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Pergamyn 1269.- Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Laut Verabredung mit meiner Lieferantin, der Papierfabrik X in A, unterbreite ich Ihnen folgenden Streitfall zur Entscheidung: Ich erteilte genannter Firma Auftrag auf 200 Ries zu 500 Bogen prima fettdicht Pergamynpapier, wie am 7. 4. 1913 geliefert. Färbung jedoch etwas weißer usw. In der Auftragsbestätigung wurde gegen diese Bedingungen nichts eingewendet. Ausfallmuster der bean standeten Lieferung und der vom 7. April füge ich bei. Ich be anstandete, weil die Färbung nicht nur nicht etwas weißer, sondern sogar etwas dunkler als die der Lieferung vom 7. April ist. Die Ware entspricht demnach nicht meinen Anforderungen, und da ich zu befürchten habe, daß meine überseeischen Abnehmer mir Schwierigkeiten bereiten, so habe ich der Lieferantin erklärt, daß ich die Ware nur übernehme, wenn mir für den Mangel angemessene Vergütung gewährt wird. Y, Papiergroßhandlung in B * * * Wir sind mit der Papiergroßhandlung Y in B übereingekommen, nachstehende Angelegenheit durch Ihren Schiedspruch entscheiden zu lassen. Die Papiergroßhandlung bestellte bei uns unter dem 12. Februar 1913 200 Ries fettdicht Pergamyn im Gewicht von 32 g/qm, welches in Gemäßheit des einliegenden Musters 1009 aus gefallen ist. Unter dem 28. Juli erneuerte die Firma diesen Auf trag und bemerkte dazu, daß das Papier in derselben Farbe, jedoch etwas weißer angefertigt werden solle als bei der ersten Lieferung. Das beiliegende Muster Nr. 1822 zeigt Ihnen, wie die Nachbestellung ausgefallen ist. Die Firma beschwert sich darüber, daß dieses Papier etwas dunkler ausgefallen sei. Wenn man die beiden Muster mit einander vergleicht, so erscheint es allerdings, als ob 1822 eine Idee dunkler sei. Bei Prüfung der Muster darf man aber nicht übersehen, daß das Muster 1822 erheblich transparenter ist, als das Muster 1009, was man durch Auflegen der beiden Muster auf einen Brief oder dergleichen gut feststellen kann. Bekanntlich gehört es nun zu der Eigenart des Pergamynpapiers, daß es, je trans parenter es ist, umso dunkler erscheint und aus diesem Grunde sind wir der Ansicht, daß die Rüge nicht berechtigt und abzuweisen ist. Wir bitten um Ihren Schiedspruch in dieser Angelegenheit, dem sich beide Parteien unterwerfen wollen. X, Papierfabrik in A Das uns vorliegende Muster aus der beanstandeten Sendung ist dunkler als das Muster aus der früheren Lieferung. Der Unter schied ist deutlich erkennbar und beruht nicht auf Augentäuschung durch größere Transparenz, zumal beide Papiere etwa gleich transparent sind. Die Abweichung ist nur gering und würde keinen Grund zur Rüge geben, wenn nicht weißere Färbung bedungen worden wäre. Die Papiergroßhandlung ist. bereit, das beanstandete Papier mit angemessenem Nachlaß zu übernehmen. Wir schätzen den durch den Mangel verursachten Minderwert auf 3 v. H. des vereinbarten Preises und entscheiden, daß die Papiergroßhandlung das beanstandete Papier mit 3 v. H. Nachlaß vom vereinbarten Preise übernehmen muß. Fenster-Briefumschläge mit Druck 1270. Schiedspruch Wir haben an die Fahrradfabrik X in A Fensterbriefumschläge nach beiliegenden Mustern geliefert. Die Firma beschwert sich darüber, daß das Klischee des Radreifens auf den Briefumschlägen nicht sauber genug ausgedruckt sei. Wir haben dem entgegenzu halten, daß ein Autotypiedruck auf solchem Briefumschlagpapier nicht besser und sorgfältiger gemacht werden kann, besonders da er mit dem schwarzen Rand und den sonstigen Texten zusammen gedruckt werden muß, und ein besonderer Aufschlag für bessere Druckzurichtung nicht berechnet worden ist. Wir sind überein gekommen, die Sache Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen. Papierwarenfabrik Y in B. * * * Von der Firma Y in B wurden uns inliegende Fensterkuverts geliefert. Da uns der Druck des Klischees nicht zusagt und, wie Sie aus dem zweiten Muster ersehen wollen, bei früher gelieferten Ku verts besser ausgefallen ist, verlangen wir von der Firma eine Preis minderung. Die Firma Y in B hat durch ihren hiesigen Vertreter versprochen. Ihnen diese Streitfrage vorzulegen. Wir erkennen Ihren Schied spruch als bindend an. Falls der schlechte Druck am Druckstock liegt, was wir nicht recht beurteilen können, hätte die Firma von uns einen besseren Druckstock verlangen können, was sie jedoch nicht getan hat. Falls es am Papier liegt, hätten wir nötigenfalls ein neues Holzschnitt klischee machen lassen. Wir sind der Ansicht, daß wir eine so schlecht aussehende Drucksache nicht zum vollen Preise anzunehmen brauchen. Fahrradfabrik X in A. Die früher gelieferten Briefumschläge hatten keine Fenster, und die etwa 5x7 cm große Abbildung eines Radfelgen-Stückes war darauf links oben angebracht. Diese Autotypie gab die Rundung der Felge innen wie außen gut wieder, und das Bild war fleckenlos. Auf den beanstandeten Fenster-Briefumschlägen steht dasselbe Bild in der Mitte über dem Fenster. Es ist bei weitem nicht so gut ausgefallen: die Rundung der Felge ist ungenügend angedeutet, ihr im Selbstschatten liegender Teil stellt sich wie eine schwarze Fläche dar, die durch helle Punkte stellenweise fleckig geworden ist. Die Mängel sind wahrscheinlich dadurch entstanden, daß der Druckstock schon abgenützt war und die nötige scharfe Zurichtung nicht vertrug. Der Besteller konnte dies nicht wissen, es war vielmehr Sache der Papierwaren fabrik, ein neues Galvano zu fordern. Sie hätte dies umso eher tun müssen, da sie aus dem hübsch lithographierten Briefpapier des Bestellers und aus dem Umstand, daß er aus Ostdeutsch land seine Briefschaften vom Rhein bezieht, schließen konnte, daß er auf tadelloses Aussehen seiner Drucksachen großen Wert legt. Die Forderung von Preisnachlaß erscheint demnach be rechtigt. Mit Rücksicht darauf, daß die Briefumschläge in bezug auf Papier, Fenster und Textaufdruck allen Anforderungen entsprechen, setzen wir den Preisnachlaß auf 8 v. H. des Kauf preises fest. Blau gedeckter Karton 1271. Schiedspruch Ich bin mit der Großhandlung X in A übereingekommen, uns in folgender Sache Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen: Genannte Fa. bestellte bei mir am 25. August 1913 etwa 3000 kg einseitig blau gedeckten Karton einseitig glatt, und die Lieferung wird zur Verfügung gestellt, weil die Farbe nicht genau getroffen sei. Ich sende Ihnen einliegend den gesamten Briefwechsel, ferner 1. Muster der angebotenen Qualität, 2. mir gegebenes Vorlagemuster, 3. Ausfallmuster, 4. das zur Begründung der Rüge gegebene Muster, welches von dem ersten Bestellmuster in der Farbe etwas abweicht. Ich bin der Meinung, daß die vorgekommene Farbabweichung noch in die zulässige Grenze fällt, weshalb die Verfügungstellung nicht gerechtfertigt ist. Y, Kartonfabrik in B * * * Wir sind mit der Kartonfabrik Y in B übereingekommen, uns in folgender Angelegenheit Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen: Wir bestellten bei genannter Fabrik am 25. 8. 1913 laut der hier beiliegenden Kopie etwa 3000 kg einseitig glatt blau Holz- karton in Farbe nach Muster und machten in unserer Bestellung schon darauf aufmerksam, daß unser Geschäftsfreund Karton in einer anderen Färbung auf keinen Fall verwenden kann; in der Bestätigung unserer Fabrik vom 26. 8. 1913 wird Lieferung in Farbe wie Muster zugesagt, auch ist in dem Begleitschreiben vom gleichen Tage, welches beiliegt, nichts davon erwähnt, daß sie sich eine Ab weichung in der Färbung vorbehalten muß. Unser Geschäftsfreund stellt uns den Karton wegen der be deutenden Farbabweichung zur Verfügung; auch wir halten die Farbabweichung für so groß, daß diese Zurverfügungstellung ge rechtfertigt ist, was wir auch unserer Fabrik mitgeteilt haben; diese dagegen behauptet, daß die Farbabweichung sich in den zulässigen Grenzen bewegt. Wir hätten, falls die Fabrik auf unsere Bestellung geantwortet hätte, daß sie sich Farbabweichung vorbehalten müsse, den Auftrag zurückgezogen. Uns ist mit einem Preisnachlaß nicht gedient, da unser Geschäftsfreund den. Karton nicht verwerten kann; es wurde grünlicher Karton bestellt, während bläulicher ge liefert wurde. X, Großhandlung in A Wir müssen als maßgebendes Vorlagemuster das mit dem Stempel der Großhandlung versehene Kartonstück ansehen, welches sie mit der Bestellung am 12. September der Fabrik sandte, nach welchem also der Posten angefertigt wurde. Dieses weicht nämlich an Färbung erheblich von dem Muster ab, welches die Großhandlung der Fabrik zur Rechtfertigung ihrer Rüge sandte. Die Lieferung weicht an Färbung von dem maßgebenden Kaufmuster etwas ab, was die Fabrik zugibt. Diese Abweichung muß aber bei diesem Karton, dessen Kaufpreis unter 20 M. die 100 kg liegt, in den Kauf genommen werden, denn es ist der Fabrik bei dem recht verschiedenen Ausfall der zu solchem Karton verwendeten geringen Rohstoffe nicht möglich eine Vorlage und noch dazu eine fremde, genau zu treffen. Auch der Umstand, daß genaues Einhalten der Farbe vorgeschrieben War, und die Fabrik sich keine Abweichung vorbehielt, ändert an dem notwendigen Einräumen eines Spielraumes in der Färbung nichts. Zum abweichenden Aussehen der Lieferung trägt bei, daß sie weniger gute einseitige Glätte aufweist als die Vorlage. Dieser Mangel rechtfertigt einen Preisabzug, dessen Höhe wir auf 3 v. H. des Preises festsetzen. Mit diesem Abzug muß der Karton übernommen werden. Beide Parteien teilen sich in die etwa inzwischen entstandenen Spediteurkosten zu gleichen Teilen.