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Vorschläge zum Farbband-Handel In vielen größeren Städten des Deutschen Reiches sind Be strebungen im Gange, die Lage der Schreibmaschinenhändler zu verbessern, und es sind auch schon Verbände gegründet worden, deren einige seit mehreren Jahren bestehen. In einigen Städten ist auch merkliche Besserung der Verhältnisse eingetreten, so in Ham burg, wo fast sämtliche Schreibmaschinengeschäfte einem Verbände angehören. Die Preise der Maschinen sind einer Staffelung gemäß festgesetzt worden, und auch mit den Preisen zurückgenommener alter Maschinen ist man schon einen guten Schritt vorwärts ge kommen. Ein großer Uebelstand besteht jedoch, abgesehen von den stark gedrückten Farbbandpreisen, darin, daß die Käufer von Farb bändern, selbst wenn sie mit dem Lieferer Jahresbezug vereinbart haben und schon hierdurch günstigere Preise genießen, kostenloses Aufsetzen der Farbbänder auf ihre Maschinen verlangen. Bei Wei gerung des Händlers droht der Kunde zum Mitbewerber zu gehen, wo es er umsonst erhalte. Es wäre wünschenswert, wenn sich alle Schreibmaschinen- und Zubehörhändler dahin verständigten, daß für das Aufsetzen der Farbbänder wenigstens 50 Pfennig aufs Band berechnet wird. Dies ist kein unbilliges Verlangen, denn der Händler muß das fachmännische Personal, von dem der Kunde bedient zu werden wünscht, gut bezahlen und sehen, wie er seine Unkosten wett macht. Die Kundschaft will sich die Finger beim Aufsetzen der Bänder nicht beschmutzen, deshalb soll sie dafür, daß ihr diese Arbeit abgenommen wird, eine Kleinigkeit vergüten. Bei dem Verlangen nach Aufsetzen der Bänder macht die Kund schaft keinen Unterschied darin, ob der Händler in ihrer Nähe wohnt oder etliche Kilometer davon ab, sie läßt auch unberücksichtigt, daß der Weg zum Farbbandaufsetzen mit baren Auslagen für Fahr geld verknüpft ist, und zur Ausführung des Wunsches der Kunden, die Bänder kostenlos aufzusetzen, oft Stunden vergehen. Bei sol chem Ansinnen geht jeder Nutzen am Farbbandgeschäft verloren, ■deshalb sollte die Händlerschaft solche Ansinnen ablehnen. Ein weiterer Uebelstand, den die Händlerschaft selbst aus- merzen könnte, ist der, daß die Kundschaft die Bestellung der Bänder in den meisten Fällen unklar aufgibt, wodurch viele Unannehm lichkeiten auf beiden Seiten entstehen, noch mehr aber macht sich der Mißstand geltend, daß die Farbbänder stets im letzten Augen blick bestellt werden. In vielen Fällen wird ein altes Band aus der Maschine entfernt, bevor das neue geliefert ist, und welche unlieb samen Störungen entstehen, wenn das Ersatzband in der richtigen Breite, Farbe oder Kopierfähigkeit nicht vorrätig ist oder nicht gleich ein Bote zum Austragen vorhanden! Deshalb sollte jeder Händler seine Abnehmer dazu bestimmen, die Ersatzbänder spä testens 3—4 Tage vor dem Auswechseln zu bestellen, zu beider seitigem Vorteil. Bei den vielen Arten von Schreibmaschinen kann ein Schreib maschinenhändler nicht alle Sorten Farbbänder auf den zu allen Systemen gehörenden Spulen führen, denn ein solches Lager würde zu großen Kapitalaufwand und Zinsverlust verursachen. Um sich zu helfen, benützen viele Händler Farbband-Spulmaschinen, auf denen man die Bänder auf die vom Kunden gewünschten Spulen schnell und bequem umspulen kann. — g. Amtliches Leipziger Meß-Hdreßbuch Der Meß-Ausschuß der Handelskammer Leipzig hat in diesen Tagen wieder an alle ihm bekannten Meß-Einkaufsfirmen den Frage bogen zur Aufnahme in das Verzeichnis der auf den Leipziger Messen verkehrenden Einkäufer, 21. Auflage, und zur Vormerkung für Zusendung oder Abgabe des Amtlichen Leipziger Meß-Adreß buches versandt. Wir empfehlen allen Meß-Einkaufsfirmen, die den Bogen noch nicht erhalten haben sollten, baldigst bei dem Meß-Ausschuß der Handelskammer Leipzig darum nachzusuchen und sich durch Ausfüllung des Bogens ein Meß-Adreßbuch zu sichern, da bei der Abgabe des Buches in erster Linie diejenigen Firmen berücksichtigt werden, die sich jetzt anmelden. Die An meldung gilt nicht nur für die bevorstehende Michaelis-Messe (Beginn 30. August), sondern auch für die nächstjährige Oster- Vormesse (Beginn 1. März). Die Aufnahme in das Einkäufer-Ver zeichnis und die spätere Zusendung des Meß-Adreßbuches geschieht kostenlos. Den Mitbewerber schlecht machen Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Wegen Vergehens gegen § 15 des Wettbewerbsgesetzes, §§ 14 und 20 des Warenzeichengesetzes und § 40 des Patentgesetzes hat das Landgericht Koblenz am 30. April 1913 den Kaufmann Valentin Dietz zu einer Geldstrafe von 300 M. verurteilt. Dietz war bis Ok tober 1912 in Koblenz Vertreter der Opalographgesellschaft in Berlin, die den Vertrieb einer neuen Art von Vervielfältigungsapparaten, Opalographen genannt, zum Zweck hat. Anfang März trat er mit einem Infanterieregiment in Ludwigsburg zwecks Lieferung einiger Opalographen in Verbindung. In dieser Zeit wandelte sich die Opalo graphgesellschaft in eine G. m. b. H. um, und der Geschäftsführer derselben, Hurwitz, schrieb daraufhin dem D., daß die neue Gesell schaft nicht in den Vertretungsvertrag eintrete und mithin das Ver tragsverhältnis gelöst sei. Dem Ludwigsburger Regiment wurde mit geteilt, daß die Lieferung von der Firma selbst aus erfolgen würde. Daraufhin schrieb Dietz an das Regiment einen Brief, in dem er vor der Opalographgesellschaft warnte. Er habe eine unreellere Firma niegesehen. Ihre Behauptung, daß sie tadellos liefere, sei unzutreffend. Er habe stets besseres Zubehör den Apparaten hinzufügen müssen. Ueberhaupt habe er an der Verbindung mit der Opalographgesell schaft schweres Geld verloren. Da Dietz selbst Vervielfältigungs apparate vertreibt, andererseits aber nicht die Wahrheit seiner Aus lassungen beweisen konnte, hatte er wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines andern Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet, die geeignet waren, den Betrieb des Geschäfts zu schä digen (§ 15 Wettbewerbsgesetz). Gegen das Warenzeichengesetz hatte er sich dadurch vergangen, daß er nach Lösung des Vertreter verhältnisses das Warenzeichen der Opalographgesellschaft benutzt hatte, und zwar hatte er auf Briefbogen das Warenzeichen der Ge sellschaft, das aus einem Globus mit Saturnring und der Aufschrift „Opalograph" besteht, sein eigenes Warenzeichen, Globus mit der Aufschrift ,,Cosmopolit“, mit roter Farbe so überdruckt, daß das Zeichen der Opalographgesellschaft noch deutlich sichtbar war. Hieraus mußten die Empfänger der Briefe annehmen, daß er noch die Opalographgesellschaft vertrete. D.’s Behauptung, er habe sich hierzu berechtigt gehalten, weil er noch Apparate der Gesellschaft zum Vertrieb hatte, wurde als rechtlich unerheblich erachtet. Die Opalographgesellschaft hatte auch deshalb Strafantrag gestellt, weil D. seinen Ankündigungen und Empfehlungen bezüglich seiner Apparate den Vermerk ,,D. R. P. und D. R. G. M. ang." beigefügt hatte, den er späterhin in ,,D. R. G. M. — D. R. P. ang." umänderte. Die er stere Bezeichnung war geeignet, den Irrtum zu erregen, daß seine Apparate durch ein Patent geschützt seien, während er wohl einen Gebrauchsmusterschutz erlangt, ein Patent aber nur angemeldet hatte (§ 40 Patentgesetz). Auf die Revision der Nebenklägerin, der Opalographgesellschaft m. b. H., hat das Reichsgericht das Urteil aufgehoben, da bezüglich der Verurteilung wegen der Vergehen gegen das Wettbewerbsgesetz und das Warenzeichengesetz das Land gericht der Nebenklägerin nicht die Publikationsbefugnis zuge sprochen hatte, und insoweit die Sache an die Vorinstanz zurück verwiesen, im übrigen jedoch die Revision als unbegründet ver worfen. (Aktenzeichen 5 D. 825/13). Reklame. Die Firma H. von Gimborn-A.-G. in Emmerich bringt in den nächsten Tagen wieder eine große Auflage packender Flugschriften über Gimborn-Farbband und Gimborn-Tinte durch die Fachzeitschriften der Industrie, des Handels und der Be hörden zur Verbreitung. Die fortwährende großzügige Werbe arbeit, die die genannte Firma unterhält, wird wahrscheinlich Steigen der Nachfrage nach Gimborn-Farbband und -Tinte bewirken. Die erwähnten Flugschriften sowie Plakate, Lösch blätter, Postkartenbeutel, Reklamemarken usw. stehen den Ver käufern von Gimborn-Farbband und -Tinte in genügender Menge kostenfrei zur Verfügung. Vergl. Beilage zu dieser Nr. Amerikanische Bürogeräte Briefumschlag von William F. Crowell in Providence, Rhode Island. Amerik. Patent 1052322. Bei der Herstellung dieses Briefumschlages wird das Papier besser ausgenützt als bisher, auch bedarf man keiner besonders geformten Stempel zum Ausstanzen der Papierblätter, aus denen die Briefumschläge geformt werden. Die für die Umschläge erforderlichen Papierblätter werden von einem fortlaufenden