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Mappen (Papphüllen für Briefschaften und dergl.) 1262. Schiedspruch Schiedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht (Die Bemerkungen der Firma X sind in liegender Schrift eingeschaltet.) Wir haben mit der hiesigen Firma X Streit und haben uns mit ihr geeinigt, uns Ihrem Schiedspruche widerspruchslos zu unter werfen. Herr X hat uns durch unseren Platzvertreter einen Auftrag auf 5000 Stück Mappen aus Konzeptdeckel in Quart-Format und 1000 Stück Mappen im Kanzlei-Format erteilt. Unsere beiden Bestä tigungsschreiben vom 7. und 19. August über diesen Auftrag fügen wir bei und schließen ein Muster hinzu, wie wir solches unserem zweiten Schreiben vom 19. August beigeschlossen haben. Auf unseren Brief vom 19. August erhielten wir von Herrn X keine schriftliche Antwort, sondern eine Angestellte des Herrn X telephonierte am 20. August mit unserem Beamten Herrn Z und teilte ihm mit, daß das bemusterte Material in Ordnung gehe [nicht in Ord nung geht). Unser Angestellter Herr Z erklärt beeiden zu können, daß die Angestellte des Herrn X unser Muster vom 19. August ohne Kommentar gutgeheißen hat. Herr X erklärt, daß seine Angestellte beeiden kann, daß sie nur die Farbe des Musters gutgeheißen hatte (aber ausdrücklich betonte, daß die Steifheit und Qualität des Deckels den beigestellten Mustermappen gleichkommen muß). Hierauf lieferten wir die Mappen, welche aus dem Material angefertigt wurden, das ein hiesiger Pappenhändler auf Lager hatte, und von dem wir das erste Muster, das wir Herrn X gesandt haben, gezogen hatten. Es wäre auch ausgeschlossen gewesen, daß wir in Anbetracht der von Herrn X bestellten verhältnismäßig kleinen Menge eine eigene Anfertigung von Konzeptpappe vornehmen ließen, und wir mußten das Material vom Lager nehmen, wie wir es bekamen und haben auch deshalb Herrn X ein Muster davon geschickt (der es aber nicht bestätigte). Als wir die Mappen lieferten, verweigerte Herr X ihre Annahme, da die Mappen in der (Steifheit und) Qualität nicht entsprächen. Herr X begründete die Verweigerung der Annahme damit, er habe uns sagen lassen, daß wohl die Farbe unseres Materials entsprechen würde, daß aber die Qualität nicht entsprechend sei. Wir entgegneten darauf, daß er uns durch seine Angestellte, wie unser Beamter Herr Z behauptet, hat mitteilen lassen, daß das Muster in Ordnung sei. Herr X behauptet auch, daß die Mappen zu 'schwach und zu weich seien. Wir behaupten, daß unsere Mappen eher etwas stärker sind als die Originalmappen des Herrn X. Wir haben aber Herrn X mit unserem Schreiben vom 19. August darauf aufmerksam gemacht, daß wir für absolute Gleichmäßigkeit der Ware (in Bezug auf Farbe) keine Garantie übernehmen könnten, wie auch kein Papierfabrikant für absolute Gleichmäßigkeit von Konzeptdeckeln, welche aus Papier abfällen hergestellt werden, eine Garantie übernimmt. Ueberdies haben wir ihm ja ein Muster geschickt, wie wir die Mappen liefern würden, und unser Angestellter Herr Z behauptet, daß die Qualität des Konzeptdeckels seitens der Angestellten von Herrn X nicht bemängelt worden sei. (Ist nicht wahr!) Ueberdies sind wir der Ansicht daß Herr X, da es sich um Lieferung größeren Umfanges handelt, uns auf unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit Muster eine schriftliche Antwort hätte geben müssen (wurde nicht verlangt). In diesem Falle wäre eine Differenz nicht möglich gewesen (es war noch Zeit, den Deckel abzubestellen, nachdem ich ihn beanstandete) und auch ein Streit über die divergierenden Aussagen unserer Angestellten nicht entstanden. Herr X schlägt uns mit Brief vom 18. Oktober vor, einen außer gerichtlichen Ausgleich’ einzugehen, was weniger koste als ein ge richtlicher Ausgleich und fügt hinzu, daß er sich auch Ihrem von uns vorgeschlagenen Schiedspruche unterwerfen will. Wir fügen außer dem Muster, wie wir solches mit unserem Be- stätigunsschreiben gesandt haben, eine Mappe bei, wie sie uns Herr X seiner Zeit bei Auftragserteilung zur Verfügung gestellt hat und eine Mappe, wie wir solche aufs Geratewohl unserer Lieferung entnommen haben. Diese Muster wurden sowohl von uns, als auch von Herrn X einverständlich mit Firmen-Stempeln versehen. Herr X bringt auch Muster mit. X, Handlung mit Bürobedarf Y, Papierwarenfabrik Aus dem Briefwechsel geht hervor, daß Herr X auch die zu flache Rillung beanstandet sowie den Umstand, daß die Mappen nicht, wie die Vorlage, auf allen 4 Kanten je eine 1 cm breite ebene Fläche besitzen, welche der zugeschlagenen Mappe das Aussehen einer Schachtel verleihen. Das 612X7 cm große Stückchen Pappe, welches die Papier warenfabrik der Bürobedarfshandlung am 19. August als Aus fallmuster sandte, scheidet bei Beurteilung des Falles aus, da beide Parteien darüber, was' die Bürobedarfshandlung über dieses Muster durch den Fernsprecher sagen ließ, Entgegen gesetztes behaupten. Auch war dieses Stückchen Pappe unge nügend,. um danach die Dicke, Schwere, Steifheit und Festig keit beurteilen zu können. Es konnte also nur als Farbmuster dienen, und in dieser Beziehung wurde es auch vom Besteller genehmigt. Für die anderen Eigenschaften der Ware bleibt die der Papierwarenfabrik als Kaufmuster übergebene Mappe maßgebend. Diese Mappe besteht aus steifer, zäher Graupappe, , hat tiefe Rillung, die vier Kanten sind 1 cm breit und flach, der Beschnitt ist glatt, die Ecken sind gut abgerundet, die Mappe wiegt 192 g und die Pappe ist 0,75 mm dick. Die Mappe, welche uns von beiden Parteien gemeinschaftlich als Lieferungsmuster gesandt wurde, ist weicher und lockerer im Stoff, hat flachere Rillung, weshalb sich die Verschlußklappen nicht flach genug um die 1 cm breiten Kanten legen, der Beschnitt ist eine Kleinig keit weniger genau, die Mappe wiegt 170 g und ist 0,65 mm dick. An den uns von der Bürobedarfshandlung gesandten weiteren etwa 50 Mappen der Lieferung stellten wir fest, daß eine Mappe durchschnittlich 166 g wiegt. Dieses Ergebnis bestätigt, daß die von beiden Teilen als Muster der Lieferung gewählte Mappe dem Durchschnitt der Lieferung nahekommt. Wir halten uns an dieses Muster. Die verarbeitete Pappe ist also um 11 v. H. leichter und erheblich weniger steif als das Kaufmuster. Die zu geringe Tiefe der Rillung hat zur Folge, daß sich die Verschlußteile der Mappen nicht rechtwinklig um die Kante biegen, und infolgedessen bieten diese Mappen ihrem Inhalt (z. B. Durchschreibpapier, das in solchen Behältern aufbewahrt wird) keinen sichern Schutz. Die anderen Fehler der Bearbeitung sind nicht von Belang. Dem gegenüber steht der Umstand, daß die Papierwaren fabrik offenbar meinte, die kleine Pappenprobe sei genehmigt, und daß die Bürobedarfshandlung diese Probe nicht schrift lich abgelehnt hat. Ferner, daß die Bürobedarfshandlung diese Mappen in ihrem umfangreichen Betrieb verwenden kann, während sie für die Papierwarenfabrik nur Makulatur sind. Mit Be rücksichtigung dieser .Umstände fällen wir folgendes Urteil: Die Bürobedarfshandlung muß die Mappen mit 20 v. H. Nachlaß vom Preis übernehmen, falls die Papierwarenfabrik ihr diesen Nachlaß einräumt. Es steht aber der Papierwaren fabrik frei, die Ware zurückzunehmen, falls sie den erwähnten Nachlaß nicht gewähren will. Franke’s Schleif- u. Messerschon-Apparat Raface-66 DRP 172024 »nülUnii für Handbetrieb der zweckmässigste und beste. Schon viele hunderte Stück geliefert, dabei Nachbestellungen. Referenzen erster Firmen. [67189 Im Besitze Ihres Geehrten vom 18. er. freut es uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der gelieferte Schleif- und Messer schonapparat „Reform“ unseren Erwartungen ganz entspricht. Die Handhabung des Apparates ist eine sehr einfache, auch hält die erzielte Schneide der Messer erheblich länger an, als die durch Berufsschleiferei erhaltene. Regensburg, den 21. Februar 1910 Hochachtungsvoll Gebr. Grader Gr. Krauss, Berlin S, Flexandrinenstr.93 Messer nach neuem pat. Härteverfahren sehr preiswert Etiquetes,SpcdaliExtraaniertigungen mmm-An-namm" • Jul. Schönfeld, Berlin-Schlachtensee