen nach Oesterreich, Schweiz und Belgien in Frage? Antwort: Nach Eugen Hagers Zollhandbuch für die Papier industrie zahlt man für aus Deutschland eingehende Tüten in Belgien einen Zoll von 13 v. H. des Wertes, in Oesterreich 30 Kronen auf 100 kg und in der Schweiz 30 Frank auf 100 kg. Empfehlenswerte Geschäfte 13190. Frage : Am 31. März haben wir einen Geschäftsanzeiger, welcher wöchentlich in unserer Zeitung das ganze Jahr hindurch bis 31. März 1915 erscheint, herausgegeben, s. Beilage. Die Anzeigenden zahlen für die Zeile im Jahre 15 M. 60 Pf. in vierteljährlichen Raten im voraus. Nicht alle Geschäftsleute haben sich an dieser Reklame beteiligt, und wir wurden hauptsächlich von den Firmen, die sich darin nicht haben aufführen lassen, aufgefordert, das Wort „Empfeh lenswerte“ am Kopfe fortzulassen, weil wir damit behaupten wollten, sie seien nicht empfehlenswert. Sollten wir nun dieser Aufforderung nicht Folge leisten, so wollen diese Herren die Fortlassung des Wortes „Empfehlenswerte" auf gerichtlichem Wege erzwingen, ebenso mit Anzeigen den Boykott erklären. Dies ist bereits geschehen. 1. Können wir zur Streichung des Wortes „Empfehlenswerte“ gezwungen werden ? Wir würden durch die Streichung dieses Wortes Schaden erleiden, indem viele Anzeigenden ihre Reklame rückgängig machen würden. 2. Können die .Geschäftsleute, die .gegen uns vorgehen wollen, bei unserer Verurteilung von uns wegen des Wortes Schadenersatz beanspruchen ? Antwort: Manche Zeitungsverleger nehmen in' einer Rubrik unter „Empfehlenswerte Geschäfte” Firmen auf, die für solche Aufnahmen einen fortlaufenden oder einmaligen Betrag bezahlen. Der Verleger prüft nicht, ob die Firmen wirklich empfehlenswert sind, sondern empfiehlt sie seinen Lesern lediglich gegen Be zahlung durch die Ueberschrift. Ein solches Verfahren muß in vielen Fällen zu Täuschungen führen und verstößt deshalb gegen die guten Sitten sowie gegen Treu und Glauben im Verkehr. Es wäre sehr wünschenswert, daß die Unsitte durch Gerichtsurteil beseitigt würde und es ist möglich, daß das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder § 826 des BGB dazu ausreicht. Daß die klagenden Geschäftsleute Schadenersatz erzielen, erscheint nur möglich, wenn sie den Schaden nachweisen können.