Volltext Seite (XML)
DEUTSCHER PAPIERVEREIN Süddeutscher Papier-Verein Sitz in Nürnberg Mi tgli ederversamml u ng am 26. November 1913, abends 81 Uhr, im Hotel Deutscher Kaiser Tagesordnung: 1. Rückblick auf die Stuttgarter Generalversammlung des Deutschen Papier-Vereins. 2. Bericht des Herrn Dr. Eduard Schwanhäußer über Gründung einer Zentralstelle für das gesamte Papierfach. 3. Bekanntgabe der Einläufe und deren Besprechung. Um zahlreichen Besuch der Versammlung wird höflichst gebeten. Carl Widerspick, I. Vorstand Vereinigung deutscher Tintenfabrikanten Gera, Reuß, 12. November 1913 An die Schriftleitung und Verlag der Papier-Zeitung Berlin SW 11 Papierhaus, Dessauer Str. 2 Zurückkommend auf Ihre Anfrage vom 27. Oktober teilen wir Ihnen mit, daß die freie Vereinigung deutscher Tinten fabrikanten nicht mehr besteht. Auf Grund eines Beschlusses sieht unsere Vereinigung die Papier-Zeitung als ihr offizielles Organ an. Vereinigung deutscher Tintenfabrikanten e. V. Martin Kolbe, 1. Vorsitzender Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe Der Entwurf über eine reichsgesetzliche Regelung der Sonntags ruhe, der am 12. November dem Reichstage zugegangen ist, lautet in seinen entscheidenden Teilen wie folgt: § 1. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften, am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen (§ 105 a Abs. 2 der Gewerbeordnung) nur wie folgt be schäftigt werden: 1. I m Betriebe der offenen Verkaufsstellen ist eine Beschäftigung bis zu drei Stunden zulässig. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für Orte, in denen die Bevölkerung aus der Umgegend an Sonn- und Festtagen die offenen Verkaufsstellen aufsucht, eine Beschäftigung bis zu vier Stunden zulassen. Die Gemeinde oder ein weiterer Kom munalverband kann durch statutarische Bestimmung (§ 142 der Gewerbeordnung) die dreistündige Beschäftigung für alle oder ein zelne Gewerbezweige auf kürzere Zeit einschränken oder ganz unter sagen. Die Polizeibehörde kann für jährlich sechs, mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn- und Fest tage, an denen besondere Verhältnisse einen weiteren Geschäftsver kehr erforderlich machen, eine Beschäftigung bis zu zehn Stunden zulassen. 2. I m übrigen Handelsgewerbe kann die höhere Verwaltungs behörde sowie durch statutarische Bestimmung die Gemeinde oder ein weiterer Kommunalverband eine Beschäftigung bis zu zwei Stunden zulassen. Für das Speditions- und das Schiffsmakler gewerbe sowie für andere Gewerbebetriebe, insoweit in ihnen Güter versendungen mit Seeschiffen vorgenommen werden, kann in gleicher Weise eine Beschäftigung bis zu fünf Stunden zugelassen werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für jährlich höchstens sechs Sonn- und Festtage, an denen besondere Verhältnisse einen weiteren Geschäftsverkehr erforderlich machen, eine Beschäftigung bis zu vier Stunden zulassen. § 2. Die Stunden, während deren eine Beschäftigung an Sonn- und Festtagen stattfinden darf, werden, soweit statutarische Be stimmungen erlassen werden, durch diese, im übrigen von der Polizei behörde so festgesetzt, daß die Beschäftigten am Besuche des öffent lichen Gottesdienstes nicht gehindert werden. Die Stunden können für verschiedene Gewerbezweige verschieden festgesetzt werden. § 3. Gewerbetreibende, die den Betrieb ihres Handelsgewerbes am Sabbat und an den jüdischen Feiertagen dauernd gänzlich ruhen lassen und der Ortspolizeibehörde davon Anzeige gemacht haben, dürfen Gehilfen und Lehrlinge jüdischen Glaubens an Sonn- und Festtagen mit Ausnahme des ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingst tags bis zu fünf Stunden innerhalb ihrer Geschäftsräume mit der Maßgabe beschäftigen, daß diese für den allgemeinen Verkehr in den nicht allen Geschäften freigegebenen Stunden geschlossen bleiben. Die Stunden, während deren eine Beschäftigung an Sonn- und Fest tagen stattfinden darf, werden durch die Ortspolizeibehörde fest gesetzt. § 4. Die im § 1 vorgesehene Beschränkung der Beschäftigung an Sonn- und Festtagen findet keine Anwendung 1. auf Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen, 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, 3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von denen die Wiederauf nahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können, 4. auf Ar beiten, die zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können, 5. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er nach Nr. 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. § 5. Gewerbetreibende, die Gehilfen, Lehrlinge oder Arbeiter außerhalb der nach §§ 1, 2, 3, 7 zugelassenen Beschäftigungsstunden an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter § 4 Nr. 1 bis 5 erwähn ten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in das für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der Beschäf tigten, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenomme nen Arbeiten einzutragen sind. Gewerbetreibende, die Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen gemäß § 3 beschäf tigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in das für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Namen der Beschäftigten, ihre Reli gion und die Dauer ihrer Beschäftigung einzutragen sind. Die Ver zeichnisse sind auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen. § 6. Bei den unter § 4 Nr. 3, 4 bezeichneten Arbeiten, sofern sie außerhalb der nach §§ 1, 2, 7 zugelassenen Stunden verrichtet werden, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Beschäftigten ent weder an jedem dritten Sonntag volle sechsundreißig Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindetsens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen. Ausnahmen darf die Ortspolizeibehörde gestatten, wenn die Beschäftigten am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. § 8. Soweit nach den vorstehenden Vorschriften Gehilfen, Lehr linge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. § 9. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 stehen einer weitergehenden Beschränkung des Gewerbebetriebs an Sonn- und Festtagen durch Landesgesetz oder landesrechtliche Verordnung nicht entgegen. Die Paragraphen 10 bis 12 sehen für Zuwiderhandlungen Geld- und Haftstrafen vor. Nach § 13 finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Ge- schäftsbetiiebe der Versicherungsunternehmer einschließlich der Vereine zur Versicherung auf Gegegenseitigkeit, der Versicherungs agenten und -makler, der Stellen-, Anzeigen- und Auskunftsver mittler, der Sparkassen, der Konsumvereine und anderer Vereine, die nach Art des Handelsgewerbes ihre Geschäfte betreiben, ent sprechende Anwendung. § 14. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Beschäftigung von Arbeitern im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, Werften und Ziegeleien sowie bei Bauten aller Art, auf das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf Verkehrsgewerbe, auf den Marktverkehr, auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen und auf den Gewerbebetrieb der im § 42 b der Ge werbeordnung bezeichneten Personen sowie auf den Verkauf von Arzneimitteln und Gegenständen der Krankenpflege in Apotheken. § 15. Den Gehilfen im Sinne dieses Gesetzes sind die Proku risten nicht zuzurechnen. Dem Gesetzentwurf ist eine ausführliche Begründung beigegeben. Norwegische Ansichtskarten zum Versand durch eine Nordpol expedition. Auf der bevorstehenden neuen norwegischen Polar- expediton der „Fram" unter Roald Amundsen wird mit Erlaubnis der Postbehörde ein Postamt eingerichtet, das mitgesandte Post