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3632 PAPIER-ZEITUNG Nr. 97/1913 Fabrikunfall des kaufmännischen Beamten In Nr. 92 fand ich auf S. 3436 einen Artikel, der hier eine ge wisse Beunruhigung hervorrief. Die Kontoristin X hat wohl keiner Berufsgenossenschaft angehört? Sonst wäre die Abweisung ihrer Entschädigungs-Ansprüche ungerecht! Wie ist es in meinem Ge schäft ? Ich habe 3 Verkäuferinnen, die oft in die Betriebsräume laufen müssen; sie sind bei der Papierverarbeitungs-B.-G. ver sichert. Da darf man doch annehmen, daß sie für einen Unfall im Betrieb entschädigt werden. Wenn ihnen nun aber im Laden oder auf dem Lager etwas zustößt? Papierhandlung und Druckerei In dem Abdruck einer Entscheidung des Großen Senats des Reichsversicherungsamts in Nr. 92 der Papier-Zeitung ist nicht erwähnt, daß die Kontoristin auch nicht freiwillig ver sichert war. Dies geht aber aus den Eingangsworten zu der Entscheidung in dem amtlich veröffentlichten Texte hervor. Eine Kontoristin, die auf Grund des Statuts einer Berufs genossenschaft gemäß § 5 Abs. 3 des Gewerbe-Unfallversicherungs gesetzes (das bei der angezogenen Entscheidung noch in Frage kam) oder § 552 der Reichsversicherungsordnung freiwillig zur Versicherung bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde, würde bei einem Unfall der geschilderten Art von der Berufs genossenschaft entschädigt werden, wenn der Unfall eine über die dreizehnte Woche hinausreichende Beschränkung der Er werbsfähigkeit zur Folge hatte. Diese freiwillige Versicherung ist gesetzlich zulässig, tritt aber nur dann in Wirksamkeit, wenn dies im Genossenschaftsstatut zum Ausdruck gebracht wird, wie das bei der Deutschen Buchdrucker-Berufsgenossen schaft und der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft ge schehen ist. In jedem Falle aber bedarf es eines besonderen Antrages beim Genossenschaftsvorstande, wenn ein Betriebs unternehmer einzelne kaufmännische Angestellte oder das ge samte Kontorpersonal freiwillig versichern will. Dies empfiehlt sich umsomehr, als damit auch etwaige Haftpflichtansprüche ausgeschlossen werden, sofern keine grobe Fahrlässigkeit des Betriebsunternehmers nachgewiesen wird. * * * Zu Nr. 92 S. 3436 Auch bei mir kommt es öfter vor, daß junge Leute aus dem Kontor oder junge Mädchen mal etwas über Löhne usw. bei dem Betriebsleiter zu fragen haben und dabei auch in den Maschinensaal kommen. Wer haftet dann für einen Unfall ? Der kaufmännische An gestellte oder der Geschäftsinhaber ? Papierwaren-Fabrikant Die Haftung für einen Unfall, den kaufmännische An gestellte oder sonstige einen Fabrikraum betretende Personen, die nicht gesetzlich gegen Betriebsunfälle versichert sind, erleiden, bestimmt sich nach § 2 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871. Danach haftet der Betriebsunternehmer, d. h. derjenige, für dessen Rechnung die Fabrik betrieben wird, für alle diejenigen Unfälle, welche ein Bevollmächtigter oder Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen herbei geführt hat. Der Betriebsunternehmer haftet daher nicht für das Verschulden gewöhnlicher Arbeiter. Wegen solcher Fälle kann sich der Verletzte, falls er nicht bei einer Unfallversicherungs- Berufsgenossenschaft versichert ist, nur an den Arbeiter selbst halten und er hat überhaupt keinen Anspruch auf Schaden ersatz, wenn der Unfall ohne Verschulden irgend einer Person, z. B. durch einen Zufall herbeigeführt worden ist. Hat endlich der Betriebsunternehmer den Unfall durch sein eigenes Ver schulden verursacht, so haftet er für denselben nach der all gemeinen Vorschrift des § 276 BGB. M. Schneide-Maschinen . V Krause v. / Reklamemarken spez Sehlösser u. Burgen elegante Ausführung EMT °09 3,00 M. •u Spezialität: Neu-Anfertigung nach eigenen Angaben Wilhelm Dohmen Chemnitz i. Sa L71612 Leonhardi’s Tinten Urhunden- und Eisengallus-Schreibtinten den Grundsätzen für amtliche Tinten prüfung vom 22. Mai 1912 unter Gewähr genau entsprechend. Leonhardi’s Bänder Aug. Leonhardi • Dresden Chemische Tintenfabriken, gegründet 1826. Erfinder und Fabrikant der weltberühmten [72533 Alizarin-Schreib- und -Kopierfinte leichtflüssigste, haltbarste und tiefschwarz werdende Eisengallustinte ' MT Export nad Ollen Weltteilen •0 55 Glänzend bewährt haben sich die GT-Anlelm- und Gummier-Maschinen Zweiwalzensystem [62490a Regulierbare Klebstoffauftragung Einfache, bequeme Reinigung j Bis 1200 mm Arbeitsbreite lieferbar Guschky & Tönnesmann, Düsseldorf-Reisholz Wilh. Heyne, Eythra i. Sa. empfiehlt • [73203 We helle Maschinen-Lederpappen ®9 in Formaten und Rollen in üblichen Stärken, ferner gemasert sowie weiss und farbig kaschiert. — Muster auf Wunsch zu Diensten.