Volltext Seite (XML)
Nr. 100/1913 3742 ‘3EIUEn 19 ise 13 gyuseb gefertigt worden. Papier zuzurechnen, 10 M., v. 6 M. für 1 (München.) Papierdruckjarbe sich als tiefschwarze, und Druckerschwärze. Beide Proben stellen dünnsalbenartige Substanzen dar. Nach der Sie sind deshalb nicht dem ausgestanzten sondern nach Tarif-Nr. 655 zum Satze von dz zu verzollen. Herstellungsland: Italien. Seit Jahren F den ersten huxuspapler. fa briken im Betrieb chemischen Untersuchung bestehen die Proben aus Auflösungen von 16,3 und 20,9 v. H. Harz in Mineralöl und Oelfirnis, denen Ruß und ein organischer blauer Farbstoff oder Berliner Blau als färbende Bestandteile zugesetzt sind. Sie sind deshalb beide wegen des 5 v. H. übersteigenden Harzgehalts als Lackfirnisse nach Tarif- Nr. 343 mit 25 M. für 1 dz zu verzollen. (W. V. Stichwort ,,Lacke“ Ziffer 1.) Verwendungszweck: Druckfarben. Herstellungsland: Vereinigte Staaten von Amerika. (Berlin.) Mit Gespinstwaren überzogenes Papier. Die Auskunft 269/07 (Tarif-Nr. 519) auf S. 106 des Nachrichtenblatts ist dahin geändert worden, daß die dort beschriebene, aus je einer Lage von baum wollenem Gewebe und Papier zusammengeklebte Ware als mit Gespinstwaren überzogenes Papier nach Tarif-Nr. 659 mit 24 M. für 1 dz zu verzollen ist. Gummiertes Rollenpapier. Die als Stay-Papier, Rollenpapier, gummierte Papierrollen oder Gazerollen bezeichneten vier Proben bestehen sämtlich in gummiertem Rqllenpapier von 1,9 cm Breite und stellen zolltariflich zwei verschiedene Waren dar. Die Proben 1 und 2 sind aus Zellstoff mit Beimengung von Holzschliff hergestellt, Probe 1 ist ungefärbt, Probe 2 in der Masse gelb gefärbt, beide sind außer Verbindung mit anderen Stoffen. Bei den Proben 3 und 4 ist das Papier mit einer Stoffauflage überklebt, die bei 3 aus einem lose gewebten Baumwollenstoff und bei 4 aus einem ebenso ge webten Stoff von Hanf- und Flachsabfällen besteht. Papierrollen von Beschaffenheit der Proben 1 und 2 sind bei einer Breite von weniger als 20 cm als fertige Papierware nach Tarif-Nr. 670 mit 15 M. für 1 dz zu verzollen. Wird jedoch ihre Verwendung zur weiteren gewerbsmäßigen Verarbeitung, z. B. zur Anfertigung von Schachteln, nachgewiesen, so sind sie als mit Gummi bestrichenes Papier nach Tarif-Nr. 664 mit 12 M. für 1 dz zollpflichtig. Gaze rollen von Beschaffenheit der Proben 3 und 4 sind bei einer Breite von weniger als 20 cm als fertige Papierware in Verbindung mit Gespinstwaren aus Baumwolle, Hanf oder Flachs nach Tarif-Nr. 671 mit 70 M. für 1 dz zu verzollen. Im Falle des Verwendungsnach weises wie zu den Proben 1 und 2 sind sie jedoch als „Papier, mit Gespinstwaren überzogen“ der Tarif-Nr. 659 zum Satze von 24 M. für 1 dz zuzuweisen. (W. V. Stichwort „Papier- und Pappwaren“ Ziffer 8a 3 und 8b sowie Stichwort „Papier“ Ziffer 7 und 11 und Allgemeine Anmerkung.) Verwendungszweck: Anfertigung von Schachteln. Herstellungsland: England. (Stettin.) Isolationspapier. Die als Isolationspapier oder Isolationsfilz papier bezeichnete Ware besteht aus zwei Lagen papierartig ver einigter Baumwollfasern, die mit einer Kautschuklösung versetzt und unter Druck zu papierartigen Blättern zusammengepreßt sind. Sie ist wegen ihrer papierähnlichen Beschaffenheit als mit Kautschuk lösung bestrichenes und durchtränktes Papier nach Tarif-Nr. 664 mit 12 M. für 1 dz zu verzollen. Beim Eingang in Rollen von einer Breite von 20 cm oder darunter ist die Ware als Papierware nach Tarif-Nr. 670 mit 15 M. für 1 dz zollpflichtig. (W. V. Stichwort „Papier“ Ziffer 11 und Allgemeine Anmerkung sowie Stichwort „Papier- und Pappwaren“ Ziffer 8a 3.) Verwendungszweck: Iso lierung für elektrische Zwecke. Herstellungsland: England. (Berlin, 22. 4. 1913.) Bemerkung. Durch eine von der Kais. Technischen Prüfungs stelle vorgenommene Untersuchung der Ware sind die Angaben der Auskunft über ihre Beschaffenheit bestätigt worden. Zum Filz papier ist die Ware danach nicht zu rechnen. Gewebe aus Papiergarn. Gewebe aus Papiergarn (gesponnenen Papierstoffstreifen), die sich als Nachahmungen von Geweben aus Hanfgarn darstellen, in 22 verschiedenen -Ausführungen, wovon Muster H 1 in abgepaßt gewebten Längen, die übrigen Muster im Stück als Meterware eingehen sollen und von denen: 1. die Muster Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 88 S. 3274 Papyrolit. Die Proben sind Abschnitte von in größere», recht eckig beschnittenen Abmessungen eingehenden, aus einzelnen in der Masse gefärbten Papierlagen zusammengegautschten Pappen. Die Pappen sind auf der Schauseite mit einem Ueberzug versehen, der nach der chemischen Untersuchung aus einem mit Anilinfarb stoff gefärbten und mit einem sehr feinen, schmirgelartigen Mineral pulver versetzten Lack besteht. Die Ware ist als farbig gestrichene Pappe nach Tarif-Nr. 652 mit 10 M. für 1 dz zollpflichtig. (W. V. Stichwort „Pappen“ Ziffer 4.) Verwendungszweck: Herstellung von Wandtafeln. Herstellungsland: Dänemark (Berlin, 4. 9. 13.) Briefumschlagformen. Die Briefumschlagformen bestehen aus weißem, unbedrucktem, ungummiertem Büttenpapier mit Bütten rändern. Sie sind zur Herstellung von Briefumschlägen bestimmt. Nach einem Gutachten der Kgl. Bayer. Landesgewerbeanstalt in Nürnberg sind die Briefumschlagformen nicht ausgestanzt, sondern unmittelbar auf der Rundsiebmaschine mit dem Schöpfrande an- Adolph tonte, Berlin S H Gegr. 1881 Luisen-Ufer 13 Gegr. 1861 Maschinenfabrik :: Moni, t— ■ k Adolph Flegel Papierfabriken BERUM C Wan- .. Meeh. Werkstatt empfiehlt als Spezialität 1 [52886 Prägepressen f.Reliefprägungen Monogramm-Prägepressen in verschiedenen Grössen bezw. Konstruktionen Anlegemasch, für Trauerränder ( 1 Iai Malblöcke 5,19 Malblock besteht aus einem 14x 21 cm großen BuchMmshäg aus starker Pappe, die aufder AuGenseitemitggünen und auf der einen Innenseite mit weißem Papier überzogen ist. Auf der anderen Innenseite sind zwölf Lagen Malerleinwand durch das von der Außenseite umgeschlagene und festgeklebte Ueberzug. papier zusammengehalten. Der Umschlag hat einen Geweberuc en. Die Ware stellt sich nach der Menge der verwendeten Gespinstwaren und dem Verwendungszweck überwiegend als eine Gespinstware dar. Da die Gespinstwaren in Verbindung mit andern Stoffen (mit oder ohne Näharbeit) wie genähte Gegenstände aus Gespinstwaren verzollt werden müssen, so ist die vorliegende Ware wie ein ge nähter Gegenstand aus Malerleinwand nach Tarif-Nr. 521 mit 70 M. für 1 dz zu verzollen. (W. V. Stichwort „Kleider usw.“ Ziffer 2 e und Stichwort „Gespinstwaren“ Anmerkung 10.) Verwendungs zweck: Aquarellmalerei. Herstellungsland: Frankreich. (Karlsruhe, 6. 8. 1913.) Kalenderblätter. Die als Kalenderblätter bezeichnete Ware be steht in 14 cm langem und 8 cm hohem, rechtwinkliggeschnittenem weißem Kartonpapier, auf welches auf beiden Seiten für je einen Monat zweier aufeinanderfolgenden Jahre in englischer oder hol ländischer Sprache die Wochentage und daneben in senkrechten Reihen das Datum, welches auf die betreffenden Tage fällt mit roter harbe aufgedruckt ist. Diese Blätter, die nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf eingehen, sollen in besonders angefertigte im.Inland i hergestellte Kalenderhüllen hineingeschoben und Sdie anrreisungen verteilt werden. Die Blätter sind als eine, kein Ute- Tarif Nr eErz ugnis darstellende Drucksache auf Papier nach wortf kp” mi4oM,v.6 « für dz zollpflichtig. (W P V. Stet England und titer 5 und Anmerkung d— ) U- PAPIER-ZEITU n g W 1 bis 5 (als Wandbekleidung dienend) und die Muster LI bis 6 (als Fußbodenbelag dienend) köperbindig, dicht und (aus verschieden gefärbten Fäden) bunt gewebt sind; 2. die Muster V 3 bis 10 (als Verpackungsstoffe dienend) teils (Muster V 3, 7, 8, 9) leinwand- bindig, teils (Muster V 5, 6, 10) verstärkt und versetzt lein wand- bindig, teils (Muster V 4) köperbindig, sämtlich undicht und gefärbt sind — die Muster V 3 bis 10 sind nach Aussehen und Verwendungs zweck der Sackleinwand gleich zu achten und deshalb zu den groben Geweben zu rechnen —; 3. das Muster H 1 (als Handtuchstoff dienend) versetzt leinwandbindig, undicht und bunt gewebt ist; das Muster H 1 ist mit Rücksicht auf seine Webart (in das sonst aus gebleichten Fäden bestehende Gewebe sind in der Kettrichtung mehr als 2 mm breite Streifen aus gefärbten Fäden eingetragen) nicht als grob anzusehen. Die Proben sind, wie folgt, zollpflichtig: 1. Muster W 1 bis 5 (Wandbespannungsstoffe) und Muster L 1 bis 6 (Fußbodenläufer) sowie Muster V 3 bis 10 (Verpackungsstoffe) nach Tarif-Nr. 495 zum Zollsatz von 65 M. für 1 dz; 2 Muster H 1 (Hand tücher) nach Tanf-Nr. 499 zum Zollsatz von 300 M für 1 dz 7 in 2 Qualitäten in ca. 600 verschiedenen Farben vorrätig. Ständiges Lager 50-60000 Ries