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3312 PAPIER-ZEITUNG Nr. 89/1913 Zolltarifierung von Waren Italien. Pappblätter für Registraturen, anders als rechteckig zugeschnitten, an einer Seite mit einem durch eine Messingöse ver stärkten Loche versehen (größte Abmessungen 255x 188 mm), sind trotz ihres nicht zu verkennenden Bestimmungszwecks nicht als „Papier für Registraturen“ sondern als „nicht genannte Arbeiten aus Pappe“ nach Tarif-Nr. 256 — Zollsatz vertragsmäßig 70 Lire für 100 kg — zu verzollen. Pappen, wasserdichte, hergestellt aus Asbest und Kautschuk, und auf beiden Seiten mit Aluminiumpulver überzogen, sind als .„feine Pappen aus farbigem Papier" nach den Tarif-Nrn. 251 b und 250 b vertragsmäßig mit 40 Lire für 100 kg zu verzollen. Zylinder, beinahe vollständig aus Pappe, 1,50 m lang und mit einem Durchmesser von 0,15 m, bei denen nur der innere Teil der Enden mit Holz verstärkt ist, sind, auch wenn sie als Teile von Maschinen angesehen werden, als „nicht genannte Arbeiten aus Pappe" nach Tarif-Nr. 256 vertragsmäßig mit 70 Lire für 100 kg zu verzollen. Tinte in Glasflaschen, einzeln wieder nebst einem Ersatzpfrgpfen in geeignete Pappschachteln gelegt. — Die Pappschachteln sind als innere, einem höheren Zollsatz als der Inhalt unterliegende Umschließungen getrennt wie „nicht genannte Arbeiten aus Pappe“ nach Tarif-Nr. 256 vertragsmäßig mit 70 Lire für 100 kg zu ver zollen, während die Ersatzpfropfen aus Kork mit Zubehör aus anderem Material für sich als „gemeine Kurzware“ nach Tarif- Nr. 454 a vertragsmäßig mit 80 Lire für 100 kg zu verzollen sind. Reklameartikel der Kakaofabrik Rensdorp & Co., bestehend aus doppelten Papiersäckchen, von denen das innere, mit Säge spänen gefüllt, enthalten ist: in dem anderen, welches aus zwei an den Rändern zusammengeleimten Bogen hergestellt ist, zwischen welchen eine Einlage aus Stanniol angebracht ist, und das ver schlossen ist an dem oberen Teil mit einer Schließe aus Eisen behufs Verhinderung des Herausfallens des Inhalts ohne Beschädigung des Säckchens; auf dem letzteren befinden sich lithographierte Aufschriften und Vignetten, wodurch Originalpakete mit Kakao, wie sie von der genannten Fabrik in den Handel gebracht werden, nachgebildet werden sollen. Die Ware ist als „gemeine Kurzware nach Tarif-Nr. 454 a vertragsmäßig mit 80 Lire für 100 kg zu ver zollen. Säcke aus auf Papier geleimtem, grobem, glattem Jutegewebe sind wie „Jutegewebe, roh,.glatt, zu Säcken genäht," nach den Tarif-Nrn. 149 a und 160 a mit 22 Lire für 100 kg zu verzollen. Maschinen zum Waschen und Ausdrücken endloser Filz tücher, die für Maschinen zur Herstellung von Papier bestimmt sind, sind keine eigentlichen Papiermaschinen für die Papierfabri kation, sie müssen vielmehr als „nicht genannte Maschinen" nach Tarif-Nr. 310 n mit 10 Lire für 100 kg verzollt werden. Maschinen zum Durchlochen von Papier, im Gewichte von weniger als 50 kg, sind wie „Gerätschaften und Werkzeuge usw. aus Eisen, feine," nach Tarif-Nr. 288 b 2 vertragsmäßig mit 17 Lire für 100 kg zu verzollen. Schreibnecessaires für die Tasche, bestehend aus Federhalter, Bleistifthalter und Radiermesser, in einer Hülse aus unedlem Metall, fallen unter die „feinen Kurzwaren“ — Tarif-Nr. 454 b — Zollsatz vertragsmäßig 150 Lire für 100 kg —. Notizbücher, bestehend aus einem mit Leinen überzogenen und mit einem Bleistift versehenen Deckel aus Pappe und aus einem auf Pappe befestigten Notizblock aus weißem durchlochtem Papier, der mit einem daran befindlichen Pappstreifen in eine taschenartige Oeffnung des Deckels eingeschoben wird, sind nicht getrennt als „lose Einbände" wie „Kurzwaren" bzw. als „Arbeiten aus Papier" zu verzollen sondern zusammen als „nicht bedruckte Bücher (Register), in Pappe gebunden, mit Leinen überzogen usw." zum Satze von 36 Lire für 100 kg. Umschläge großen Formats zur Versendung von Photo graphien, Drucksachen u. dgl., bestehend auf der Vorderseite aus Papier und auf der Rückseite aus weißer Pappe, und an der Oeffnung mit einer Oese und einer biegsamen Klammer aus unedlem Metall als Verschluß versehen, sind als „Papierware" nach Tarif-Nr. 256 — Zollsatz vertragsmäßig 70 Lire für 100 kg —• zu verzollen. Klosettpapier, in Streifen geschnitten und in Rollen aufgemacht, außer der Durchlochung zum leichteren Abreißen der Stücke, auf jedem Blatte das Wort „Jvorine" in Durchlochung enthaltend, sind wegen der Durchlochung, durch welche das Wort „Jvorine" hergestellt ist, als „nicht genannte Arbeit aus Papier usw.“ nach Tarif-Nr. 256 vertragsmäßig mit 70 Lire für 100 kg zu verzollen. Papier, widerstandsfähig, nußbaumartig in der Masse gefärbt, mit Harz behandelt und mit Glyzerin getränkt, ist im Hinblick auf die Gleichstellungsverfügung vom 6. Dezember 1911 gleich dem Oelpapier je nach Beschaffenheit zu behandeln, mithin wie „weißes oder in der Masse gefärbtes, unliniiertes Papier" nach Tarif-Nr. 250 a 1 vertragsmäßig mit 12,50 Lire für 100 kg zu ver zollen. (Bollettino delle controversie etc.) Frankreich. Eine Bekanntmachung der Generalzolldirektion im Journal officiel de la Republique Franaise vom 6. Oktober 1913 enthält u. a. folgende Entscheidungen über die Anwendung des Zolltarifs: Aus Papier hergestellte Hefte (cahiers, carnets) mit Hüllen für Angelhaken — wie „Papier", je nach der Art, oder, wenn sie gebunden und kartonniert sind, wie „Pappe, zusammengesetzt“. Hefte aus Papier für Blattgold- Büchelchen: mit Deckel aus Kartonpapier oder Papier — die Zollbehandlung richtet sich nach dem Papier im Innern; kartonniert — wie „Pappe, zusammengesetzt". Hygroskopische Tinte — wie flüssige Schreibtinte. Preßspan (Papier oder -Kartonpapier), paraffiniert, — wie Phantasiepapier, paraffiniert (Tarif-Nr. 461). Hölzerne Untersätze für Schreibmaschinen, mit den Maschinen oder ohne diese eingeführt — wie Möbel, andere als aus gebogenem Holz, furniert oder massiv (Tarif-Nr. 592 oder 592 bis); die Bänder (attaches) aus Metall werden als Zubehör angesehen. Venezuela. Reklameplakate, die für den Verkauf besonders von Patentheilmitteln eine sehr große Rolle spielen, sind in Venezuela zollpflichtig und unterliegen, je nach ihrer Ausführung, ob Papier- (Karton-), Glas-, Blechplakate, ob in lithographischer Ausführung oder nicht, verschiedenen Zollsätzen. In jedem Falle ist an sicht barer Stelle des Plakats seine Bestimmung als solches erkennbar zu machen. In der Regel werden Papier- und Kartonplakate nach der 2. Klasse des Tarifs mit 0,10 Bolivar (zuzüglich der Zollzuschläge von 30 + 25 + 1 v. H.) verzollt. (Nach einem Bericht der Kaiser lichen Ministerresidentur in Caracas) Migle CloSepapier-Falikel Nürnberg Htr i orrawi leistungsfähige SiezitlMril! aller Tollet tepapiere Spezialitäten: [72549 Krepp-Klosettpapier Weisse Krepp-Servietten