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3142 PAPIER-ZEITUNG Nr. 85/1913 Vorschriften für Dachpappe - Der Verband Deutscher Dachpappenfabrikanten, der Verein Deutscher Rohpappenfabrikanten und der Verein Westdeutscher Rohpappenfabrikanten haben am 10. Mai 1913 unter Mit wirkung des Königlichen Materialprüfungsamts in Berlin-Licht er- felde die nachstehenden „Normen” für die Lieferung von Roh dachpappe vereinbart: Die Normen gelten nur für Rohpappe in der Stärke bis ein schließlich Nr. 150, d. h. 333 g für das qm. 1. Zur Herstellung von Rohpappe dürfen lediglich folgende Arten von Rohstoffen verwendet werden: a) Lumpen. b) Abfälle aus der Textil-Industrie, soweit sie faseriger Art sind, c) Altpapier. Auswahl und Mischungsverhältnisse der Rohstoffe bleiben den Fabrikanten überlassen. Direkter Zusatz von Holz schliff, Strohstoff, Torf, Sägemehl und mineralischem Füll stoff ist verboten. 2. Der Aschengehalt darf nicht mehr als 12 v. H. betragen. 3. Lufttrockene Pappe darf nicht mehr als 12 v. H. Wasser gehalt führen. 4. Alle Pappen, die geringere Aufnahmefähigkeit von An thracenöl als 120 v. H. nach dem Eintauchen aufweisen, gelten für mangelhaft. 5. Rohpappen von normaler Dicke (333 g für das qm und mehr) müssen ein Reißgewicht (für 15 mm breite Streifen) von mindestens 4 kg in der Längsrichtung haben. 6. Als oberste technische Instanz für die Frage der Erfüllung der Normen git das Königlich Preußische Materialprüfungs amt in Berlin-Lichterfelde. Bestimmungen über die Prüfung von Rohdachpappen Die Untersuchung von Rohpappen auf das Vorhandensein der durch die Normen festgelegten Eigenschaften muß in folgender Weise ausgeführt werden: Probeentnahme. Aus 5 Rollen oder Ballen einer jeden Sorte werden einige Meter vom Ende entfernt Stücke von 25 cm Länge über die ganze Breite der Bahn entnommen und einmal zusammen geknifft (Rand auf Rand). Bei ungünstigem Ausfall der Prüfung sollen auf Antrag des Lieferanten weitere 5 Rollen bzw. Ballen in gleicher Weise zur Prüfung herangezogen werden können. Aus schlaggebend ist dann das Mittel aus den Werten aller 10 Proben. Bestimmuno der Festigkeit. Aus jedem der 5 Probestücke wird neben dem Kniff und parallel zu diesem ein Streifen von 15 mm Breite in ganzer Länge (25 cm) entnommen, am besten mit Hilfe einer für derartige Zwecke besonders gebauten Schneidevorrichtung. (Abgebildet und beschrieben in Herzbergs Papierprüfung, 3. Aufl., Seite 9.) Diese 5 Streifen werden einzeln auf einem Festigkeits prüfer zerrissen, der allen Ansprüchen, die die Materialprüfung an derartige Apparate stellt, entsprechen muß. (Im Material prüfungsamt werden zurzeit Festigkeitsprüfungen mit Papier, Pappe usw. ausschließlich mit Schopperschen Festigkeitsprüfern ausgeführt.) Das aus den 5 Werten für die Bruchlast gebildete Mittel ist für die Festigkeit maßgebend. Streifen, die in oder ganz nahe den Einspannklemmen des Apparates reißen, werden nicht berücksichtigt; an ihrer Stelle sind andere aus demselben Probestück entnommene Streifen zu prüfen. Bei der Vornahme der Prüfung ist darauf zu achten, daß die Luft feuchtigkeit im Versuchsraume annähernd 65 v. H. beträgt. Bestimmung des Aschengehalts. Aus 2 der 5 Probestücke wird je 1 g Material entnommen und mit Hilfe der hierfür üblichen Vor richtungen verascht. Das Mittel aus beiden Bestimmungen ist maßgebend. (Auf Veranlassung des Materialprüfungsamtes hat die Firma Schopper in Leipzig eine besondere Zeigerwage gebaut, die nach dem Veraschen der Pappe den Aschengehalt direkt anzeigt.) Bestimmung der Feuchtigkeit (Wassergehalt). Aus 2 der 5 Probe stücke wird unmittelbar nach dem Aufrollen und Abschneiden.' je ein 10 mm breiter Streifen über die ganze Breite der Bahn ent- nommen. Beide Streifen werden zusammen in ein Wägeglas ge bracht (geknifft, zerschnitten o. a.), gewogen, bei 100—105° C. völlig getrocknet und wieder gewogen. Der Gewichtsverlust ergibt’ den Feuchtigkeitsgehalt der Probe. Aufnahme von Anthracenöl. Aus 2 der 5 Probestücke wird je ein Pappstreifen von 1 g entnommen. Die Streifen werden in auf rechter Stellung langsam in das Oel (Zimmerwärme) gesenkt, völlig untergetaucht, nach 5 Minuten herausgenommen und sobald sie nicht mehr tropfen, gewogen. Die Gewichtszunahme gibt die Menge des aufgenommenen Oels an, in Zentigramm ausgedrückt also direkt die Prozente. Zur Prüfung darf nur Anthracenöl verwendet werden, das von einer unter Kontrolle des Materialprüfungsamts stehenden Stelle bezogen worden ist. Bis auf weiteres ist dies die Firma C. A. F. Kahlbaum, Berlin C 25, Kaiser-Wilhelm-Str. 18 c. Das Oel wird in Gefäßen abgegeben, die vom Amt versiegelt sind und die Prüfmarke des Amtes tragen. Stof/Zusammensetzung. Aus den 5 Probestücken werden je etwa 10 qcm Pappe entnommen. Die Proben werden zusammen in Wasser gekocht und dabei durch kräftiges Rühren mit einem Glasstab in Brei verwandelt. Dieser wird auf ein feines Sieb ge bracht, 'ausgewaschen und dann in üblicher Weise für die mikro skopische Prüfung weiter behandelt (Papierprüfung, S. 84—125). Entscheidung durch das Materialprüfungsamt. Wird die Ent scheidung des Materialprüfungsamtes über das Vorhandensein der Normen-Eigenschaften beantragt, so sind die bei der Probe entnahme erwähnten 5 Stücke zwischen steifen Deckeln verpackt an das Amt (Berlin-Lichterfelde) zu senden. In Streitfällen ist an zugeben, welche Eigenschaften der Pappe beanstandet worden sind. Wird der Feuchtigkeitsgehalt bemängelt, so sind in Gegenwart einer unparteiischen Person oder eines Vertreters der liefernden Fabrik aus dem Innern von 5 verschiedenen Rollen zusammen etwa 5 kg Pappe in Streifen über die ganze Breite der Bahn zu entnehmen und sofort genau zu wiegen. Die Proben werden dann in festes, glattes Packpapier verpackt, versiegelt und dem Amt eingeschickt. Die etwa hundert noch vorhandenen vollständigen Be richte über die vierjährigen Verhandlungen, die der Schaffung der Normenbedingungen vorangingen, sollen weiteren Kreisen bekanntgegeben werden. Der Preis für diese vollständigen Berichte beträgt 3 M. Sie sind vom Verband Deutscher Dach pappenfabrikanten, Berlin W. 9, Königin Augustastr. 15, zu beziehen. Die in den einzelnen Normenprotokollen nieder gelegten Verhandlungen sind eine wertvolle Bereicherung der Fachliteratur. Haftung des Vorbesitzers Einer unserer Kunden schloß im vorigen Jahre Pappteller zur allmählichen Abnahme innerhalb 2 Jahren. Inzwischen ist das Geschäft in andere Hände übergegangen, und der vorherige Besitzer, welcher mit uns geschlossen hat, teilt uns mit, daß der Nachfolger den Abschluß übernommen habe, und daß wir in Zu kunft die Rechnung auf dessen Namen ausstellen sollten. Nach dem bis jetzt erfolgten Abruf zu urteilen, glauben wir kaum, daß der Kunde die abgeschlossene Menge zu der festgesetzten Frist abnehmen wird, da sein Bedarf nicht der abgeschlossenen Menge entspricht. An wen haben wir uns zu halten, wenn die abgeschlossene Menge nicht rechtzeitig abgenommen wird, und welche Maßregeln können wir dann ergreifen ? Können wir den Kunden nicht zwingen, flotter abzunehmen ? X & Co. Fragesteller kann sich wegen Erfüllung des Vertrages so wohl an den früheren wie an den jetzigen Inhaber halten, vorausgesetzt, daß dieser das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt (§§ 25, 26 HGB). In diesem Falle bleibt ihm auch der frühere Inhaber persönlich haftbar. Fragesteller kann also nach Ablauf der Abrufsfrist von jedem von beiden ent weder Erfüllung, d. h. Abnahme und Bezahlung der rück ständigen Menge verlangen oder, falls der Abnahmeverzug zu gleich einen Zahlungsverzug in sich schließt (z. B. wenn bei Abnahme zu zahlen war), gemäß § 326 BGB nach Setzung einer angemessenen Nachfrist entweder Schadenersatz fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Falls nicht zugleich Zahlungs verzug vorliegt, (z. B. weil Zahlungsziel eingeräumt war), dann steht dem Fragesteller das Recht des Selbsthilfeverkaufs gemäß § 373 HGB zu. Der Selbsthilfeverkauf erfolgt dann sowohl für Rechnung des jetzigen wie des früheren Inhabers. Auch wenn bei einem Vertrag zu allmählicher Lieferung die Raten und Zwischenräume für Abruf und Lieferung nicht bestimmt sind, hängt es nicht von der Willkür jedes Teiles ab, in welchen Raten er abrufen oder liefern wolle, vielmehr ist es nach dem Inhalt des Vertrages und nach Treu und Glauben zu beurteilen, ob der Käufer mit dem Abrufe, der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug ist. Keinem Teile kann zugemutet werden, sich den Abruf oder die Lieferung des weitaus größeren Teiles der Vertragsmenge erst am Schlüsse der Abrufsfrist ge fallen zu lassen (RG Bd. 33 S. 55 ff.). Ist also der Kunde mit der innerhalb des ersten Jahres abzunehmenden Menge bereits erheblich im Rückstände, dann kann Fragesteller ihn zum Ab rufe entsprechender Mengen auffordern und, falls diese Auf forderung erfolglos bleibt, in gleicher Weise wie zuvor ange geben, vorgehen. Norwegens Zeitungspost. Von inländischen Zeitungen und Zeitschriften wurden in Norwegen 1912 77 neue angemeldet, 37 abgemeldet, und ihre Gesamtzahl betrug Ende des Jahres 694. Durch Postabonnement sind 1912 aus Norwegen im In- und Ausland 108,66 Millionen Nummern versandt, d. i. über 10 Millionen mehr als im Vorjahre; davon allein aus Kristiania 49,8 Mill., aus Bergen 6,5 Mill. bg.