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gelieferte Papier 33 grammig ist, während das Bestellmuster nur 30 g/qm wiegt. Der Auftrag war ferner laut Verkaufsbedingungen unseres Bestätigungsformulares angenommen, wonach aller Streit durch Schiedsspruch geschlichtet werden solle, der Käufer hatte deshalb gar kein Recht, uns für den seinem Kunden schon eingeräumten Nachlaß verantwortlich zu machen. X, Papierfabrik in A. Die Antwort der Fabrik auf den Vorschlag des Kunden, er oder sein überseeischer Abnehmer werde das Papier auf Lager nehmen, enthält keine Zustimmung, vielmehr lehnt die Fabrik die Beanstandung ab, obwohl sie anerkennt, daß das Papier etwas gröber ausgefallen ist. Wir prüften die Vorlage sowie die Ausfallmuster auf Durchsichtigkeit und fanden, daß 6 Blatt der Ausfallmuster die Titelzeile der Papier-Zeitung auslöschen, während von der Vorlage 7 Blatt dazu notwendig sind. Dieser ohnehin nicht große Unterschied der Durchsichtigkeit wird noch dadurch verringert, daß das Vorlagepapier um 10 v. H. leichter, also dünner ist als die Lieferung. Der Vorwurf, das gelieferte Papier sei zu wenig durchsichtig, ist also nicht be gründet. Dagegen zeigt das gelieferte Papier geringere Glätte und wolkigere Durchsicht als die Vorlage. Diese Mängel be rechtigen zur Minderung des Preises, aber nicht in dem überaus hohen Maße, wie es der überseeische Kunde des Fragestellers getan hat; wir entscheiden vielmehr, daß auf Grund dieser Verschiedenheit das Ausfuhrhaus berechtigt ist, den Preis des gelieferten Papiers um 5 v. H. zu kürzen. Es muß also die darüber hinaus abgezogenen 15 v. H. des Kaufpreises der Fabrik nachzahlen. Fettdicht Pergamentersatz 1273. Schiedspruch Ich bestellte bei der Papierfabrik X in A 9 Tonnen fettdicht Pergament Ersatz, 40 g/qm schwer. Bei Prüfung der Ausfallmuster fand ich, daß das Papier nicht als fettdicht zu bezeichnen ist, da es Terpentin durchläßt, sowie auf die Blasenprobe nur sehr schwach reagiert. Da das Papier nicht als fettdicht zu bezeichnen ist, ver langte ich von der Fabrik einen Nachlaß von 12 v. H., womit diese nicht einverstanden war. Wir einigten uns daher, die Angelegenheit Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen. Proben der mir gesandten Ausfallmuster behändige Ihnen. Y, Ausfuhrhaus in B. * * * Ich bitte Sie, in der nachfolgenden Angelegenheit eine Ent scheidung zu treffen, da sich mein Kunde, Herr Y in B hiermit ein verstanden erklärt hat. Er bestellte bei mir 10 000 kg fettdicht Per gamentersatz A III, davon 9000 kg im Gewicht von 40/42 g/qm und 1000 kg im Gewicht von 80 g/qm. Als für die Anfertigung maßgebend wählte er meine Nr 6. Vereinbarungsgemäß sandte ich ihm nach Fertigstellung des Papieres Ausfallmuster zur Begutachtung. Er beanstandete das 40 grammige Papier, da es bei der Blasenprobe fast gar keine Blasen schlage. Da ich das Papier für gut fettdicht und nach jeder Richtung hin dem Muster ... .6 entsprechend halte, habe ich die Beanstandung zurückgewiesen. Mein Direktor, welcher gerade in B. weilte, ist zu Y gegangen, um ihn zu überzeugen, daß die Anfertigung bei der Feuerprobe gut Blasen wirft, soweit man dies von 40/42-grammigem Papier verlangen kann. Herr Y hat sich hierauf mit der Uebernahme des Papiers einverstanden erklärt. Wenige Tage nachher schrieb er mir aber u. a.: „Ich habe mittlerweile die Ausfallmuster mittels Terpentins auf Fettdichtigkeit geprüft. Diese Probe ist ungünstig ausgefallen, das Papier läßt Terpentin durch. Ich kann es daher zum Preise von . . M. nicht übernehmen. Jedoch wäre es mir möglich, das Papier mit einem Rabatt von 12 v. H. zu übernehmen.“ Ich weiß nicht, in welcher Weise Herr Y das Papier mit Ter pentin bearbeitet hat. Jedenfalls kann dieses Prüfungsverfahren nicht als maßgebend betrachtet werden. Ich bitte Sie, die Ihnen zugehenden Muster Nr. 1, von der von Y gewählten Probe Nr 6 und Nr. 2, von dem Ausfall zu prüfen und Ihre Entscheidung hierüber zu treffen. X, Papierfabrik in A. Das Papier wurde nicht lediglich als fettdicht Perganient ersatz, sondern nach Muster gekauft. Das gelieferte Papier mußte also vor allem mustergetreu ausfallen. Beanstandet wird dessen Fettdichtigkeit. Für die Beurteilung der Fettdichtig keit hat das Kgl. Materialprüfungsamt in Groß-Lichterfelde die Terpentinprobe empfohlen, jedoch haben die deutschen Fabrikanten fettdichter Papiere die Einführung dieser Probe abgelehnt und betrachten die Blasenprobe als maßgebend, die sich seit Jahren eingebürgert hat. Wir prüften sowohl die Vorlage als auch die Ausfallmuster auf Fettdichtigkeit und fanden, daß das gelieferte Papier schwächere Blasenprobe ergibt und sich auch nach der Terpentin probe weniger fettdicht erweist als die Vorlage. So dünnes Pergamentersatzpapier kann zwar keine hohe Fettdichtigkeit haben, aber der Unterschied überschreitet hier ein wenig die Grenze, die man dem Fabrikanten einräumen muß, denn das gelieferte Papier, besonders das Muster, welches vom Käufer eingesandt wurde, wirft fast keine Bläschen und entzündet sich, wenn man ein Streichholz darunter hält, sofort, während die Vorlage deutliche Bläschen wirft. Das Papier ist trotzdem für seinen Zweck gut verwendbar. Es entspricht also der Billig keit, daß der Kunde es mit Nachlaß übernimmt. Er ist bereit, dies zu tun, aber der von ihm geforderte 12prozentige Nachlaß ist übermäßig hoch. Wir entscheiden, daß er das Papier mit 4 v. H. Preisnachlaß übernehmen muß. Recht zur Führung eines Tinten-Etiketts 1274. Schiedspruch Die Tintenfabrik X in A sowie meine Firma führen seit längeren Jahren ein Tintenetikett mit der Bezeichnung Weltpost Kopier- Tinte, und X erklärte mir vor einigen Monaten, daß ich nicht be rechtigt sei, mein Etikett weiter zu führen. Ich bitte Sie, zu ent scheiden, ob die Firma X für ihr Tintenetikett das Urheberrecht in Anspruch nehmen kann, und ob mein Etikett dem Xschen so ähnlich ist, daß Verwechslungen vorkommen können. Mein Etikett wurde im Jahre 1900, ohne daß mir von dem Etikett der Firma X etwas bekannt, noch daß es mir zu Gesicht gekommen war, nach einem damaligen Bild auf einer Postkarte angefertigt. Ich überreiche Ihnen die streitigen 2 Etiketten. Y, Ausfuhrhandlung mit Bürobedarf in B. * * * Von Herrn Y in B wird Ihnen ein auf den Namen Weltpost- Kopier-Tinte lautendes Etikett eingesandt worden sein, daß nach meinem Dafürhalten mit dem meinigen, wovon ich ein Original- Etikett beischließe, kollidiert. Ich bin der Ansicht, daß das Y’sche Etikett unbedingt gegen das Urheberrecht, das ich für mein Etikett in Anspruch nehme, verstößt, denn das Y.sche Etikett ist später ' erschienen. Mit Herrn Y in B bin ich übereingekommen, Ihr Urteil über beide Etiketten zu hören. X, Tintenfabrik in A Das ältere Etikett zeigt in der Mitte ungefähr in einem Drittel der Breite und zwei Dritteln der Höhe ein großes Ueber- seeschiff mit der Freiheitsstatue von New York im Hinter grund, links darunter in einem Medaillon eine fahrende Loko motive; links und rechts vom Schiff befinden sich oben die Worte Weltpost-Kopier-Tinte und in roter Schrift die Firma des Herstellers, Anpreisungen der Ware und Gebrauchs-An weisungen. Der Grund des Etiketts ist hellgrün. Das spätere Etikett zeigt links ein großes Schiff, welches dem Schiff auf dem andern Bilde ähnlich ist. Das Wort Weltpost-Kopier- Tinte geht über die ganze Breite des Etiketts. Dieses hat violetten Grund, und die Gebrauchsanweisung steht in der Mitte rechts in einem grünen Feld. Wäre das ältere Etikett als Warenzeichen der benützenden Firma geschützt, so könnte diese wegen des Gleichlaufs der Bezeichnung das gegnerische Etikett bekämpfen. Da aber die Firma X, wie sie uns auf unsere Erkundigungen mitteilt, das Etikett als Warenzeichen nicht eintragen ließ, so fragt es sich, ob das jüngere Etikett eine auf Grund des Urheberrechts ver botene Nachahmung des älteren Etiketts darstellt. Nach dem Gesetz zum Schutz von Kunstwerken ist ein Kunstwerk ohne weiteres gegen Nachahmung geschützt. Das vorstehend be schriebene ältere Etikett ist jedoch kein Kunstwerk im Sinne des Kunstschutzgesetzes, da seine Bestandteile schablonen hafte Abbildungen sind, wie sie viel zu Reklamezwecken be nutzt werden, und auch in ihrer Zusammenstellung keinerlei künstlerischen Wert besitzen. Das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen usw. schützt Abbildungen und Ausarbeitungen von technischem oder wissenschaftlichem Wert. Die Abbildungen auf dem älteren Etikett haben jedoch solchen Wert nicht, es sind all gemein bekannte schematische Abbildungen, und die Texte auf beiden Etiketten sind verschieden. Auch schließt die auf , beiden Etiketten in deutlichen Buchstaben und lebhaften Farben aufgedruckte Firma mit dem Wohnort jede Verwechslung der beiderseitigen Waren aus. Infolgedessen entscheiden wir, daß die Firma Y das Recht hat, das seit dreizehn Jahren unbeanstandet geführte Etikett weiterzubenutzen.