kann. Das Hiebfechten hat vielleicht schon hier und da Veranlassung zu Unzuträglichkeiten gegeben, wenn die Schüler es den Studenten nach- thun wollten; und dies mag auch der Grund gewesen sein, weshalb das preussische Ministerium seiner Zeit verlangt hat, dass von dem Hieb fechten auf Schulen Abstand genommen werden soll. In einem ähn lichen Sinne, wie heute, habe ich mich einmal ausgesprochen in einem Gutachten, welches ich, wie alle Direktoren Berliner Realschulen und Gymnasien dem städtischen Turn - Kuratorium gegenüber abzugeben hatte und welches ich im vorigen Jahrgange der „Neuen Jahrbücher für die Turnkunst“ habe zum Abdruck kommen lassen. Die Ergänzung dazu findet sich in Nr. 6 dieses Jahrganges der deutschen Turnzeitung. Wir haben nämlich eine Zusammenstellung der Gutachten der einzelnen Schuldirektoren erhalten und es sind da die Gründe der Ablehnung wie der Empfehlung der Fechtübungen zusammengestellt. Die grössere Zahl hat sich ablehnend verhalten; nur 5 Direktoren haben sich dafür ausge sprochen und zwar 2 Gymnasial- und 3 Realschul-Direktoren. Die Gründe für ihre Ablehnung würden allenfalls in der Debatte zur Sprache zu bringen sein. Die zustimmenden Direktoren sind, wie es in dem Be scheid des Kuratoriums heisst, darüber einig, dass 1) die durch den Fechtunterricht vermehrte körperliche Kraft und Gewandtheit auf die intellektuellen Kräfte der Schüler der oberen Klassen günstig zurückwirke, der Fechtunterricht also die wissen schaftlichen Arbeiten nicht schädige, sondern fördere; dass durch das Dispositionsrecht des Direktors in Betreff der Teilnahme jede Besorgnis in letzterer Beziehung hinfällig werde und die Erlaubnis zur Teilnahme als Auszeichnung für tüchtige Schüler betrachtet werden würde; 2) als obere Klassen die OberII. und I. zu betrachten seien; 3) angesichts der das Hiebfechten untersagenden Ministerialverfügung vom 4. Dezember 1861 der Fechtunterricht auf das Stossfechten zu beschränken sei. Es wird dort auch folgender von mir unterbreiteter Plan mitgeteilt: 1) In den Plan der Frei- und Ordnungsübungen der III wird die Einübung der Stellungen und Ausfälle zum Stoss-, Hieb und Gewehrfechten aufgenommen. 2) Bei den Frei- und Stabübungen der II. und I. werden Vorübungen zu jenen 3 Fechtarten in folgender Weise vo rgenommen: a) Sommersemester I. Quartal: Vorübungen zum Stoss fechten mit den kleinen Holzstäben (Windestäben).