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Husnahme-Skonto von 30 v. H. Bei einer Papierwarenfabrik bestellte ich auf Grund ihres An gebots 200 000 Zigarrenbeutel zur allmählichen Abnahme zu Listen preisen mit einem Ausnahme-Kassa-Skonto von 30 v. H. für mich als Wiederverkäufen. Auf dieses Wort Ausnahme-Kassa-Skonto wurde von mir kein besonderer Wert gelegt, sondern angenommen, daß der Mann damit Rabatt ausdrücken wolle. Die Begleichung erfolgte nach drei Monaten unter Abzug von 30 v. H. netto Kassa. Nachdem mich der Fabrikant wiederholt aufgefordert hat, ihm die angeblich zu Unrecht gekürzten 30 v. H. einzusenden, und ich dies abgelehnt habe, da es sich nicht um einen Kassaskonto, sondern um einen Rabatt handele, hat mich der Mann jetzt auf Zahlung des Restbetrages verklagt. Mir sind Entscheidungen Berliner Gerichte bekannt, bei denen es sich nur um einen Kassaskonto von 6 oder 8 v. H. bei Konfektions waren handelte, und bei welchen das Gericht anerkannt hat, daß ein derartig hoher Kassaskonto nicht handelsüblich wäre und einen Rabatt darstelle, der nicht ganz fortfallen könne, wenn nicht pünkt lich bezahlt würde, höchstens könnten die üblichen 2 v. H. abgezogen werden. Trotzdem ich meinen Rechtsanwalt beauftragt hatte, dies auszuführen, hat mich das Amtsgericht im ersten Termin zur Zahlung verurteilt. X. Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Für die Frage, wann der Skonto die Natur eines reinen Kassaskontos oder die Bedeutung eines Warenrabatts hat, sind nach der Entscheidung des Reichsgerichts in der Juristischen Wochen schrift 1903 S. 421 Nr. 8 die „objektiven Merkmale” und „die Auffassung des Handelsverkehrs” entscheidend. Schon bei einem Skonto von 5 v. H. hat das RG dort in Zweifel gezogen, daß es sich dabei noch um reinen Kassenskonto handle. Nach den Gutachten der Aeltesten der Berliner Kauf mannschaft, welche in schwebenden Prozeßsachen erteilt wurden und die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts bildeten, muß die obige Frage im einzelnen Fälle nach der Höhe des Skontos und den sonstigen Umständen beantwortet werden. Im allgemeinen sei es nicht üblich, einen Skonto in der Höhe von 4 v. H. als Prämie für prompte Barzahlung zu bewilligen, denn eine Verzögerung der Barzahlung über den vereinbarten Termin hinaus, selbst um mehrere Monate, würde immer nur einen wesentlich niedrigeren Zinsverlust für den Verkäufer zur Folge haben. Die Zahlungsbedingung: „.Ziel 3 Monate mit 4 v. H. Diskont für bare Kasse” sei daher dahin zu verstehen, daß dem Käufer der Skonto auch zusteht, wenn er die Zahlung bei Ablauf des Ziels nicht pünktlich leistet, und daß er den Skonto nur verliert, wenn er anders als durch Barzahlung, z. B. durch Wechsel, regelt. So bei Dove und Apt, Gutachten der Aeltesten der Kauf mannschaft von Berlin, 1899, S. 113 Nr. 51. Vgl. ferner ebenda S. 115, Gutachten Nr. 52: -(Im Groß-Zwischenhandel mit Teppichen, Tischdecken usw. ist die allgemein übliche Verkaufs kondition „30 Tage 4 v. H. Skonto” nicht als Kassaskonto an zusehen, sondern dahin zu verstehen, daß 2 v. H. des Skontos als Warenskonto und die restlichen 2 v. H. als Kassaskonto bewilligt sind.) Ebenda S. 116 Gutachten Nr. 53: (Im Groß handel mit Watten ist die Bewilligung eines Skontos von 10 v. H. bei einem Zahlungsziel von 3 Monaten, wenn die Zahlungsbedingungen auf der Rechnung dahin ausgedrückt werden, 2 und 8 v. H. innerhalb 3 Monaten so zu verstehen, daß 2 v. H. als Kassaskonto und 8 v. H. als Warenskonto be willigt sind. Bei Ueberschreitung des Zahlungsziels fällt dem nach nur das erstere weg, während 8 v. H. vom Kaufpreise nach wie vor in Abzug kommen.) Ebenda Gutachten Nr. 54: „Einen Skonto von 7 v. H. können wir als Zahlungsskonto nicht an sehen.” Vgl. ferner Neumanns Jahrbuch des deutschen Rechts Band 6 (1908) S. 678 unter m, ebenda Band 7 (1909) S. 658 unter k: (Ein Skonto von 10 v. H. gilt als Warenskonto, kann also jederzeit abgezogen werden (Korsettfach). Holdheims Monatsschrift Bd. 20 (1911) S. 165: „Die Vereinbarung 30 Tage Kasse mit 6 v. H. Skonto 2 Monat Valuta ist dahin aufzufassen, daß das Skonto mit 6 v. H. aus Waren- und Kassaskonto zu sammengesetzt ist, und zwar zerfällt das Skonto in 2 v. H. Kassa- und 4 v. H. Warenskonto... Ein Kassaskonto von 6 v. H. ist so ungewöhnlich, daß ein dahingehender Parteiwille deutlich hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen.” Demgemäß heißt es auch bei Staub Bd. II S. 1274, Exkurs zu § 359 Anm. 14: „Ein Skonto von mehr als 4 v. H. wird präsumtiv nicht als Kassenskonto angesehen.” Nach vorstehenden Grundsätzen ist der im vorliegenden Falle gewährte „Ausnahme-Kassaskonto” von 30 v. H. an gesichts der jede Ueblichkeit eines Kassenskontos weit über schreitenden Höhe dahin aufzufassen, daß 2 v. H. als Kassen skonto, 28 v. H. dagegen als Warenskonto anzusehen sind, zu deren Kürzung also Fragesteller auch nach Ablauf von 3 Monaten berechtigt blieb. Pergamentkarton entsäuern Nachdruck verboten Einliegender Karton ist hochwertiger fettdichter Stoff, welcher zu Pate'ntpackungen für Nahrungsmittel und medizinisch-pharma zeutische Waren verwendet werden soll. Die einschlägige Gesetz gebung schreibt aber vor, daß zu solchen Zwecken Verpackungs stoffe frei von Säure und Alkali seien. Wie beiliegende Muster be weisen, ist der Karton nicht säurefrei, er färbt blaues Lakmuspapier rosa, wenn er angefeuchtet wird, enthält also freie Säure in geringem Maße. Hat es der Pergamentpapierfabrikant in der Hand, dem Karton diese letzten Säurespuren zu nehmen ? Oder welche Mittel muß man anwenden, um den fertigen Karton nachträglich vollkommen zu neutralisieren, ohne daß er bauschig, wellig wird und ohne daß er seine beste Eigenschaft, die der vollkommenen Fettundurch lässigkeit, verliert ? R. H Im allgemeinen sind echte Pergamentpapiere als säure- und alkalifrei zu betrachten, und schwache Säurespuren, wie sie das mir vorgelegte Muster zeigt, dürften kaum von irgend einem Belang bei der Verwendung sein. Wenn jedoch unbedingte Säure- und Alkalifreiheit gefordert wird, kann bei der Fabrikation durch genaue Neutralisierung diesem Wunsche entsprochen werden. Um fertigen Pergamentkarton vollständig zu neutralisieren, ohne ihn durch eine Alkalibad wellig und unansehnlich zu machen, muß man ihn der Einwirkung von Ammoniakdämpfen aus setzen. Die Eigenschaft, für Fett undurchlässig zu bleiben, wird durch diese Behandlung dem Pergament nicht genommen.. E. H. Rücksendung verlangter Muster Von einer Papierwarenfabrik erbat ich Muster von Kaffee beuteln mit äußersten Preisen für den Wiederverkauf. Ich erhielt darauf eine kleine Musterkollektion (etwa 25—30 Stück) bedruckter Tüten. Nach etwa 8 Tagen fragt die Fabrik bei mir an, ob ich für ihr Angebot Interesse hätte, andernfalls möchte, ich die Muster zurücksenden. Ich wäre dem Angebot vielleicht nähergetreten, erhielt jedoch nach weiteren 8 Tagen die Aufforderung, mittels eingeschriebenen Briefes, die Muster franko zurückzusenden. Da die Muster, weil bedruckt, für mich vollkommen wertlos waren, sandte ich sie unfrankiert der Papierwarenfabrik zurück mit dem Bemerken, daß ich für ihr Angebot kein Interesse mehr hätte. Nun verlangt die Firma das Porto für die Sendung im Betrage von 60 Pf. und schreibt dazu, daß sie auf keinen Fall hierauf verzichten würde. War ich verpflichtet, die Muster, welche keinen Wert haben, franko zurückzusenden ? Papierivaren-Großhändler In vorliegendem Fall ist es nicht nötig, besondere Gepflogen heiten im Handel mit Papierwarenfabriken zu berücksichtigen, denn es ist eine allgemein gültige kaufmännische Anstandspflicht, besonders verlangte Muster bei Rückforderung zu frankieren. In seinem Kommentar zum HGB., Ausgabe 1912, Band II, Seite 944, Anmerkung 22, sagt Staub ungefähr wie folgt: „Es ist Handelsbrauch, daß der Käufer die Kosten der Rücksendung von bestellten Proben oder Mustern zu tragen hat, da ja die Zusendung in seinem Interesse geschah.” Abgesehen davon könnten auch die Bestimmungen über den Auftrag (§§ 669, 670, 675 BGB.) angewendet werden, nach denen der Auftraggeber dem Beauftragten die zum Zwecke der Aus führung des Auftrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen hat. B. Gaben an Angestellte der Abnehmer Das von einem größeren Teil der Menschen freudig erwartete Weihnachtsfest und der nachfolgende Fasching mit seinen Ver gnügungen bringt für einen großen Kreis der Arbeitgeber Bettel briefe der Angestellten der Abnehmer um bare Beihilfen zu einer Bescherung, Silvesterfeier oder zu dem am . . . stattfindenden Fabrik-Faschingsvergnügen. Wohnt der Lieferer auswärts, so weiß er nicht, wie er sich zu verhalten hat, für den Lieferer am Orte ist es aber noch viel schlimmer, denn er hat es unmittelbar mit den Beamten und Meistern seiner Kunden zu tun. Er ist — wenn mehrere Lieferer für dieselben Sachen am Orte sind, und die abnehmenden Geschäftsherren sich um die Verteilung des Bedarfes nicht kümmern — auf die un parteiische Geschäftshandhabung der Lagerhalter angewiesen und muß sich die qualvolle Frage vorlegen: gebe ich oder nicht? Gehe ich nichts und gibt mein Mitbewerber, so fürchte ich, er wird im nächsten Jahre bevorzugt. Um diesen Anzapfungen aus dem Wege zu gehen, erzählte ich das Ansinnen der Angestellten ihrem Geschäftsherrn. Dieser war