Fabrik-Unfall des kaufmännischen Beamten Urteil des Reichsversicherungsamtes, 14. Juni 1913 Die Kontoristin X war in der Glasbilder- und Rahmenfabrik der Firma M. in B. beschäftigt. Am 15. Dezember 1910 verunglückte sie in der zum Betriebe gehörigen Gürtlerwerkstätte, während sie mit einem dort arbeitenden Meister über An- und Abmeldung von Arbeitern verhandelte: Durch ein von der Drehbank ab springendes Holzstück wurde sie an der Nase und am rechten Auge verletzt. Die von der X erhobene Klage auf Entschädigung wurde vom Schiedsgericht und auf eingelegten Rekurs hin auch vom großen Senat des Reichsversicherungsamtes abgewiesen, in deren Gründen es etwa folgendermaßen heißt: Wie nach dem Er gebnisse der Beweisaufnahme nicht zweifelhaft sei, gehörte die Klägerin X zur Zeit des Unfalles zu den kaufmännischen Ange stellten der Firma M. Kaufmännische Angestellte fielen aber als solche nicht in den Kreis der nach § 1 des Gewerbe-Unfall-Ver sicherungsgesetzes versicherten „Arbeiter und Betriebsbeamten“. Hierzu seien nach der ständigen, vom Großen Senat als zutreffend anerkannten Rechtsübung des Reichsversicherungsamts nur die jenigen Personen zu rechnen, die im technischen Teile des Unter nehmens tätig sind. Ein kaufmännischer Angestellter werde selbst dann nicht in die Versicherung einbezogen, wenn er in . kauf männischen, büromäßigen oder sonstigen, dem nichttechnischen Teile des Unternehmens dienenden Angelegenheiten die eigentliche Betriebsstätte betrete und hierbei den Gefahren des Betriebes, sei es auch mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit, aus gesetzt werde. Denn nach Wortlaut und Absicht der Unfall-Ver sicherungsgesetze werde die Versicherung der einzelnen Person nicht dadurch begründet, daß sie örtlich mit den Gefahren des an sich versicherten Betriebes in Berührung kommt, sondern lediglich dadurch, daß sie als Arbeiter oder Betriebsbeamter in dem Betriebe tätig sei. Personen, die wechselweise mit versicherungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Arbeiten beschäftigt werden, seien hinsichtlich des erstgenannten Teils ihrer Tätigkeit als Arbeiter oder Betriebsbeamte im Sinne des § 1 des Gewerbe-Unfall-Ver- sicherungsgesetzes anzusehen und daher versichert. Dies treffe jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Klägerin X sei ver unglückt, als sie in der Gürtlerei mit einem Werkmeister über die An- und Abmeldung von Arbeitern zur Krankenkasse Rücksprache nahm. Das sei eine Tätigkeit, die der ordnungsmäßigen Durch führung des Unternehmens diente, wie die Buchhaltung, Kassen führung, Erledigung des Briefwechsels sowie ähnliche Arbeiten und jede im Interesse des Unternehmens vorgenommene Ver richtung. In den allein versicherten technischen Betrieb könne aber diese Tätigkeit ebensowenig wie die übrigen vorgenannten einbezogen werden. Sie sei vielmehr eine im Bereiche der Geschäfts leitung liegende büromäßige und daher ihrer Natur nach unver sicherte Verrichtung. (Vgl. RVA H. 6 S. 322 ff.) Lichtdruckerei : t Steindruckerei _ Buchdruckerei : j # Beg. Fabrikation von Ansichts-Postkartem in Lichtdruck, Kupferdruck und ff. farbigen Ausführungen.' Bilder :: Alben :.Postkarten-Alben :: Ansichtsmarken. Kupferdruckerei (Tiefdruck) Buchbinderei OUDSMS HALBERSTADT k Graph.Kunst- / X AnstaltK 5eliHari(TintQ ist ein guter Verkaufsartikel, denn: 1. Pelikan-Tinte lässt guten Nutzen. 2. Günther Wagner schützt Sie in Ihrem Ver dienst. 3. Lieferung geschieht nur an Handlungen. 4. Günther Wagner unterstützt Sie im Verkauf durch wirkungsvolle, umfassende Reklame. 5. Pelikan-Tinte ist vollkommen in der Qualität. 6. Nur 4 Sorten sind vorhanden, mit denen Sie allen Wünschen des Publikums gerecht werden. Führen Sie Pelikan-Tinte noch nicht, so ver langen Sie Muster und Preise vom Fabrikanten : Günther Wagner Hannover und Wien ^faRaffaßriß. Kartonplakate u. Kalenderrücken in Reliefprägung sowie Velours-Präge- plakate mit Nickelschrift — : sucht Vertreter oder Grossisten welche möglichst mit_der Branche vertraut sind. [66193 F. Jlennefefd, "Berfin SW 68 §egr. 1887 Titte JaRo6ftraße 11]12 §egr. 1887 Gegründet 1863. PETER Bovenschen g.m.b.h. RH EYDT 3 Rheinpr. KunsTANSTALT KETTEN Antertigung aller Arten Etiketten, aueh larhig, lackier und geprägt