Volltext Seite (XML)
Briefordner Vom 5. bis 7. Dezember haben’im Papierhaus zu Berlin Verhandlungen zwischen der Briefordner-Konvention und folgenden Verbänden stattgefunden: 1. Deutscher Papierverein 2. Verband deutscher Papier- und Schreibwarenhändler, Würzburg 3. Deutscher Fachverband der Büroindustrie 4. Central-Verband der Papier- und Schreibwarenhändler Deutschlands e. V. Berlin Als Ergebnis der eingehenden Beratungen wurden folgende Richtlinien gemeinsam festgesetzt: 1. Es bleibt den Mitgliedern der vertretenen Händler verbände überlassen, an Stelle des Treurabatts eine in anderer Form festgelegte Verpflichtungserklärung abzugeben. 2. Die Konvention hat die Ladenpreise gemeinschaftlich mit den Verbänden festgesetzt. Die eingehenden Verhandlungen haben jedoch ergeben, daß eine rechtsverbindliche Festsetzung zurzeit aus verschiedenen Gründen im beiderseitigen Interesse noch nicht durchführbar ist; sie soll aber auch fernerhin un bedingt angestrebt werden. 3. Mit Rücksicht auf die gemeinsam festgesetzten Laden preise hält die Konvention auch bei späteren Preisfragen einen Meinungsaustausch mit der Händlerschaft für erforderlich. 4. Die Konvention erklärt, daß ihre Mitglieder Lieferungen an Verbraucher grundsätzlich nicht unter Umgehung der Händler ausführen. Im übrigen wurden im Interesse des gemeinsamen Kampfes gegen jede Schleuderei noch mehrere wichtige Beschlüsse gefaßt. Bezüglich der Frage der Sperrung herrschte beiderseitige Ueber einstimmung. Einspannen von Schreibmaschinen- Durchschlägen Zu Nr. 53, S. 1975 Dem Einsender des in der Ueberschrift erwähnten Artikels ist jedenfalls die Packung unserer „Greif"-Kohlepapiere nicht bekannt, und er weiß deshalb nicht, daß die Verbraucher von Greif-Kohle- papieren schon seit langer Zeit mit jedem Karton einen praktischen Halter kostenlos bekommen. Der Greif-Kohlepapierhalter ermög licht nicht nur bequemes und glattes Einführen mehrerer Lagen Durchschlagspapier in die Schreibmaschine, sondern macht auch alle übrigen Hilfsmittel aus Zelluloid usw. überflüssig. Wir über senden Ihnen hiermit einige Greif-Kohlepapierhalter, wie wir sie jedem Karton Kohlepapier beifügen. Je nach Bedarf befestigt man ein, zwei oder mehrere Kohlepapierblätter in dem Halter und hat dann bei Benutzung immer nur nötig, die entsprechende Anzahl Durchschlagsblätter zwischen zu legen. Das mühselige Zusammen stauchen der Kohle- und Durchschlagspapiere fällt also bei dem Greif- Kohlepapierhalter fort,* weil das Kohlepapier immer -in fester Ver bindung bleibt und deshalb nicht verrutschen kann. Dieser Halter in Verbindung mit der Güte der Greif-Kohlepapiere, machen es dem Einsender möglich, solche Kunden zurückzugewinnen, die wegen des umständlichen Einspannens der Durchschläge in die Schreib maschine dem Durchschlagsverfahren den Rücken gekehrt haben. Deutsche Bürobedarfs-Gesellschaft, Goslar a. H. Schiffsfracht für Kohlepapier Aus Hamburg Wir verluden kürzlich eine Kiste Durchschreibepapier. Die Schiffsgesellschaft rechnete uns die Fracht dafür nach der für Kohle papier maßgebenden Rate ab. Wir beschwerten uns daraufhin mit der Begründung, daß es nicht angängig sei, Durchschreibepapier und Kohlepapier gleichzusetzen und baten um Abrechnung der Fracht nach der entsprechend billigeren Rate und Vergütung des Unterschiedes. (Für Kohlepapier ist im Frachttarif eine besondere Rate angegeben, dagegen nicht für Durchschreibepapier. Demnach wird dieses nach der Position „Papier in Kisten" abzurechnen sein.) Die Reederei erklärt sich dazu bereit, sofern wir ihr die schriftliche Erklärung geben, daß Durchschreibepapier kein Kohlepapier sei. Wenngleich wir davon überzeugt sind, diese unsere Behauptung vollauf vertreten zu können, so möchten wir doch Ihre Ansicht dar über hören, ob wir der Reederei mit gutem Gewissen die gewünschte Erklärung geben können. Ausfuhrhaus Nach unserer Erkundigung bei erfahrenen Fachleuten ist Durchschreibpapier eine billige, für Bleistiftkopien benutzte Ware, welche in großem Format im Handel jst, während Kohle papier — ein ähnliches Papier für Schreibmaschinenzwecke — eine bedeutend teurere Ware ist, welche meist in kleinem Format gehandelt wird. Fragesteller kann also die von der Reederei geforderte Erklärung mit gutem Gewissen unterschreiben. Wohl kann man Kohlepapier für Durchschreibzwecke, nicht aber Durchschreibpapier für Schreibmaschinendurchschläge ver wenden. Ausverkauf patentierter Waren Wir haben vor einigen Jahren von einem Erfinder die Her stellung einer Neuheit übernommen gegen bare Zahlung von einigen tausend Mark und die Verpflichtung, von jedem verkauften Stück eine gewisse Provision zu zahlen. Der Vertrieb des Gegenstandes ist schon bald nach Uebernahme durch uns as Gründen, die in der Natur der Käufer liegen, die nicht unabhängig sind, d. h. gewissen Verboten ihrer Vorgesetzten folgen müssen (Soldaten aller Waffen!) nahezu unverkäuflich geworden und auf fast nichts zurückgegangen. Nun möchten wir unser hineingestecktes Kapital durch Ausverkauf unter Selbstkostenpreis wenigstens zum Teil retten, ehe die Gegen stände infolge der Neu-Uniformierung ganz wertlos werden. Der Erfinder besteht aber auf seiner kontraktlichen Provision, wodurch wir unsagbaren Verlust erleiden würden. Der-beabsichtigte Verkauf unter Selbstkosten kann uns, was dem Erfinder bekannt ist, keinerlei Nutzen bringen. Wie können wir uns vor bedeutendem Verlust schützen ? Müssen wir erst auf Vertrags-Aufhebung klagen ? Das vorhandene Lager hat einen Wert von über 10 000 M. Nach etwa 2 Jahren wäre es nur noch wenige Mark als Altmaterial wert. Schreibwaren-Fabrik Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der in Rede stehende, auf Ueberlassung der Ausbeutung einer Erfindung gerichtete Vertrag stellt sich als sogen. Lizenzvertrag dar. Für Lizenzverträge hat das Reichsgericht den Grundsatz aufgestellt, daß der Erfinder zwar für die technische Ausführbarkeit, nicht aber für die gewerbliche Verwertbarkeit und nutzbringende Ausführung der Erfindung hafte, daß der Lizenzträger daher nur bei Mangel der ersteren Eigenschaft, nicht aber der letzteren zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt sei. (Vgl. RG Bd. 33 S. 104 Bd. 75 S. 402 ff. und Leipz. 3. 09, 147.) In der erstgedachten Entscheidung führt das RG aus: „Die Uebernahme der gewerblichen Ausbeutung einer patentierten Erfindung ist selbst dann ein mit Verlustgefahr verbundenes Spekulationsgeschäft, wenn dem Patentträger nicht eine feste . . . Rente gewährt, vielmehr nur Prämie für jeden nach dem Patente hergestellten und verkauften Gegenstand versprochen wird.” Das gleiche hat für den Fall, daß es sich um eine nicht pa tentierte Erfindung handelt, zu gelten (RG im „Recht” 1909 Nr. 2844). Nur die eine Folgerung hat das RG. aus der Unmöglichkeit nutzbringender Verwertung einer Erfindung gezogen, daß der Lizenzträger in solchem Falle vom Erfinder nicht zur Erfüllung des Vertrages, also zur Herstellung und zum Vertriebe gezwungen werden kann. (Vgl. Jur. Wochenschrift 1897 S. 371, 1903 S. 104, ebenso Seligsohn, Patentgesetz 5. Aufl. S. 172.) Nach der Ansicht eines der namhaftesten Rechtslehrer auf dem Gebiete des Patentrechts, Kohler (s. sein Handbuch des deutschen Patentrechts S. 588 ff.), sollen auf den Lizenzvertrag die Grundsätze über den Pachtvertrag Anwendung finden, woraus bei Fehlen der gewerblichen Verwertbarkeit ein Rück trittrecht vom Vertrage herzuleiten wäre. Das RG hat sich aber in der bereits zitierten Entscheidung Bd. 75 S. 405 für die An wendung der Grundsätze über den Pachtvertrag nur mit Vor behalt ausgesprochen. Es ist kaum zu erwarten, daß der von der Fragestellerin beabsichtigte Rücktritt vom Vertrage für berechtigt angesehen wird. Voraussichtlich wird vielmehr an-