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3596 PAPIER-ZEITUNG Nr. 96/1913 Maschinen als Bestandteile oder Zubehör des Grundstückes Zu Nr. 79 S. 2925 Wie liegt der Fall, wenn ich als Fabrikant mein Anwesen mit Fabrikgebäude verkaufe, jedoch ohne die Maschinen und Fabrik einrichtung, und mein Käufer kommt nach einiger Zeit in Konkurs ?. Dann können doch die Maschinen und die Einrichtung unmöglich von den Hypothekargläubigern angefordert werden, denn der Be sitzer hat gewechselt. Ich setze voraus, daß die Hypotheken in gleicher Höhe von dem neuen Käufer übernommen und von den Gläubigern belassen wurden. Oder ein anderer Fall! Ich bin Besitzer eines Grundstücks mit Fabrikgebäude und vermiete dieses an einen Fabrikanten, der Maschinen und Einrichtung hineinstellt. Ich komme in Konkurs, dann sind und bleiben doch Maschinen und Einrichtung Eigentum des Fabrikanten und können unmöglich als zum Hause gehörig betrachtet werden ? Wenn ich heute eine Hypothek aufnehme, so wird es keinem Bankinstitut oder Privatmann einfallen, das Anwesen höher zu beleihen, weil Maschinen und Einrichtung darin sind, auch wird die amtliche Schätzung stets nur das Ergebnis desjenigen Wertes sein, welches das Grundstück samt Gebäude, aber ohne Maschinen und Einrichtung darstellt. Es ist nach meiner Auffassung ein Unding, daß mit zweierlei Maß gemessen wird, wenn ich als Fabrikant meine Maschinen und Einrichtung in ein fremdes Haus stelle, oder in mein eigenes, das deshalb keinen Pfennig höher belieben wird, obwohl Hundert tausende an Wert für Maschinen usw. in Betracht kommen können. Ich halte die Paragraphen des BGB sowie die darauf bezüglichen Reichsgerichtsentscheidungen für unrichtig. Die Warengläubiger eines Fabrikanten, der seine Maschinen und Einrichtung in einem fremden Gebäude stehen hat und nur zur Miete ist, sind gegenüber den Warengläubigern eines Fabrikanten, der sein eigenes Grundstück hat, wesentlich im Nachteil. Die Gesetzgeber haben da wohl nur den Schutz der Hypothekar gläubiger im Auge gehabt. Es wird mir vielleicht entgegengehalten, daß der Hypothekar gläubiger mit der Beleihung weiter gehen wird, da er weiß, daß. nach Gesetz die Maschinen und Einrichtung im Konkursfall zum Gebäude gehören. Ein Bankinstitut wird sich aber immer nur nach der amtlichen Schätzung richten. Wer weiter beleiht, wird den Verkehrswert ins Auge fassen. Er setzt dann aber sein Geld aufs Spiel, wie jeder Warengläubiger. Es gibt sehr viele Fälle, in denen der Fabrikant gezwungen ist, weiteres Geld aufzunehmen, er verkauft z. B. die Maschinen und beläßt sie gegen Miete in seinem Hause. Solche Kaufverträge - werden tausendweise in Deutschland gemacht, meist durch An wälte aufgestellt und vom Geldgeber als vollwertig betrachtet. Kommt der Fabrikant später in Konkurs, dann heißt es, der Vertrag ist ungültig, denn die Maschinen und Einrichtung gehören nach Paragraph so und so viel zum Hause. Dann kann der Käufer, der die Maschinen in dem Hause des Fabrikanten hat stehen lassen, seine Forderung an die übrigbleibende Konkursmasse anmelden und sehen, was er noch bekommt. Das ist doch schreiendes Unrecht. Vielleicht wäre es doch möglich, daß hierin Wandel geschaffen würde. Kartonnagenfabrik Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die beiden ersten vom Fragesteller gegebenen Beispiele betreffen Fälle, in denen die in einem Fabrikgrundstücke befindlichen Maschinen nicht dem Grundstückseigentümer sondern einem Dritten ge hören. Fragesteller nimmt mit Recht an, daß in solchen Fällen die Maschinen den Hypothekengläubigern nicht haften, und zwar findet diese Nichthaftung statt, auch ohne daß es erst zum Konkurse des Fabrikanten zu kommen braucht. Die Nicht haftung der dem Eigentümer nicht gehörigen Maschinen er gibt sich aus § 1120 BGB, wo es heißt, daß sich die Hypothek auf das Zubehör des Grundstücks erstrecke „mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigen tümers des Grundstücks gelangt sind.” Das Gesetz macht diese Ausnahme, weil der Grundstückseigentümer, der eine Hypothek auf sein Grundstück aufnimmt, damit ein Pfand an seinem eigenen dinglichen Besitz bestellen will, und daher Zubehör stücke, an denen er kein Eigentum erlangt hat, nicht unter die Pfandhaftung fallen können. Das vorstehend Gesagte gilt aber nur von solchen Maschinen, die Zubehör und nicht etwa Bestandteile des Grundstücks sind. Wenn sie unter die eine oder unter die andere Kategorie fallen, ist gelegentlich einer früheren Frage im Briefkasten bereits erörtert. Sind die Maschinen Bestandteile des Fabrikgebäudes, so können sie nach § 93 BGB überhaupt nicht Gegenstand be sonderer Rechte sein. d. h. immer nur dem Grundstücks eigentümer, in dessen Gebäude sie sich befinden, gehören. Das Eigentum an solchen Maschinen bleibt mit dem Eigentum am Grundstück und Gebäude untrennbar verbünden, es geht mit der Veräußerung des Grundstücks ohne weiteres über, auch wenn sich der Veräußerer das Eigentum der Maschinen Vor behalten wollte. Hieraus folgt, daß Maschinen, die Bestand teile eines Gebäudes sind, stets der hypothekarischen Pfand haftung unterliegen. Ob bei der Beleihungsfrage sich Unbilligkeiten daraus er geben können, daß Grundstücke, bei denen Maschinen für die Hypothek mithaften, keinen höheren Beleihungswert haben als Grundstücke, bei denen das nicht der Fall ist, kann an der Rechtslage, wie sie sich aus dem Gesetz ergibt, nichts ändern. Es fragt sich übrigens, ob diese Unbilligkeiten nicht dadurch ausgeglichen werden, daß der Mehrwert, welcher den Maschinen innewohnt, durch die größere, also schnellere Abnutzung also Entwertung, welche ihr Betrieb für das Gebäude mit sich bringt, aufgewogen wird. Unzutreffend ist die Annahme des Fragestellers, daß Waren gläubiger eines Fabrikanten, der mit seinen Maschinen usw. mietsweise ein Grundstück innehat, Warengläubigem eines Fabrikanten gegenüber, der Eigentümer des Fabrikgrundstücks und der Maschinen ist, wesentlich im Nachteile seien. Im Gegen teil können die Warengläubiger des ersteren Fabrikanten die in den Mietsräumen befindlichen Maschinen desselben ebenso pfänden wie diejenigen Maschinen, welche sich in dem eigenen Gebäude des Fabrikanten befinden, und sie haben, vorausgesetzt, daß die Maschinen Zubehör und nicht etwa Bestandteile sind, noch den Vorteil, daß sie bei Pfändung in Mietsräumen auch nicht einmal den Widerspruch von Hypothekengläubigern zu be fürchten haben, während gegen Pfändungen von Maschinen in dem eigenen Fabrikgebäude des Fabrikanten die Hypotheken gläubiger desselben nach § 865 ZPO Widerspruch erheben können. Die zum Schlüsse erwähnten Uebereignungsverträge er weisen sich allerdings häufig hinterher als unwirksam. Dies kann der Fall sein, wenn andere Gläubiger durch Uebereignung der Maschinen an einen Gläubiger benachteiligt werden. In diesem Falle ist der Vertrag, wenn es zum Konkurse des Fabri kanten kommt, seitens des Konkursverwalters, aber auch ohne Konkurs seitens jedes Gläubigers mit vollstreckbarem Schuld titel anfechtbar, falls der Erwerber der Maschinen von der schlechten Vermögenslage des Veräußerers Kenntnis gehabt hat. Abgesehen von dieser Anfechtbarkeit haftet derartigen Uebereignungsverträgen noch der Rechtsmangel an, daß sie, auch wenn die übereigneten Maschinen nicht Bestandteile sondern Zubehör des Grundstücks bilden, den Hypothekengläubigern gegenüber nach § 1121 BGB unwirksam sind, sobald es zu einer Beschlagnahme des Grundstücks durch Zwangsvollstreckung in dasselbe kommt. Denn in diesem Falle unterliegt der hypo thekarischen Haftung auch alles durch Verträge veräußerte Zubehör, das im Zeitpunkte der Beschlagnahme des Grund stücks von diesem noch nicht entfernt ist. Daß Uebereignungs verträge von Maschinen, die Bestandteile des Grundstücks sind, den Hypothekengläubigern gegenüber ohne weiteres un wirksam sind, geht aus dem vorher Gesagten hervor. Rollenpapler-Kantenseliützer„OIeli“ aus winklig gezogener, fester Pappe,verbilligen dasVerpacken ganz ausser ordentlich. Fordern Sie bemusterte Offerte von L. Osthushenrich, Bielefeld. P