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1142 PAPIER-ZEITUNG Nr. 33/1914 Berliner Handelsbräuche Gerichtliche Gutachten der Handelskammer zu Berlin Adressenverlag. Bei Lieferungen von Adressen wird nach Handelsbrauch für unbestellbar zurückgelangende Adressen eine Vergütung gewährt. Ueber die Frist, innerhalb welcher die Rück gabe des unbestellten Materials erfolgen soll, hat sich jedoch ein Handelsbrauch nicht gebildet. In der Regel werden diesbezüg liche Fristen vereinbart, die zwischen vier und acht Wochen schwanken Für Auslandsadressen nach Amerika, Afrika, China, Japan, Indien werden nötigenfalls Fristen bis zu sechs Monaten vereinbart. Die Vergütung wird von den Adressenverlagsgeschäften hauptsächlich deshalb gezahlt, damit das Material an der Hand der als unbestell bar zurückgekommenen Adressen gereinigt und auf diesem Wege richtiggestellt wird. Dieser Zweck wird umso besser erfüllt, je schneller das Zurückgelangende zurückgereicht wird. 5666/14. Buchdruckerei. Im Buchdruckereigewerbe besteht kein Handels brauch, nach welchem bei Aufforderung mehrerer Firmen zur Einreichung von Angeboten jede die Vergütung ihrer tatsächlichen Ausgaben fordern kann, insbesondere wenn den Firmen bekannt gegeben ist, daß das Angebot unverbindlich sein soll, und zugleich auch andere Firmen zur' Einreichung von Angeboten aufgefordert worden sind. Allerdings bestimmt § 29 der Allgemeinen Bedingungen des Buchdruckpreistarifs: „Abschätzungen und Vorberechnungen umfangreicher Werke und Akzidenzen können vom Auftraggeber kostenlos nur von derjenigen Buchdruckerei verlangt werden, der er den betreffenden Auftrag erteilt. Unberücksichtigt gebliebene Firmen sind berechtigt, angemessene Entschädigungen für ihre Arbeit zu verlangen.“ Diese Festsetzung hat die Bedeutung eines Handelsbrauchs bisher nicht erlangt. 5986/14. Anzeigen. Ein Auftrag auf eine Anzeige in einem Kalender mit der Vertragsbedingung „auf der vorderen halben Seite“ ist nach kaufmännischer Auffassung dahin zu verstehen, daß die Anzeige auf der ersten Seite gebracht werden muß." Eine Aufnahme auf irgendeiner linken Seite des Kalenders ist darunter nicht zu ver stehen. Wenn die Anzeige auch nicht genau der Vereinbarung entsprechend aufgenommen ist, so darf doch angenommen werden, daß sie dem von dem Anzeigenbesteller beabsichtigten Zweck teil weise entsprochen hat und deshalb für ihn nicht ganz wertlos ge wesen ist, so daß er nur Minderung des Anzeigenpreises verlangen kann. Ueber den Umfang der Minderung muß von Fall zu Fall ein Sachverständiger gehört werden. 1807/14. 4792/14. Ein Handelsbrauch, nach welchem der Besteller einer Zeitungs- anzeige verpflichtet ist, das Erscheinen der Anzeige zu kontrollieren, besonders in dem Falle, wenn dem Besteller sonst regelmäßig Belagsblätter über seine Anzeige zugestellt werden, läßt sich nicht feststellen. 3025/14. Im Anzeigenfach besteht kein Handelsbrauch, nach welchem eine Anzeigenexpedition berechtigt ist, statt eines ihr vom Besteller aufgegebenen Blattes ohne dessen Zustimmung ein anderes Blatt für die Anzeigen zu wählen, wenn das Anzeigen in dem zuerst in Aussicht genommenen Blatte, etwa infolge Weigerung der hierfür maßgebenden Stelle, nicht möglich war. Ein solcher Handelsbrauch besteht auch nicht für Anzeigen in ausländischen Blättern. 5662/14. Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 31 S. 1048 Faltschachteln. Gebrauchsfertige, zur Verpackung von Schoko lade bestimmte, aus an der Schauseite farbigem, sonst weißem Kartonpapier verfertigte, mit auf den späteren Inhalt bezüglichen Inschriften und Warenzeichen versehene, rechteckige Faltschachteln aus je zwei Teilen, nämlich: 1. einem rechteckigen, kastenartig in sich verklebten Haupt stück und 2. einer ausgestanzten und mehrfach gefalzten Einschubleiste mit teils rechtwinkligen, teils abgerundeten Ecken. Die Inschriften usw. sind bei dem roten Muster (ungefähr 16 cm lang, 4 cm breit, 2 cm hoch) auf allen Seiten, bei dem hell blauen Muster (ungefähr 19 cm lang, 4,5 cm breit, 1,5 cm hoch) auf allen Seiten mit Ausnahme der Stirnseiten vorhanden, durchweg in Golddruck gehalten und außerdem bei beiden Mustern teilweise in Prägedruck ausgeführt. Bei dem hellblauen Muster sind weiter zwei Seiten durch Aufdruck von dunkelblauen und weißen Farben feldern sowie Goldlinien noch besonders verziert. Zollsatz 18 M. v. 12 M. für 1 dz. (W. V. Stichwort „Faltbeutel usw.“ Abs. 1.) Herstellungsland: Schweiz. (Hamburg, 7. 1. 14.) Wellpappe. Die als Wellpappe bezeichnete Warenprobe besteht aus zwei glatt gestreckten Papierbogen — einem auf der Außenseite schwarz bedruckten und einem außen mit äußerst dünn geschnittenem Holzfurnier beklebten Bogen —, zwischen die ein in Wellenform gebrachtes gelbes Strohpapier festgeklebt ist. Die Wellpappe soll in 65 X 45 cm großen rechtwinklig beschnittenen Bogen oder in Rollen eingeführt werden. Nach Aussehen und Verwendungszweck verleiht das Papier der Ware den vorherrschenden Charakter. Die Probe kennzeichnet sich hiernach als eine anderweit nicht genannte, durch Kleben hergerichtete Ware aus einfarbig bedrucktem Papier in Verbindung mit Holz, die nach Tarif-Nr. 670 mit 30 M. für 1 dz’ zu verzollen ist. (W. V. Stichwort „Papier- und Pappwaren" Ziffer 8 a 1.) Verwendungszweck: Herstellung von Kartonen. Her stellungsland: Frankreich. (Köln, 29. 12. 13.) Warenetiketten. Die Warenprobe besteht aus einem rechteckigen, etwa 13 cm langen und 7,5 cm oreiten Anhängezettel aus farbigem Kartonpapier. Die eine Seite ist mit dem Namen eines Geschäfts hauses und einer Ansicht der Fabrikanlage, die andere Seite mit einem Vordruck zum Ausfüllen (zur näheren Bezeichnung der Ware) einfarbig bedruckt. An der einen Schmalseite ist der Zettel durch locht und mit einer Metallöse versehen. Durch die Oese ist ein Stück Bindfaden aus pflanzlichen Spinnstoffen geschlungen und verknotet. Außerdem ist der Bindfaden durch einen kleinen, lanzettförmigen, in der Mitte gelochten Stift aus unedlem Metall gezogen, der das Anbringen des Anhängezettels an Warenballen oder dergleichen er leichtert. Der Bindfaden ist für die Verwendung des Anhängezettels von wesentlicher Bedeutung; er kann daher bei der Zollbehandlung nicht außer Betracht bleiben. Die Ware ist nach Tarif-Nr. 671 mit 70 M. für 1 dz zu verzollen. (W. V. Stichwort „Anhängezettel“ und Stichwort „Etiketten“ Ziffer 4b.) Herstellungsland: Frankreich. (Karlsruhe, 10. 1. 14.) Zolltarifentscheidungen Neuseeland. Laut einer Verordnung des Handels- und Zoll- departements vom 10. Dezember 1913 (Ministers Order Nr. 1064) sind für die Einfuhr von Waren nach Neuseeland folgende Tarif entscheidungen ergangen: Zuschlag Allgemeiner für Tarif nichtbritische Waren Papierstapel- und Papierdurchlöcherungsmaschi ¬ nen, Handmaschinen für den Bürogebrauch , — Tarif-Nr. 148 — v. Werte 30 v. H. 20 v. H. Musterschablonen aus Papier zur Uebertragung auf Kissenüberzüge usw. — Tarif-Nr. 127 — v. Werte 30 ,, 20. „ Musterschablonen aus Kartonpapier als Maler ¬ werkzeug —- Tarif-Nr. 483 —- frei (The Board of Trade Journal) Zolltarifierung von Waren Belgien. Gedruckte Veröffentlichungen mit Farbendruckbildern (wie die „Revue parisienne"), welche nicht wenigstens einmal viertel jährlich erscheinen, können nicht zu den zollfreien Zeitschriften im Sinne des Zolltarifs gerechnet werden, sondern sind als „litho graphische usw. Drucke“ zollpflichtig. (Rundschreiben des Finanzministers) Italien Wasserdichte Pappen aus Asbest und Kautschuk, auf beiden Seiten geglättet und mit Graphit bestrichen, wie „feine Pappen aus gefärbtem Papier“, Tarif-Nr. 251b. und 250 b — 40 Lire für 100 kg. Pappen, wasserdichte, aus Asbest und Kautschuk, auf einer Seite mit einer die Fabrikmarke darstellenden Vignette versehen, die sich über die ganze Oberfläche ausdehnt, wie „feine Pappen aus weißem oder in der Masse gefärbtem Papier“, Tarif-Nr. 250 a 1 — 12,50 Lire für 100 kg. Büchelchen mit abtrennbaren Quittungen für Teilzahlungen, am Kopfe mit Buchstabendruck und im Grunde der Quittungen in Lithographie schraffiert mit dem Worte „Singer", wie „Stiche", Tarif-Nr. 253 — 75 Lire für 100 kg. Maschine zur Herstellung von Stereotypplatten, bestehend 1. aus einem mit innerem Rührwerk versehenen — von einem — nicht mit eingegangenen — kleinen Elektromotor zu bewegenden Kessel für das Schmelzen des Bleies, 2. aus zwei Handpumpen mit Hand griff zum Ablassen des geschmolzenen Bleies in die Formen, 3. aus den Formen für die Platten, wie „nicht genannte Maschinen“, Tarif-Nr. 310 n — 10 Lire für 100 kg. , . Maschine zum Lochen von Papier, im Gewichte von mehr als 50 bis 300 kg, wie „Gerätschaften und Werkzeuge, gewöhnliche, usw. aus Eisen“, Tarif-Nr. 288 a 2 — 14,50 Lire für 100 kg. Scheiben, aus Pappe geschnitten, die aus mehreren mit Kautschuk und etwas Eisenoxyd geformten Asbestblättern bestehen, wie „nicht genannte Arbeiten aus Pappe“, Tarif-Nr. 256 — 70 Lire für 100 kg. ’ , (Bollettino delle controversie etc.) Vereinigte Staaten von Amerika. Laut Verfügung des Schatz amts vom 6. Januar 1914 ist Umschlagpapier mit gemusterter Ober fläche nicht als nicht anderweit genanntes Packpapier gemäß § 328 mit 25. v. H. des Wertes sondern nach § 324 mit 35 v. H. des Wertes zu verzollen. (Treasury Decisions under the customs etc. laws.) . Venezuela. Laut Beschlusses vom 12. Januar 1914 sind Schreib maschinenbänder nach der 5. Klasse (1,25 Bolivar für 1 kg Roh gewicht) zu verzollen. (Nach einem Bericht der Kaiserl. Minister residentur in Caracas)