Volltext Seite (XML)
3536 PAPIER-ZEITUNG Nr. 95/1913 möchten. Wie marktschreierisch das Schreiben abgefaßt ist, das ersehen Sie selbst, wenn Sie es durchlesen. Ich sende es Ihnen daher anbei, doch bitte ich um schnellstmögliche Rücksendung, da ich es noch anderweit wirkungsvoll verwerten möchte. Könnte denn da nicht das Gesetz gegen den unlauteren Wett bewerb mit Erfolg angewendet werden ? Ich bitte Sie von diesem Vorfall durch Veröffentlichung oder Verfolgung rücksichtslosesten Gebrauch zu machen. Die Karten habe ich, meinem Grundsatz gemäß, dem Spediteur zur Lagerung und Rücksendung, auf Kosten genannter Firma, übergeben. Auch habe ich dem „Bunde“ einen Brief geschrieben, von welchem ich eine Kopie anbei sende. F. * Der Antwort an den Bund der Vereine für naturgemäße Lebens- und Heilweise entnehmen wir: Es ist sehr bedauerlich, daß der Bund sich dazu hergibt, um den Betrag von 30 000 M. (dreißigtausend), welche durch Verkauf dieser Karten zugunsten unseres Bundeskrankenhauses diesem zu fließen sollten, solch einer Firma ihr Geschäft zu erleichtern. Glauben Sie wirklich, daß diese Firma ein so großes Interesse hat an der Gründung eines schon seit langem erstrebten Bundes krankenhauses, daß sie gleich von dem Verkauf solche hohe Summe so mir nichts dir nichts abgibt ? Man braucht nicht gleich Fachmann im Postkartengeschäft zu sein, um zu sehen, daß diese Karten zum Teil älteren Datums sind. Diese Firma heuchelt das Interesse an unserer guten Sache eben nur, um gutes Geschäft dabei zu machen, um dem Publikum alten aufgekauften Ramschplunder aufzuhängen. Daß der Firma Rehn & Linzen es daran gelegen ist, ihre Ware um jeden Preis an den Mann zu bringen, beweist der beifolgende Ausschnitt aus Nr. 91 der Papier-Zeitung von 1913. Die Firma betreibt danach solche Machenschaften systematisch. Auf einem Krankenhaus, das mit Mitteln gebaut ist, welche andere schädigen, ruht kein Segen. Ich, als eifriger Anhänger der Naturheilbewegung, bedaure lebhaft, daß so etwas im Bunde deutscher Naturheilvereine vorkommt. Als Kaufmann und Papierhändler habe ich großes Interesse daran, daß diese den Zwischenhandel schädigenden Vorkommnisse bekämpft werden. Daher werde ich diesen Vorfall den Blättern und Verbänden des Papierfaches zur Veröffentlichung und rücksichtslosen Verfolgung mitteilen. - Sie selbst meine Herren vom Bunde, schädigen durch Ihr Ver halten nicht nur sich, sondern die ganze Naturheilbewegung. Hoffentlich werden noch mehr Mitglieder sich zu einem energischen Protest gegen Ihr Verhalten aufraffen. Im beiderseitigen Interesse habe ich jedoch das Vertrauen, daß der Bundesvorstand seinen Fehler einsieht und seine Beziehungen zu der Firma Rehn & Linzen einstellt. * ♦ * Auch ich bin als Mitglied Nr. 14 168 des V. D. H., dem ich schon über 25 Jahre angehöre, mit einer Sendung Postkarten be dacht worden. Ich wollte sogleich nach Empfang einen geharnischten Brief an den Verband schicken, wurde aber daran wegen überhäufter Arbeiten verhindert, auch sagte ich mir, daß ein einzelnes Mitglied wenig Einfluß ausüben kann. Ich verurteile den Handel des V. D. H. entschieden und verstehe es nicht, wie ein im allgemeinen recht besonnen arbeitender kaufmännischer Verband sich zu einer solch unkaufmännischen Handlungsweise hergibt. Vielleicht veranlassen Sie meinen Herrn Verbandsgenossen, daß er sich mit mir in Ver bindung setzt, damit wir überlegen können, wie wir weitere Adressen von Mitgliedern, die als Schreibwarenhändler dem Verbände an gehören, ausfindig machen und was wir tun können, um einem solch verwerflichen Postkartenhandel Riegel vorzuschieben. Ob der Verband seinen Handel bei der Behörde angemeldet hat und Gewerbesteuer zahlt? Ich möchte das bezweifeln! F. Weinrich in Firma Franz Mangerbach, Köln Die Mitglieder des V. D. H., die in dieser Angelegenheit vorgehen wollen, mögen sich an den oben unterschriebenen Einsender wenden. Der Schreibwarenhändler als Photograph Zu Nr. 85 S. 3146 Wann muß der Schreibwarenhändler einer Photograpnen-Innung angehören ? Diese Frage wird jetzt recht häufig gestellt, denn immer mehr versuchen es einzelne Innungen, alle Photohändler heran zuziehen. Besonders ist dies bei einigen neuen Innungen der Fai , deren Leitung es noch nicht verstanden hat, den Kreis, der für die Innung in Betracht kommt, richtig abzugrenzen. Das Bestreben, die Wirksamkeit der Innung möglichst auszudehnen, hat aber Mißgriffe und Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Folge. Wenn die Vorstände der Innungen in ihrem Uebereifer all gemein die Händler mit- photographischen Artikeln in ihren Be zirken zu den Innungen heranziehen, so muß in jedem einzelnen Falle geprüft werden, ob die Heranziehung zu Recht erfolgt oder nicht. Es kommt zunächst darauf an, ob eine Zwangsinnung nur für Photographen begründet wurde oder ob sie auch verwandte Berufe umfassen soll. Verpflichtet sind zum Beitritt nach §§ 100 und 100 f der GO innerhalb eines bestimmten Bezirks sämtliche Gewerbetreibende, welche das Gewerbe, für das die Innung er richtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben. Ausge nommen sind jedoch diejenigen, die das Gewerbe fabrikmäßig be treiben. Diese können nur mit Zustimmung der Innungsversammlung der Innung beitreten. Die Innung kann nur für solche Gewerbe-: treibenden geschaffen werden, welche der Regel nach Gesellen oder' Lehrlinge halten. Nach der preußischen Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung sind juristische Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nicht verpflichtet, einer Zwangsinnung anzugehören. Da sämtliche in. dem Bezirke wohnenden Gewerbetreibenden ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung der Zwangsinnung angehören müssen, so müssen auch Handelsbetriebe, welche nebenher ein Handwerk ausüben, Mitglieder werden. Es kommt also darauf an, festzustellen, ob die Tätigkeit des Schreibwarenhändlers, der mit Photoartikeln handelt und nebenbei auch photographische Arbeiten verrichtet, als Ausübung des Photographenhandwerks anzusehen ist. Voraussetzung ist hierbei in erster Linie, daß die Ausübung des Gewerbes mit Absicht auf Gewinnerzielung geschieht. Ein Händler z. B., der sich nur auf den Verkauf von photographischen Bedarfsartikeln beschränkt und zu diesem Zwecke seinen Kunden Unterweisung im Photographieren gibt, ohne Bezahlung dafür zu verlangen, übt das Photographenhandwerk nicht gewerbsmäßig aus. Ebensowenig würde ein innungspflichtiger Gewerbebetrieb vor liegen, wenn der Photohändler sich nur auf das Entwickeln von Platten und die Herstellung von Kopien beschränkt, denn diese beiden Tätig keiten gehören zum Gebiete des Photohandels. Die gewerbsmäßige Aus übung des Photographenhandwerks hat dagegen zur Voraussetzung, daß auch photographische Aufnahmen gewerbsmäßig hergestellt oder photographische Arbeiten in solchem Umfange ausgeführt werden, daß sie die Hauptbeschäftigung des Händlers sind, oder daß er da für einen Angestellten besonders beschäftigt. Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Photographie können auf keinen Fall solche Arbeiten fallen, die nur mit dem Verkauf photographischer Artikel verbunden sind. Der Händler, der neben seinem Handelsgeschäft auch photo graphische Aufnahmen macht, kann dagegen mit Recht zu einer Photographen-Zwangsinnung herangezogen werden. In Streitfällen kann über die Frage der Zugehörigkeit zu einer Zwangsinnung gemäß § 100 h der GO die Entscheidung der Aufsichtsbehörde an gerufen werden. Entscheidet die Aufsichtsbehörde zu ungunsten des Photohändlers, so kann dieser die Entscheidung binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der oberen Verwaltungsbehörde anfechten, deren Entscheid endgültig ist. Aufsichtsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde, also in Preußen im allgemeinen für Städte mit über 10 000 Einwohnern die Gemeindebehörde, in kleineren Städten der Landrat. Die höhere Verwaltungsbehörde ist in allen Fällen der Regierungspräsident, nur für Berlin der Oberpräsident. Wenn nun die Entscheidung dahingeht, daß ein Händler mit photo graphischen Bedarfsartikeln infolge Ausübung des Photographen-' handwerks der Zwangsinnung für Photographen angehören muß, so ist er als Innungsmitglied verpflichtet, die Beiträge von dem Tage an zu entrichten, seit dem er mit dem Handwerk begonnen hat oder seitdem die Innung begründet ist. Gewerbetreibende, die neben dem Handwerk, für das sie der Innung angehören, noch ein anderes Handwerk oder ein Handelsgeschäft betreiben, sind nach § 100 s Abs. 3 der GO zu den Beiträgen an die Innung nur nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem zu der Innung gehörenden Handwerksbetriebe heranzuziehen und, soweit die Beiträge durch Zuschlag zur Gewerbesteuer erhoben werden, nur nach dem Ver hältnis der auf diesen Handwerksbetrieb entfallenden Steuer. Fritz Hansen, Berlin Vom Kunden bezahlte' Reklame Aus Westfalen Auf eine Anzeige der Firma W. Schmidt in Neu-Isenburg be stellte ich 1000 Reklamemarken zum Preise von 1 M. 80 Pf. Ich erhalte die Sendung und bin recht erstaunt, 1000 Marken mit der Firma des W. Schmidt zu erhalten, alle in der Ausführung wie das anliegende Muster zeigt. Ich bin irregeführt worden, denn wenn die Firma angezeigt hätte, daß sie Marken mit ihrer Firma liefert, hätte ich keineswegs bestellt. Ich bitte um Ihre Meinung und Be antwortung in der Papier-Zeitung. Schreibwaren-Händler Auch wir sind der Ansicht, daß derjenige, der Reklame- marken zum Verkauf anbietet, nicht Reklamemarken mit An preisung des eigenen Geschäfts liefern darf, denn der Besteller erwartet verschiedene Reklamemarken, die womöglich mehr farbige künstlerische Bilder enthalten und nicht einfarbige, vorwiegend aus Text bestehende Marken wie die im obigen Fall gelieferten. Diese empfehlen noch dazu eine Buchbinderei, während der Besteller gleichfalls eine Buchbinderei betreibt. Durch Verteilen dieser Marken würde also der Besteller sich selbst zugunsten eines Wettbewerbers benachteiligen. Da Fragesteller bei Kenntnis dieser Sachlage die Marken nicht bestellt hätte, so kann er die Lieferung wegen Irrtums anfechten, d. h. die Sendung postfrei dem Lieferer zur Verfügung stellen.