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Nr. 89/1913 PAPIER- Briefkasten Der Frage muß 10-PL-Marke belllegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. „Auto"-Verschluß für Musterbeutel Zur Frage 12890 in Nr. 86. Sie antworten, daß dieser Ver schluß der Firma Wilhelm Bodländer, Berlin-Halensee, Karlsruher Straße 8, geschützt ist. Dies ist aber ein Irrtum, denn der Verschluß selbst ist, wie aus dem Aufdruck der von Bodländer hergestellten Beutel zu ersehen ist, nicht geschützt, sondern nur der Name und die Ausführung, d. h. die Befestigung des Blechstreifens durch 2 Nieten. Unseres Wissens ist übrigens der Blechstreifenverschluß, entweder eingeklebt oder durch eine Niete angemacht, längst be- kannt. Papierwarenjabrik M. Kragen & Co. Prägemaschinen für Pergamynblätter 12907. Frage: Gelegentlich eines Aufenthalts in Deutschland sah ich in einer Tütenfabrik mehrere kleinere Apparate in Tätigkeit, auf welchen die bedruckten Pergamynblätter mit Prägung ver sehen wurden, d. h. mit Krokodil-, Moire-, usw. Mustern. Die Apparate •— oder Maschinen — arbeiteten mit 2 Walzen (wenn ich mich recht erinnere) und gingen so rasch wie eine rasch arbeitende Tiegeldruckpresse. Seitdem habe ich mich vergeblich bemüht, eine solche Maschinen bauende Fabrik ausfindig zu machen. Auf alle dahingehenden Anfragen und Anzeigen in der Papier-Zeitung bekam ich stets ein Angebot von schwerfälligen und ebenso teueren wie langsam arbeitenden Gaufriermaschinen, wie solche von Papier fabriken zum Prägen von der Rolle benutzt werden. Vielleicht ist einer der Leser dieses Blattes so gütig, mir zu helfen ? Wir bitten um Mitteilung von Erfahrungen. Unterricht im Berechnen 12908. Frage: Gibt es in Berlin Kurse, die einem Gelegen heit geben, sich im Kalkulationswesen der graphischen Gewerbe auszubilden? Wie lange dauern solche und wie hoch beläuft sich die Gebühr ? Antwort: Das Kalkulationswesen im Buchdruckgewerbe bildet den wesentlichsten Teil der Vorträge in den Vorbereitungs kursen für die Meisterprüfung im Buchdruckhandwerk, die die Berliner Handwerkskammer in Gemeinschaft mit der Berliner Typographischen Gesellschaft im Berliner Buchgewerbesaal, Dessauer Str. 2, abhält. Ein solcher Kursus, der 60 Stunden umfaßt und sich auf 15 Wochen mit zweimal 2 Stunden in der Woche erstreckt, wird'demnächst wieder beginnen. Das Honorar beträgt 6 M. und ist bei der Anmeldung an die Handwerks kammer, SW 61, Teltower Str. 4, einzusenden. — Zur Uebung. der Kalkulation im Steindruckgewerbe ist zurzeit keine Ge legenheit gegeben; die geplanten Kurse haben wegen mangelnder Beteiligung nicht stattgefunden. 100 000-M.-Preis des Vereins Deutscher Zellstotfabrikanten 12909. r'rage: Wie ich in Ihrem Blatte Nr. 54 lese, wurde in der Vorstandssitzung des Vereins Deutscher Zellstoffabrikanten ein Preisausschreiben betreffend Lösung der Ablaugenfrage vor einiger Zeit erlassen. Ich erbitte nähere Mitteilungen über die Be dingungen, den Termin für die Bewerbung usw. Antwort: Seit der Niederschrift der Sitzung des Vereins Deutscher Zellstoffabrikanten vom 17. Juli 1913, abgedruckt in unserer Nr. 54, haben wir nichts über die Bedingungen des in dieser Sitzung beschlossenen Preisausschreibens erfahren. Frage steller kann sich deswegen an die Geschäftsstelle des Vereins in Berlin W, Potsdamer Str. 122 a/b, wenden. Angestellten-Versicherung 12910. Frage: Muß ich ein Lehrfräulein, welches ich im 1. Lehrjahre mit Lagerarbeiten beschäftigt habe und im 2. Jahre in Kontorarbeiten (Schreibmaschine, Buchführung, Briefregistratur usw.) einführen will, zur Reichsversicherung anmelden ? Muß ich ferner ein Fräulein, welches nur Lagerarbeiten macht (Heraussuchen der Bestellungen, Instandhalten des Lagers) zur Reichsversicherung anmelden ? Wo sind die Vorschriften, Anmeldungen usw. hierzu erhält lich? Hat nicht der Papierindustrie-Verein, dessen Mitglied ich bin, ein Merkblatt herausgegeben ? Antwort: Wir verweisen auf den ausführlichen Aufsatz über das Versicherungsgesetz für Angestellte in Nr. 77 von 1912. Danach sind Lehrlinge nicht versicherungspflichtig. Ob das Fräulein, welches nur Lagerarbeit in einer Verlagsanstalt ver richtet, versicherungspflichtig ist, hängt davon ab, ob es als Handlungs- oder Gewerbegehilfin anzusehen ist. Im ersten Falle ist es versicherungspflichtig, im zweiten Falle nicht. Es empfiehlt sich, das Gesetzbuch zu kaufen, für die meisten Fälle dürften jedoch unsere Ausführungen in Nr. 77 von 1912 genügen. Wir wissen nicht, ob der Papier-Industrie-Verein ein Merkblatt heraus gegeben hat. Fragesteller kann sich bei der Geschäftsstelle (Berlin W 9, Linkstr. 22 II.) erkundigen. EITUN G 3315' Kündigung des Saalmeisters 12911. Frage: Welche Kündigung steht mir zu und welche Lohnzahlung im Krankheitsfall? Ich bin längere Jahre angestellt und habe die volle Leitung über einen Saal, in dem zwei Kalander für Papiersatinage und zwei Kalander für Bronzesatinage stehen. Diese arbeiten nach meiner Anordnung, ferner habe ich zwei Schneidemaschinen zu überwachen, Format anzugeben usw., das Papier zu feuchten, ankommendes Papier zu buchen und jeder zeit Aufschluß zu geben, was wir noch am Lager haben. Unlängst war ich 8 Tage krank und wurde mit 11 M. Krankengeld abgespeist. Meiner Ansicht nach hätte ich doch Anspruch auf vollen Lohn. Antwort: Fragesteller ist Werkmeister im Sinne der Ge werbeordnung und hat Anspruch auf gegenseitige sechswöchige Kündigung vor Vierteljahrsschluß, wenn nichts anderes ver einbart ist. Bei Krankheit von nicht erheblich langer Dauer hat er Anrecht auf Fortzahlung des Gehalts, muß sich jedoch das gesetzliche Krankengeld, das er während der Krankheit erhält, vom Gehalt abziehen lassen. 8 tägige Krankheit eines seit Jahren in einem Geschäft tätigen Werkführers gilt nicht als erheblich lang. Nachträgliche Beanstandung 12912. Frage: Ein Kunde bestellte bei uns mündlich, ohne Aüftragskopie zu verlangen, 20 000 Druckbogen, welche fünffarbige Bildchen enthalten. Lieferzeit Mai. Am 31. Mai fragte der Kunde, ob er die bereits im Februar in Auftrag gegebenen Bogen bald er halten könne. Darauf antworteten wir am 2. Juni, wir würden die Bilder in 3—4 Wochen abliefern. Am 4. Juni bestätigt der Kunde unsere Karte vom 2. Juni und schreibt: „Sie wollen die Ablieferung nach Möglichkeit beschleunigen. Ich hatte die Lieferung mit Ihrem Herrn X für Anfang Mai vereinbart. Für den mir aus Ihrer ver späteten Lieferung eventuell entstehenden Schaden mache ich Sie haftbar." Damit der Kunde nicht in Verlegenheit kam, druckten wir sofort eine kleine Auflage von 2100 Bogen und brachten diese bereits am 12. Juni auf den Weg. Der Empfänger wohnt nur 40 km von uns, Rechnung ging gleichzeitig ab. Die Sendung ist also am 14. bis 15. Juni in seinem Besitz gewesen. Die Restauflage von 19 570 Bogen ging hier am 2. Juli ab, ist also 4. — 5. Juli in seinen Händen gewesen. Am 19. Juli stellt uns der Kunde beide Liefe rungen zur Verfügung, da das Paper zu dünn sei. Er behauptet, er habe beim Abschluß des Geschäfts erwähnt, daß das Papier nicht zu dünn gewählt werden sollte, dagegen erinnert sich der Empfänger des Auftrags, daß der Auftragserteiler besonders betont hat, wir sollen das Papier nicht zu stark wählen, denn die Bildchen sollen ausgestanzt werden, und je dicker das Papier, desto umständlicher das Ausstanzen. Das Ausstanzen besorgt der Kunde selbst, wir liefern nur die Pianobogen. Wir haben dem Kunden gleiche Bogen schon sehr häufig geliefert und kennen den Verwendungszweck: Die Bildchen werden an Bäcker und Konditoren geliefert, welche sie auf Honigkuchen kleben. Wir fügen Proben der letzten und der früheren Lieferungen bei. Fachleute sagen uns, daß es für diese Zwecke gleichgültig sei, ob das Papier etwas dünner ist oder nicht; die Stärke des Papiers vermindert also die Verwendbarkeit der Bildchen keineswegs. Diese Ansicht allein bestärkt uns darin, die Beanstandung nicht anzuerkennen. Ferner stehen wir auf dem Stand punkt, daß die Beanstandung verspätet ist und stützen uns auf § 377 des HGB. Nachdem wir die erste Teillieferung gemacht hatten, hatte der Kunde die Verpflichtung, uns gleich auf den von ihm gerügten Fehler aufmerksam zu machen, dann wäre bei der großen Rest lieferung Wandel geschaffen. Er schrieb aber erst, nachdem die zweite Sendung 14 Tage in seinen Händen war. Nach unserer An sichtist die Rügefrist für beide Sendungen verstrichen. Wir schrieben bei der ersten Rechnung: „Um Sie nicht in Verlegenheit zu bringen, haben wir obige kleine Menge voraus gedruckt. Der Rest folgt in ungefähr drei Wochen.“ Hierauf hat sich der Kunde nicht ge äußert. Können wir einem Rechtsstreit in Ruhe entgegensehen ? Antwort: Das neu gelieferte Papier hat trotz gleichen qm- Gewichtes weicheren Griff und fühlt sich deshalb etwas dünner an als das früher gelieferte Papier. Auch ist es schwächer geleimt; Tinte dringt rascher und vollständiger durch und läuft stärker aus. Diese Unterschiede hätten den Empfänger berechtigt, das neu gelieferte Papier zu beanstanden, falls vereinbart war, daß das Papier genau in derselben Beschaffenheit geliefert werden müsse wie das zur früheren Auflage benützte, ferner, falls die Beanstandung rechtzeitig im Sinne des HGB. erfolgt wäre. War aber kein Muster gegeben, so kann das Papier kaum beanstandet werden, da, wie die Bilder beweisen, die schwächere Leimung und der weichere Griff es zum Bedrucken mit Steindruckbildern nicht ungeeignet machen. Die Teillieferung ist einem Ausfall muster gleich zu erachten. Nach dem HGB. gilt aber die Ware als genehmigt, falls das Ausfallmuster nicht beanstandet wird, und die Ware dem Ausfallmuster entspricht. Infolgedessen ist die Rüge des Kunden verspätet, und er wird damit vor Gericht kaum durchdringen.