64 mässige Gestaltung der Turnlehrertage mir Kundgebungen zugehen zu lassen. Es liefen folgende Gutachten ein: 1. Der nordwestdeutsche Turnlehrerverein (Kreis 5 u. 6) erklärte: „Wir halten die Form, nach welcher die deutschen Turnlehrertage sich gestaltet haben, für eine den Verhältnissen entsprechende und wünschen nicht, dass die freie und lose Art in einen Turnlehrer verein umgestaltet werde.“ 2. Weidner-Köln schloss sich durch Erklärung per Postkarte diesem Gutachten unter Nr. 1 an. 3. Der Turnlehrerverein in Dresden hat am 21. März d. J. beschlossen: Wie wir schon früher der Ansicht waren, so sind wir durch die Er fahrung der 3 letzten Jahre darin bestärkt worden, dass die Gründung eines Vereines wünschenswert und zweckdienlich ist. 4. Der Turnlehrer-Verein in Bremen meint, dass eine Umgestaltung in der vorgeschlagenen Weise nicht nur unzweckmässig sei, sondern auch schade. Die Teilnahmlosigkeit im Übrigen ist ein Argument gegen die Sache. Eine eingehende Meinungsäusserung ist abgegeben von Direktor Dr. Bach und diese liegt den nachfolgenden Betrachtungen mit zuGrunde. Ihnen allen wird der Inhalt der 5 Grundsätze (D. Tnrnztg. 1875 Nr. 36) be kannt sein, welche auf der Braunschweiger Versammlung zur Verhandlung uud Motivierung kamen durch Hermann-Berlin und uns noch im Gedächt nis sind. Diese Vorlage enthält folgende Hauptpunkte: 1. Turnlehrertage werden in regelmässigen Zwischenräumen durch den Ausschuss berufen. 2. Die Gegenstände der T. 0. zerfallen in wissenschaftliche Vorträge, Berichte, Anträge. 3. Zur Verhandlung kommen nur vorbereitete oder vom Ausschuss an genommene Gegenstände. Zur vorhergehenden Bearbeitung sind geeignete Persönlichkeiten aufzufordern. Der Vorstand eröffnet die Debatte durch Aufstellung der Rednerliste. Die T. 0. ist 4 Wochen vorher bekannt zu machen. Die schriftlichen Meinungsäusserungen der Fachgenossen werden den persönlichen Stimmen zugerechnet. Ab teilungssitzungen sind einzurichten für Turnsprache, Fechtkunst, Statistik u. s. w. 4. Musterleistungen sind vorzuführen oder Grundlagen zu geben für die Erörterung seitens der Teilnehmer. 5. Festlichkeiten müssen beschränkt und so veranstaltet werden, dass sie die Beratungen nicht stören.