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1076 PAPIER-ZEITUNG Nr. 31/1914 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiten unberflcksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Harzflecke ? Zur Frage 13169. in Nr. 28. Um feststellen zu können, ob die Flecke von dem Harz des Holzzellstoffes oder vom Harzleim oder von Fett herrühren, versuche man, sie mit Alkohol oder Aether auf zulösen. Vom Holzzellstoff herrührende Harz-Flecke lösen sich so wohl in Aether als in heißem Alkohol sehr schwer und hinterlassen meist einen schwach gefärbten, bröckeligen Kern, der aus schweflig sauerem Kalk und Gips besteht. Die vom Harzleim herstammenden Flecke sind dagegen leicht löslich und hinterlassen keine anorganischen Bestandteile. Auch unterscheiden sich erstere von letzteren dadurch, daß Harzflecke vom Zellstoff größer und unregelmäßiger geformt sind, als die vom Leim herrührenden. Fettflecke haben mit Harz flecken große Aehnlichkeit, sind dagegen schärfer begrenzt und lassen sich nicht mit kaltem Alkohol entfernen. Mit Aether oder Benzin behandelt, löst sich das Fett, und der Fleck verliert seine Durchsichtigkeit. S. Papier auf Holzschliffgehalt prüfen 13173. Frage : Auf welche Weise untersucht man am einfachsten und billigsten auf chemischem Wege Papier auf Holzschliff ? Ist es möglich, die Menge es Holzschliffs auf chemischem Wege fest zu stellen ? Antwort: Wie man Papier auf Holzschliffgehalt prüft, ist in Prof. W. Herzbergs „Papierprüfung”, 3. Auflage, Verlag von Julius Springer in Berlin, angegeben. An dieser Stelle läßt sich die Frage nicht gründlich genug beantworten. Schutzvermerk auf Drucksachen 13174. Frage: Beifolgende Karte wurde nach meinem Original von einem Verlage gedruckt. Ich habe hierfür das Patent ange meldet, außerdem 2 DRGM. Ist es Bedingung, daß derartige Post karten den Aufdruck DRPA tragen, um vor Nachahmungen ge schützt zu sein ? Einige Verleger weigern sich, „DRPA.“ oder „DRGM." aufzudrucken, weil das Patent vielleicht nicht erteilt wird. Können aus dem Nichtaufdruck Nachteile für mich entstehen ? Antwort: Das Patentgesetz enthält keine Bestimmung, wonach derjenige, der das Patent verwertet, gezwungen sei, auf den nach dem patentierten Verfahren hergestellten Er zeugnissen eine Bezeichnung anzubringen, die den Patentschutz andeutet. Es steht also dem Patentinhaber frei, die Ware in der angegebenen Weise zu kennzeichnen, er ist aber dazu nicht verpflichtet, und die Nachahmung patentierter Erzeugnisse ist verboten, mögen diese mit den Buchstaben DRP oder dergl. bezeichnet sein oder nicht. Auf Drucksachen und Druckverfahren kann nach Gesetz und Rechtsprechung DRGM nicht gültig erteilt werden. Deshalb ist es überflüssig, auf Postkarten DRGM zu drucken. Das Wort „DRPA” drückt nicht genau aus, daß das Patent nur angemeldet ist, und es sind schon Gerichts entscheidungen ergangen, wonach dieser Aufdruck unzulässig ist, dagegen ist es gestattet, aufzudrucken „DRP angemeldet”, oder „DRP angem.”. Flammensicheres Papier 13175. Frage: Wie macht man Papiere flammensicher? Ist darüber Literatur vorhanden ? Gibt es ein Verfahren, die Papiere gleich auf der Maschine flammensicher zu machen ? Antwort: Ein ausführlicher Aufsatz über die verschiedenen Verfahren, wie man Papier flammensicher machen kann, ist in unserer Nr .52 von 1910 abgedruckt. Einzelne Nummern unseres Blattes werden für 30 Pf. von unserem Verlage abgegeben. Haftung der Angestellten 13176. Frage: Eine meiner Angestellten habe ich mit dem An- und Abmelden des Personals bei der Ortskrankenkasse betraut und ausdrücklich zur Bedingung gemacht, daß dies pünktlich zu erfolgen hätte. Die Dame hat aber nicht einen einzigen Angestellten an- oder abgemeldet. Die Erkenntnis für die Unterlassung ihrer Handlungsweise kann ihr nicht fehlen, da sie über 30 Jahre alt ist. Bin ich berechtigt, den mir erwachsenen Schaden vom Gehalt in Abzug zu bringen ? Antwort: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der Angestellte für Schäden nur, soweit ihm Fahrlässigkeit oder böse Absicht nachgewiesen werden kann. Da hier der An gestellten das Anmelden eigens zur Aufgabe gemacht wurde, so handelte sie durch das fortgesetzte Unterlassen der Anmeldung fahrlässig, ist also schadenersatzpflichtig. Der Schaden, den sie ersetzen muß, muß jedoch im Verhältnis zu ihrem Gehalte stehen, denn wer gering besoldeten Angestellten wichtige Angelegen heiten überträgt, muß dafür sorgen, daß ihre Arbeit überwacht wird. Calipen 13177. Frage: Ein Ausfuhrhändler bestellte bei mir heute Faltschachtelkarton und zwar 014, 029 und 033 Calipen dick. Was sind Calipen ? Antwort: Man mißt die Dicke von Metallgegenständen im Maschinenbau häufig mit kleinen Meßwerkzeugen, die mit Mikrometer und Nonius versehen sind und oft mit einem Fremd wort als „Kaliber” bezeichnet werden. Der englische Ausdruck dafür ist caliper, und dies dürfte auch oben gemeint sein. Die obigen Abmessungen 0,029, 0,033 und 0,014 dürften in Dezimalen ausgedrückte Bruchteile eines englischen Zolls bedeuten. Die Bedeutung der Zahlen hängt davon ab, welches Maßsystem in dem Lande üblich ist, aus welchem die Anfrage stammt. Geschäftsbücher der gelöschten Firma 13178. Frage: Eine offene Handelsgesellschaft trat zwecks Auflösung und Auseinandersetzung in Liquidation, Schulden waren nicht vorhanden, dagegen aber Außenstände einzuziehen, Waren und Einrichtungsgegenstände zu verkaufen. Die Liquidation ist beendet und die Firma gelöscht, müssen die Geschäftsbücher usw. nun noch weiter aufbewahrt oder können sie eingestampft werden ? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Nach § 44 HGB sind Kaufleute verpflichtet, ihre Handelsbücher zehn Jahre lang, vom Tage der darin vorgenommenen letzten Ein tragung an gerechnet, aufzubewahren, desgleichen alle emp fangenen Geschäftsbriefe sowie die Abschriften der abgesendeten, endlich auch die Inventuren und Bilanzen . Das Nicht Vorhanden sein von Schulden ändert an der vorstehenden gesetzlichen Verpflichtung nichts. Druckfehler 13179. Frage : Ich habe einem Kunden Reklameartikel geliefert, und aus Versehen ist der Ort Hamburg vergessen worden. Der Kunde will Seeleuten diese Waren mitgeben und glaubt die Waren nicht gebrauchen zu können. Auf gütlichem Wege ist mit ihm nichts anzu fangen. Er will auch die Ware nicht ohne Lagergeld herusgeben. Wie muß ich mich in dieser Lage verhalten ? Antwort: Wenn vorgeschrieben war, daß die Reklame waren den Aufdruck „Hamburg” erhalten, so fehlt diesen Waren infolge des ausbleibenden Aufdruckes eine zugesicherte Eigen schaft, und der Besteller ist infolgedessen berechtigt, die An nahme der Ware zu verweigern. Es ist sein guter Wille, wenn er die Waren trotzdem mit oder ohne Nachlaß übernimmt. Auf das Lagergeld der Verfügungsware hat der Besteller An spruch und kann die Ware bis zum Empfang dieses Lagergeldes als Pfand zurückhalten. Trockengehalts-Prüfung 13180. Frage: Laut der’einemVTrockenpruter, der Jmit Dampf geheizt wird, beigegebenen Gebrauchsanweisung hat der zu trock nende Faserstoff seine vollkommene Trockenheit erreicht, wenn das Gewicht des ausgetrockneten Stoffes bei einer Temperatur von 100 ° im Trockenraum sich nach mehrmaligen Wiegungen nicht ändert. Wird die Richtigkeit des Ergebnisses beeinträchtigt, wenn die Tem peratur im Innern des Trockenraumes auf 110—115° erhöht wird? Findet durch diese erhöhte Temperatur nicht eine Ueberröstung des Stoffes statt, welche einen Gewichtsverlust zur Folge hat ? Würde Herabsetzung der Temperatur im Trockenraum auf 100° durch Zufuhr frischer Luft diesen Gewichtsverlust ausgleichen und die Richtigkeit des Ergebnisses wieder herstellen ? Antwort: Der Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker ließ beim Königlichen Material-Prüfungsamt in Groß-Lichter felde-West feststellen, ob bei der Trockengehaltsbestimmung von Zellstoff durch Erhitzen auf 100 bis 105° C. das Trocken gewicht richtig ermittelt oder zu hoch oder zu niedrig gefunden wird. Das Materialprüfungsamt hat seine Antwort in einem Prüfungszeugnis niedergelegt, welches in dem Bericht des ge nannten Vereins über seine Hauptversammlung 1909 sowie in der Papier-Zeitung seinerzeit veröffentlicht wurde. Danach tritt selbst beim Trocknen des Zellstoffs bis zu 120° C. keine so weit gehende Zersetzung des Zellstoffs ein, daß der Trocken gehalt dadurch in einer für die Praxis zu berücksichtigenden Höhe beeinflußt würde, selbst dann nicht, wenn die Stoffe nicht ganz ausgewaschen sind. Zwar finden nach den Untersuchungen von Dr. Hans Hofmann ziemlich beträchtliche Zersetzungen durch lang andauerndes Trocknen bei 115° statt, doch haben diese Zersetzungen keine so großen Gewichtsverluste zur Folge, daß dadurch das Gewicht des Stoffes bei solcher Trocknung wesentlich unrichtig angegeben würde. Ist der Stoff oder das Papier einmal über 110° erhitzt, so kann es durch Zuleitung von Luft und nochmaliges Trocknen bei richtiger Temperatur nicht mehr dieselbe der Zusammensetzung annehmen, die es früher gehabt hat. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29