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Zolltarif-Entscheidungen Finland. Seidenpapieräänliches, ungeleimtes Papier, zur Ver wendung bei Herstellung von Pauspapier bestimmt, ist nach Pos. Nr. 235, Punkt 5 des Zolltarifs mit 176,50 finl. Mark für 100 kg zu verzollen, bg. Dänemark. Ein ,,Springrücken“, zum Einsetzen als Feder oder Klammerrücken in einen Einband für lose Blätter bestimmt, aus steifem starkem Manufakturstoff bestehend, der in bestimmten Zwischenräumen von einer oxydierten Stahlblechfeder umgeben war, deren Ränder nach innen in zwei schmale Schienen aus ver zinntem Eisenblech eingesetzt waren, das Ganze außen mit Leinen und Papier, innen mit schwarzem Baumwollstoff überklebt, ist 1t. Rundschreiben des Generaltolddirektoratet nach Pos.-Nr. 151 (ein farbiges ungemustertes Baumwollgewebe) mit 0,70 Kr. für 1 kg zu verzollen, bg. Es sind zu verzollen nach Tarif-Nr. 151 (1 kg 0,70 Kr.): Feder- oder Klemmrücken aus Leinen, Papier und schwarz gefärbtem Baumwollenstoff, mit einer Feder aus oxidiertem Stahlblech und zwei kleinen Schienen aus verzinntem Eisenblech, zum Einfügen in Buchdecken zum Sammeln loser Bätter. Australischer Bund. Der Zollkontrolleur des Australischen Bundes hat folgende Tarifentscheidungen mit Wirkung vom 1. Ja nuar 1914 ab getroffen: Bilder Maßstab Zollsatz Stiche, Drucke, Photogravüren und der-' gleichen, auch Photographien, mit der Hand durch Oel oder Wasserfarbe kolo riert — T.-Nr. 419 b — Bilder, durch Maschinendruck hergestellt, auf Leinwand gedruckt oder aufgezogen, auch auf einen Rahmen gespannt — Tarif-Nr. 419 b — Andere, sofern sie nicht nach T.-Nr. 420 oder einer anderen Tarifposition (z. B. 356 a als Reklamesache) zollpflichtig sind — T.-Nr. 419a — Stück 1 Pfund Sterling oder v. Werte 25 v. H. je nachdem, welcher Satz den höheren Zoll ergibt frei (The Board of Trade Journal) Schweiz. Der T.-Nr. 337 (Zollsatz 35 Frank für 100 kg) ist ein NB. ad 337 anzufügen, wonach Rückwände aus Karton, Pappe usw. für Abreißkalender je nach Beschaffenheit unter die T.-Nrn. 312 bis t 317, 338 b, 340 a, b fallen, sofern sie nicht gleichzeitig mit den zuge- hörigen Blöcken eingehen. (Schweizerisches Handelsamtsblatt) Zollwesen Mit Cellophaneblättern belegte Gelatineblätter. Bei einer Kgl. Preuß. Zollstelle ist vor kurzem der Versuch gemacht worden, beider seitig mit Cellophaneblättern belegte Gelatineblätter unter der Be zeichnung „Cellophane" nach Tarifnr. 670 zum Zollsätze von 15 M. für 1 dz einzubringen. In der Rechnung war die Ware als ,,Biophane“ bezeichnet. Aeußerlich unterscheidet sie sich nur durch die Dicke von Cellophane, sie ist etwa 0,2 mm dick. Biophane ist jedoch leicht daran zu erkennen, daß sich in kochendem Wasser die einzelnen Blätter voneinander lösen, wobei das Gelatineblatt zunächst weich wird und sich schließlich auflöst. Auch der Geruch beim Verbrennen ist ein anderer wie der von Cellophane, er deutet auf den Gehalt von Leim hin. Die Ware, die bei der Herstellung von Mustermappen ver wendet werden soll, ist, da ihr nach Aussehen und Verwendungs zweck die Cellophaneblätter den vorherrschenden Charakter ver leihen, nach Tarifnr. 672 mit 24 M. für 1 dz zollpflichtig. (W. V. Stichwort „Papier- und Pappwaren“ Ziffer 8 c sowie Mitteilung über Zollbehandlung von Cellophane (Tarifnr. 670, 671 und 672). HEFrankreich. Zollbehandlung von zur Verpackung dienenden Papp schachteln. Es sind Zweifel entstanden über die Zollbehandlung von Schachteln aus gewellter Pappe, die als äußere Umschließung für gewisse Waren, insbesondere für in ganzen Bisenbahnwagenladungen eingeführte Glaswaren dienen. Nach Prüfung der Frage haben die zuständigen Ministerien für Handel und der Finanzen entschieden, daß derartige Verpackungen als Umschließungen ohne Handelswert angesehen und zollfrei gelassen oder nach demselben Zollsatz wie der Inhalt, je nachdem er nach dem Roh- oder Reingewichte zoll pflichtig ist, behandelt werden können. Es wird darauf hingewiesen, daß nach den Bestimmungen des Rundschreibens vom 20. September 1911, Nr. 4191, Pappschachteln, die als äußere Umschließung für auf andere Weise als in ganzen Eisenbahnwagenladungen eingeführte Waren dienen und die infolge dessen Spuren des Gebrauchs aufweisen, ebenfalls als Umschließungen ohne Handelswert angesehen werden können. Was derartige zur inneren Aufmachung von Waren dienende Schachteln anbetrifft, so sind diese, sofern sie in gutem Zustand vorgeführt werden, für sich, wie bisher, nach dem auf sie entfallenden Satze zu verzollen. (Rundschreiben der Generalzolldirektion vom 30. September 1913, Nr. 4449.) (Annales des Douanes.) 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