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Briefkasten Der Frage'muß 10-Pf.-Marke belllegen, Anonyme Anfragen bleiben unbercksichtiet. Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Abweichung des Papierformats 12928. Frage: Ist es bei einer Papierlieferung zulässig, daß das bestellte Format kleine Abweichungen zeigt, und auf welchen Spielraum sind diese begrenzt ? Ist eine Beanstandung berechtigt, wenn das bestellte Format in der Länge und Breite 3 mm kleiner geliefert wird ? Antwort: In den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten besteht keine Angabe darüber, um wieviel das gelieferte Format von dem bestellten abweichen darf. Nach den Verkaufsbedingungen, die in Oesterreich-Ungarn gelten (siehe „Papierhandels-Gebräuche”, Band 1 der AZ-Sammlung Paper Trade, Papeterie, Papierhandel), wo die österreichischen sowie die Verkaufsbedingungen anderer Länder in drei Sprachen abgedruckt sind), darf unbeschnittenes Papier bis zu 5 mm in den Maßen der Länge und Breite von den bestellten Maßen abweichen, bei nachbeschnittenem Papier geht dieser Spiel raum bis zu 2 mm. In Belgien beträgt er 4 mm. In England darf die Schwankung auf- und abwärts nicht 1 v. H. des be stellten Maßes überschreiten und darf um nicht mehr als 4 mm zu groß und um nicht mehr als 3 mm zu klein sein. Aehnliche Bedingungen sind in andern Ländern üblich, wie aus dem ge nannten Werke hervorgeht, und ein ähnlicher Spielraum muß auch in Deutschland eingeräumt werden, da es unmöglich ist, Papier aufs Millimeter genau im bestellten Maß anzufertigen. Aenderung des Frachtweges 12929. Frage: Ist es handelsüblich und rechtlich zulässig, daß bei Papierlieferungen, die frachtfrei nach einer weiter ent fernten Station verkauft sind, aber nachträglich an einen dem Ab gangsort näher gelegenen Bahnhof bestimmt werden, der Empfänger die eingesparte Fracht beanspruchen darf ? Antwort: Punkt 18 der Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten lautet: „Bei jeder späteren Aende rung des bedungenen Transportweges und der Entladestation sind neue Preisvereinbarungen erforderlich.” Wurde also das Geschäft auf Grund dieser Verkaufsbedingungen abgeschlossen und hat der Käufer bei Aenderung der Entladestation keine Preisminderung vereinbart, so muß er den ursprünglich ver einbarten Preis bezahlen. Andernfalls jedoch ist es unseres Wissens üblich, daß Papierfabrikanten bei Franko Verkäufen und späterer Angabe einer näheren Entladestation den Unter schied zwischen der Fracht nach der einen und der anderen Station vergüten. Kündigung des Agenten 12930. Frage: Ich habe über 2 Jahre die Vertretung einer Papierwarenfabrik und erhielt nur Provision- von Aufträgen, die ich hereinholte, alles von mir gewonnene Kunden. Spesen bekam ich nicht vergütet. Heute schreibt mir die Firma, daß sie mir die Vertretung kündigen möchte und zwar am 15. November auf den 1. Januar 1914, da die Verkäufe zu gering seien. Ist dies ein Grund zu kündigen und wie muß ich mich hierbei verhalten ? Darf die Firma weiter an meine Kunden liefern, wenn noch Abschlüsse laufen, oder überhaupt ohne mir Provision zu zahlen? Ein Teil der Kundschaft, die ich früher besuchte, und welche alte Kunden der Firma waren, ist mir schon kürzlich weggenommen worden, weil diese von der Firma jetzt selbst besucht werden und ich er hielt von diesen Aufträgen keine Provision, mehr. Wann ist der gesetzliche Kündigungstermin, wenn nichts besonderes vereinbart ist? Ist die Firma verpflichtet an meine Kunden weiter zu liefern und mir Provision zu zahlen, da nichts besonderes vorgefallen ist ? Es dreht sich doch hier eigentlich gar nicht-um eine Vertretung; ich habe die Aufträge eingesandt und erhielt darauf Provision. Dies sind doch sogenannte Kommissionsgeschäfte. Antwort: . Fragesteller ist nach der von ihm geschilderten Art des Geschäftsbetriebes Agent im Sinne des Handels-Gesetz buches. Die gesetzliche Kündigungsfrist zwischen Agenten und Geschäftsherrn ist nach dem Handels-Gesetzbuch sechs wöchig vor Vierteljahrsschluß. Die Kündigung ist also gesetz lich richtig. Nach dem Handelsgesetz erhalten Agenten Provision von denjenigen Geschäften, bei deren Abschluß sie mitgewirkt haben. Fragesteller erhält also auch nach seiner Kündigung Provision von den durch ihn abgeschlossenen Geschäften, falls diese erst nach seinem Ausscheiden erledigt werden. Auf Nach bestellungen jedoch erhält er keine Provision, da er bei diesen nicht mitwirkt. Die von ihm geworbenen Kunden sind nicht seine Kunden sondern sind Kunden des von ihm vertretenen Geschäfts Säurefreies Papier 12931. Frage: Für eine Nadelfabrik verarbeite ich Papier gemäß einliegender Proben, welches laut meiner Bestellung an die Papierfabrik säurefrei sein soll. Der Kunde, der diese Ware schon seit Jahren bezieht, rügt nunmehr das Papier, da es nicht mehr säurefrei sei. Auf Grund dieser Beanstandung untersuchte ich das Papier mit Lackmus und stellte fest, daß diese drei Sorten sehr verschieden stark voneinander säurehaltig sind, d. h. eine Probe ist säurehaltiger als die andere. Wie soll ich mir dies erklären, da doch jede Probe von derselben Papierlieferung und Auflage war, wenn auch das eine und das andere Papier schon einmal zum Druck durch die Schnellpresse gelaufen ist ? Ich sende Ihnen eine unbedruckte und zwei bedruckte Proben dieses Papiers zur Untersuchung. Gibt es ein Mittel, diese Eigen schaft dem Papier zu nehmen? Ich'habe noch eine Auflage von 30 000 Bogen am Lager, die mir vielleicht zur Verfügung gestellt werden. Antwort: Papier, in welches Nadeln gesteckt werden sollen, muß rostfrei sein, d. h. die blanken Nadeln dürfen im Papier ■weder schwarz noch rostig werden. Prüfung mit Lackmuspapier ist nicht geeignet festzustellen, ob ein Papier rostfrei ist oder nicht. Vielmehr muß das Papier zu diesem Zwecke nach dem in Herzbergs „Papierprüfung”, 3. Auflage, auf Seiten 172—174 beschriebenen Verfahren von Dr. Stockmeier geprüft werden, siehe Papier-Zeitung von 1893 S. 2584. Diese Prüfung muß von einem erfahrenen Papierchemiker ausgeführt werden. Daß die Säurereaktion der Papiere mit Lackmus verschieden aus fällt, kann darauf beruhen, daß das Papier beim Durchgang durch die Steindruckpresse in dieser Richtung beeinflußt wurde. Erweist sich ein Papier als nicht rostfrei, so läßt sich ihm diese Eigenschaft nachträglich nicht nehmen. Fast jedes geleimte Papier reagiert, mit Lackmus geprüft, schwach sauer, weil die schwefelsaure Tonerde, die zur Leimung benutzt wird, ein saures Salz ist. Trotzdem gilt solches Papier als säurefrei. Säurehaltig nennt-man nur solches Papier, welches freie Säure enthält. Solches Papier kommt aber — nach Prof. Herzbergs Bekundung — fast gar nicht vor. Lösen von Zellstoff — Klebstoff für Pergamentpapier 12932. Frage: 1. Gibt es ein Verfahren, welches Zellulosebrei in einen in Wasser aufquellbaren Brei — sogenannte kolloidale Lösung — überführt? (Behandlung mit II 2 SO 4 ?) 2. .Gibt es ein in Wasser unlösliches Klebmittel für Pergament papier ? Chromleim, Harzlösungen, Kollodium taugten nichts. Antwort: Zellstoff löst sich in starker Schwefelsäure, un I Prof. Dr. Klason in Stockholm hat darauf ein Verfahren zur Be ■ Stimmung inkrustierender Bestandteile des Zellstoffs begründet, indem diese je nach ihrer Menge die Zellstofflösung mehr oder weniger dunkel färben. Die Lösung von Zellstoff in starker Schwefelsäure ist jedoch nicht klebrig, und wenn man den Zell stoff aus der Schwefelsäure durch Verdünnung ausfällt, so er hält man keinen in Wasser aufquellbaren Brei, sondern ein in Wasser unlösliches Pulver. Will man Zellstoff in kolloidale Lösung bringen, so ist es nötig, den Zellstoff vorher chemisch zu verändern entweder durch Nitrieren oder durch Behandeln mit organischen Säuren (Essigsäure, Ameisensäure) oder durch Behandlung mit starken Alkalien und nachfolgende Lösung in Schwefelkohlenstoff (Viskoseverfahren). Pergamentpapiere sollen sich — entgegen der Angabe des Fragestellers — mit Chromleim gut kleben lassen. Auch Fischleim und andere stark haftende Klebmittel eignen sich für den ge nannten Zweck, namentlich wenn das Pergamentpapier nicht sehr glatt ist. Erfindung des Angestellten 12933. Frage: Als Betriebsleiter einer Groß-Buchbinderei habe ich eine Erfindung gemacht, die das Bindeverfahren gewisser Arbeiten bedeutend verbilligt. Ich möchte dies Verfahren zum Patent anmelden. Bin ich hierzu berechtigt, oder kann meine Firma das Patent irgendwie für sich beanspruchen ? Die Veranlassung gab ein äußerst gedrückter Preis, mit welchem meine Firma auf keinen Fall mehr ihre Rechnung fand. Antwort: Das zurzeit geltende Patentgesetz enthält keine Bestimmung über Erfindungen der Angestellten, nach der Rechtsprechung hat aber der Geschäftsherr nur dann unbeschränkt Anspruch auf die Erfindung des Angestellten, wenn dieser eigens damit betraut ist, eine Erfindung zu« machen. Der Geschäfts herr hat sonst nur Anspruch auf einen Anteil an der Erfindung, soweit sie unter seiner Mitwirkung oder mit seinen Mitteln ge macht wurde.