Volltext Seite (XML)
Vertretung des billigeren Wettbewerbers 12850. Frage: Ich. habe mit einer graphischen Anstalt einen Vertretungsvertrag nur gegen Provision, in dem u. a. steht: „Andere Vertretungen in Postkarten-Anfertigung und sonstigen Druck erzeugnissen als die der Firma Y darf Herr X nicht übernehmen. Die Firma Y hat das Recht, wenn nicht Einigung über Delkredere oder Provisionsminderung stattfindet, Aufträge abzulehnen.“ Ist es mir gestattet, falls meine Firma, weil sie nicht leistungsfähig genug ist oder aus einem anderen Grunde, Preise nicht halten kann, die von anderer Seite anerkannt werden und deshalb derartige Aufträge ablehnen muß, solche Aufträge bei anderen Firmen unter zubringen ? Dä ich nur gegen Provision arbeite, würde mir ein Ver dienst verloren gehen, nachdem ich die Spesen gehabt habe, falls ich die Aufträge zurückgeben müßte. Antwort: Fragesteller ist durch Vertrag gebunden, keine Vertretung einer Wettbewerbsfirma zu übernehmen. Ueber die Leistungsfähigkeit seiner Firma hätte er sich vor Abschluß des Vertrages unterrichten müssen und würde seine vertrag liche Verpflichtung nur dann anfechten können, wenn er bei Abschluß des Vertrages sich nachweisbar in einem wesentlichen Irrtum befunden hätte. Er ist verpflichtet, die ihm von seiner Firma aufgegebenen Preise einzuhalten. Wenn seine Firma die Unterbietungen des . Wettbewerbers nicht mitmachen will, so folgt daraus nicht, daß sie nicht leistungsfähig ist. Die Auf gabe des Vertreters besteht eben darin, die Ware seiner Firma zu lohnenden Preisen zu verkaufen. Amerikanischer Zoll auf Druckpapier 12851. Frage: In Nr. 40 ist auf Seite 1482 ein Aufsatz abge druckt, die Zollaufhebung für die Einfuhr von Druckpapier in die Vereinigten Staaten betreffend. Was ist unter Druckpapier zu ver stehen ? Ist darin auch farbiges Druckpapier und satiniertes Druck papier eingeschlossen ? Antwort: Da im amerikanischen Zolltarif und in den Be stimmungen über die Papiereinfuhr aus Kanada lediglich von Druckpapier die Rede ist, so sind darin unserer Meinung nach auch innerhalb der Wertgrenze liegende farbige und satinierte Druckpapiere eingeschlossen. Zahlungsbedingung 12852. Frage: Ich habe von einer Papierfabrik von 1909 bis 1912 laufend bezogen und entweder in 30 Tagen mit 2 v. H. oder in 3 Monaten netto bezahlt. Seit einem Jahre habe ich nichts mehr bezogen, weil ich mit dem Papier nicht mehr zufrieden war. Jetzt am 1. 7. bat mich diese Firma, doch wieder bei ihr zu bestellen. Ich verlangte hierauf Muster. Am 15. 7. schrieb mir die Firma, sie hätte über mich schlechte Auskunft erhalten und könnte mir nur gegen vorherige Bezahlung liefern. Diese Mitteilung ist für mich eine Beleidigung und Geschäftsschädigung, da ich noch jetzt nur in 30 Tagen bezahle. Ich habe nun die Firma aufgefordert, mir ihren Gewährsmann zu nennen, welcher die wider besseres Wissen absichtlich unwahre Auskunft erteilt hat, sonst würde ich die Sache meinem Rechtsanwalt übergeben. Hierauf schreibt mir die Firma ziemlich höhnisch, ich möge meine Drohung nur in die Tat um setzen. Ich halte es für unmöglich, daß die angeblich schlechte Auskunft tatsächlich erteilt wurde, halte es vielmehr für einen Racheakt dieser Firma, mich zu beleidigen. Ich bin seit 10 Jahren hier ansässig und bezahle nur in 30 Tagen, mehr kann ich doch nicht tun. Folglich ist diese Auskunft böswillig. Es liegt mir daran, den Ehrabschneider kennen zu lernen. Was kann ich unternehmen ? Antwort: Der Verkäufer hat das Recht zu bestimmen, unter welchen Zahlungsbedingungen er dem Käufer die Ware liefern will. Er ist nicht verpflichtet, Gründe für seine Ent schließung in dieser Richtung anzugeben und kann nicht ge zwungen werden, denjenigen Zu nennen, der ihm eine schlechte Auskunft erteilt hat. Wenn Fragesteller nicht imstande ist, der Firma zu beweisen, daß die erteilte Auskunft unrichtig ist, wird er zweckmäßig das Vertrauen durch pünktliche Einhaltung der Zahlungsbedingungen wiederzugewinnen suchen. Recht des Angestellten an seiner Erfindung 12853. Frage: Ich beabsichtige mit der, Fabrikation einiger Sondererzeugnisse in Papierwaren zu beginnen und habe mir eine Hülle für Schmalz schützen lassen, Ich bin in einer Papierwaren fabrik tätig, habe die Hülle in der jetzt geschützten Form vor etwa 2 Monaten ohne jegliche andere Hilfe selbst erfunden. Sie wird von der Firma (unter meiner Leitung) versandt. Hat die Firma irgend welchen Anspruch auf meinen Musterschutz ? Antwort: Falls Fragesteller Hie Hülle außerhalb der Ge- schäftsräume der Firma, bei der er, tätig ist, mit eigenen Mitteln hergestellt hat, oder der Musterschutz auf seinen Namen ein getragen wurde, Sö stehen- ihm alle Rechte an dem GM zu. Die Firma kann die Erfindung ‘nur als ihr Eigentum beanspruchen, wenn Fragesteller sie ihr ohne Ansprüche zu stellen überlassen oder ihr seine Rechte an dem Gebrauchsmuster abgetreten hat. Sonderrecht im Konkurse 12854. Frage: Einer meiner Abnehmer, welcher immer'ord nungsgemäß bezahlte, empfahl meine Firma an seine auswärtige Tochterfabrik. Auf Grund dieser Empfehlung erfolgte Angebot und Lieferung, ohne daß ich über die Tochterfabrik welche allerdings anderen Namen und eigene Geschäftsführung besitzt, Erkundigung einzog. Etwa 5 Wochen nach der Lieferung wurde von dem Ge schäftsführer der Tochterfabrik Konkurs beantragt. Sowohl meinem bisherigen Abnehmer als auch der Tochterfabrik mußte bei Auf tragserteilung die Zahlungsunfähigkeit genau bekannt sein, was sich auch nachweisen läßt. Mein bisheriger Abnehmer ist Hauptgläubiger der Tochterfabrik und sieht sich deshalb veranlaßt, um Zahlungs stundung nachzusuchen, wobei volle Befriedigung sämtlicher Gläu biger in Aussicht gestellt wird. Bei dem Konkurs der Tochterfabrik dürfte kaum eine nennenswerte Dividende zur Verteilung kommen. Nach meinen Ansicht liegt beabsichtigte Täuschung vor. Kann ich nun der Konkursverwaltung gegenüber irgend welche Sonderrechte in Anspruch nehmen und stehen mir meinem bisherigen Abnehmer gegenüber Regreßansprüche zu ? Antwort: Fragesteller kann im Konkurse keine Sonder ansprüche geltend machen, denn er hat, ohne Erkundigungen einzuziehen und ohne besondere Bedingungen zu stellen, An gebot gemacht und geliefert. Der Nachweis, daß die Tochter fabrik fünf Wochen vor Ausbruch des Konkurses genau wußte, daß sie nicht würde bezahlen können, dürfte schwer zu erbringen- sein. Fragesteller kann Ansprüche gegen seinen bisherigen Abnehmer rur erheben, falls derselbe ihm wissentlich falsche Angaben über die Zahlungsfähigkeit der Tochterfabrik ge macht hat. Bahnamtliches Gewicht 12855. Frage: Ich kaufte eine Ladung Altpapier und Pappen abfälle „franko Station hier, Anschlußgeleise". Bei Ankunft ließ ich den Wagen bahnamtlich voll und nach Entladung leer wiegen. Eine andere Kontrolle der einlaufenden Ladungen als die bahnamtliche- Verwiegung ist bei meinem großen Umschlag nicht möglich, ich er fahre am 2. oder 3. Tage nach Eingang derselben das ermittelte Ge wicht. Die Sendung wurde, weil zur Fabrikation nötig und es mir ohnehin des Platzes wegen nicht möglich ist, sämtliche einlaufenden Ladungen einige Tage getrennt zurückzustellen, sofort in Angriff genommen und verarbeitet. Nach Erhalt des bahnamtlichen Wiege scheines ersehe ich, daß ein Mindergewicht von 1800 kg vorhanden ist. Nochmalige Nachwiegung der Sendung war, weil bereits ver arbeitet, nicht möglich. Mein Lieferant, dem das erhebliche Minder gewicht vor Ablauf der Reklamationsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, weigert sich dieses Mindergewicht anzuerkennen. Wie denken Sie darüber ? # Antwort: Durch wiederholte Aussprache in unserm Blatte hat es sich als Ansicht der beteiligten Kreise ergeben, daß bei Meinungsverschiedenheiten über das Gewicht einer Ladung das bahnamtliche Gewicht maßgebend ist, vorausgesetzt daß- — wie im vorliegenden Falle — von dem Gewicht des beladenen Wagens das unmittelbar darauf ermittelte des leeren Wagens abgezogen wurde. Wert — Valuta 12856. Frage: Welche Bedeutung haben nachfolgende Aus drücke: Wert per 15. April (Rechnung ausgestellt am 14. 3.), Valuta ab Ende Juli a. c. (Rechnung ausgestellt am 14. 3.) ? Wann sind diese Rechnungen zu bezahlen, sofern man Kassenskonto abziehen will ? Antwort: Die Angabe Wert zum soundsovielten oder Valuta zu einer bestimmten Zeit bedeutet, daß bis zu dem angegebenen Datum Kassa-Skonto gekürzt werden darf. Bei späterer Be zahlung ist Skontoabzug nicht mehr zulässig. Fehler im Druck der Verlagsfirma 12857. Frage: Bin ich verpflichtet, eine Ware mit fehler haftem Firma-Eindruck zum vollen Preise anzunehmen ? Welcher Betrag kann nach Ihrer Meinung gekürzt werden ? Es handelt sich um 5000 Stück Ansichtskarten laut einliegenden Mustern, welche einen Rechnungswert von 126 M. aufweisen. Antwort: Der Aufdruck lautet mit veränderten aber ähn lichen Namen: M. N. Schuhz Nchfl., Inh. V. Maier, Weiler in Mähren. Richtig sollte der Aufdruck lauten: M. N. Schulz Nachfl. usw. Ein Zweifel über den Verlag der Karte kann durch den Druckfehler nicht entstehen, denn der Name des Inhabers und der Ort sind richtig angegeben. Auch ist die Verlagsfirma eine für den Käufer der Ansichtskarte unwesentliche Angabe. Dem nach ist die Karte nicht mit einem Fehler behaftet, welcher deren Wert und Verwendbarkeit erheblich mindert, und in folgedessen ist eine Nachlaßförderung nach dem Gesetz nicht begründet. Der Billigkeit würde es allerdings entsprechen, wenn der Hersteller der Karte dem Verlage einen kleinen Nachlaß gewährte. Die Höhe dieses Nachlasses bestimmen wir aber nur, wenn beide Teile um unsern Schiedspruch ersuchen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29