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Nr. 84/1913 PAPIER-ZEITUNG 3107 Maschinen als Bestandteile oder Zubehör des Grundstücks Zu Nr. 79 Beziehen sich die Bestimmungen der §§ 97, 98 BGB nur auf Maschinen usw., die sich in eigenen Gebäuden befinden ? Oder hat der Hypothekengläubiger auch das Recht der Beschlagnahme, wenn die Maschinen in gemieteten Räumen stehen, der Fabrik inhaber also nicht auch Besitzer des Fabrikgebäudes ist ? B. Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters : Vorstehende Frage ist zu verneinen. Die Hypothek erstreckt sich auf das jenige Zubehör, welches sich auf dem für die Hypothek haftenden Grundstücke befindet. Der Hypothekengläubiger kann daher Maschinen, welche nicht Zubehör des ihm verhafteten Grund stückes, sondern eines vom Hypothekenschuldner gemieteten Fabrikgrundstücks bilden, nicht als durch die Beschlagnahme des ersteren Grundstücks ergriffen in Anspruch nehmen. Wohl aber könnte er, wenn er für seine Hypothekenforderung einen unbeschränkt vollstreckbaren Schuldtitel hat, auf Grund des selben eine Pfändung der auch in den Mietsräumen befindlichen Maschinen seines Schuldners vornehmen. (In dem Abdruck der Antwort in Nr. 79 befindet sich ein Druckfehler. Es muß nicht „das innige Zubehör” sondern „dasjenige Zubehör” heißen.) Zeitungs-Wochenbeilagen in Kupfertiefdruck Die Fremdenblatt-Druckerei in Hamburg gibt seit Anfang Oktober illustrierte Wochenbeilagen für Zeitungen heraus. Diese Beilagen enthalten hauptsächlich Bilder der Tages geschichte in Kupfertiefdruck, und zwar imRotogravurverfahren, in welchem Bild und Schrift gleichzeitig geätzt werden. Wie uns die genannte Druckerei mitteilt, haben bereits eine größere Zahl von Provinzzeitungen diese Beilage bestellt. Sie stellen sie denjenigen Lesern, welche eine besondere Gebühr von 20 Pf. im Monat bezahlen, wöchentlich zu. Die Beilage trägt den Kopf der Zeitung, welche sie bestellt, und in jedem Bezirk oder jeder größeren Stadt werden solche Beilagen nur einer Zeitung geliefert. Die vortreffliche Ausführung in Kupfertiefdruck und die gute Auswahl der Bilder dürfte diesen Beilagen einen dankbaren Leserkreis verschaffen. Kunstgewerbliche Vorträge Das Winterprogramm des Vereins für Deutsches Kunstgewerbe e. V. in Berlin für 1913/14 umfaßt u. a. folgende Vorträge und Fach abende: 29. 10. 13: Fachabend des Ausschusses für Spezialgewerbe: Verlegereinband und Handeinband. 12. 11. 13: Vortrag über die Kunstgewerbeschule von Professor Wilhelm Thiele, Direktor der Kunstgewerbe- und Handwerker schule der Stadt Charlottenburg. 26. 11. 13: Vortrag über die ästhetische Fortbildung des Ver käufers, von Privatdozent Dr. Andre Jolies. 7. 1. 14: Vortrag über amerikanisches Kunstgewerbe von Geh. Regierungsrat Direktor Dr. Peter Jessen. 18. 3. 14: Vortrag über Farbenwerte und Farben Wirkungen in Natur, Kunst und Kunstgewerbe von Augenarzt Dr. med. Schlodtmann. 1. 4. 14: Fachabend des Ausschusses für Graphik: Neue Bild verfahren. In Verbindung mit den Vorträgen werden Ausstellungen von ausgeführten kunstgewerblichen Arbeiten, sowie von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen eingerichtet. Alle Vorträge und Sitzungen finden im großen Festsaale des Künstlerhauses, Berlin W 9, Bellevuestraße 3, statt. Einlaß zu allen Veranstaltungen nur gegen Vorzeigen der Mitgliedskarte oder der vom Vorstande ausgestellten Eintrittskarten. Oeffnung des Saales 8 Uhr, Beginn der Sitzung pünktlich 8% Uhr. Die Ver anstaltungen fallen auf einen Mittwoch. Neue städtische Kunstausstellungshalle. Am 11. Oktober wurde die von der Stadt gebaute neue städtische Kunstausstellungshalle in Nürnberg am Marientor eröffnet. Diese und der gegenüber Hegende Neubau, welcher den Abschluß des Marientorzwingers bildet, bieten ein einheitliches, sich dem altertümlichen Charakter der dort befindlichen Stadtmauer anpassendes Straßenbild. Die Nürn berger Kunstgenossenschaft ist mit einer Ausstellung vertreten, die ein Bild von der Tätigkeit zeitgenössischer Künstler aus Nürn berg und Umgebung, ohne Rücksicht auf ihren jetzigen Wohnsitz, gibt. Eintritt ist außer Dienstags frei. Sie ist täglich geöffnet von vormittags 9 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit; Katalog er scheint mit und ohne Abbildungen. Ha. Nachbildung von Reklameabbildungen Urteil des Reichsgerichts vom 19. September 1913 Nachdruck verboten Der Ingenieur Karl G. hatte für mehrere Formen zur Herstellung von Betonpfosten ein Reichspatent erhalten, ließ mehrere Typen der nach seinem Verfahren hergestellten Pfosten photographieren und darauf von einer Kunstanstalt seine Geschäftspapiere mit Bildern versehen, die diesen Photographien nachgebildet waren. Ein Brief G’s mit solchen Reklameabbildungen kam auch in die Hände der Maurer Dobbrunz und Rutke in Eberswalde, die sich miteinander zur Herstellung von Betonarbeiten assoziiert hatten. Die Bilder gefielen ihnen, sie ließen daher nach diesenMustern Klischees hersteller, die sie auf ihren Reklameplakaten verwendeten. Hierzu glaubten sie sich voll berechtigt, da auf G’s Geschäftspapieren kein Nachahmungsverbot zu finden war. Sie befanden sich mit dieser Annahme indessen in einem Rechtsirrtum, da nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Januar 1907 die Befugnis zur Verwertung der Photographien allein dem Ingenieur G. zustand. Auf G’s Strafantrag hin hat die Strafkammer beim Amtsgericht Eberswalde am 18. Februar 1913 wegen Vergehens gegen §§ 17 und 32 des Urheberrechtsgesetzes den Dobbrunz und den Rutke zu je 30 M. Geldstrafe verurteilt, weil beide ohne Zustimmung des Urhebers Werke der Photographie zu gewerblichen Zwecken ver vielfältigt hatten. In ihrer Revision beim Reichsgericht führten die beiden Angeklagten aus, daß G’s Urheberrecht nicht einwand frei festgestellt sei, da er sich die Photographien von anderen Per sonen habe anfertigen lassen; er besitze an den Bildern lediglich Eigentumsrechte. Ferner fehle es an hinreichendem Nachweis des subjektiven Tatbestandes, da sie geglaubt hätten, Klischees, nicht Photographien vor sich zu haben. Der Nebenkläger machte seiner seits wiederum geltend, daß bei der Bestellung der Photographien bei einer Kunstanstalt das Urheberrecht stillschweigend auf ihn, den G., zur Ausnützung innerhalb seines Gewerbebetriebes über gegangen sei; auch stehe das Dargestellte in engem Zusammenhang mit seiner Erfindung; er besitze an den Bildern volles geistiges Eigentum, was Dobbrunz und Rutke bei einiger Nachprüfung hätten erkennen müssen. Das Reichsgericht hat ebenfalls das Urteil der ersten Instanz für rechtsirrtumsfrei befunden und daher im Anschluß an den Antrag des Reichsanwalts die Revision als unbegründet verworfen. (Aktenzeichen: 2 D. 394/13.) Plakat-Industrie und Heimatschutz. Auf der diesjährigen ge meinsamen Tagung für Denkmalpflege und Heimatschutz in Dresden berichtete Geh. Hofrat Dr. v. Oechelhäuser, Karlsruhe, über die von der Salzburger Tagung beschlossene Eingabe an die Handels kammern und kaufmännischen Vereine betreffend die Auswüchse des Reklamewesens. Zu dieser an die Handelskammern und kauf männischen Vereine abgefertigten Eingabe hatte auch der Verband der Plakat-Industriellen in Berlin W 9 in längeren Ausführungen Stellung genommen und unter anderem bei den Handelskammern Deutschlands angeregt, „daß bei der Schaffung von Bestimmungen auch den Interessen von Handel und Industrie Rechnung getragen werde, daß insbesondere neue Statuten nicht geschaffen werden, ohne daß auch die anerkannten Vertretungen der Handelskreise, sowie auch der Verband der Plakat-Industriellen zu Worte kommen." Diese Anregungen des Verbandes der Plakat-Industriellen, die yom Ausschuß des deutschen Handelstages aufgegriffen worden sind, fanden die wärmste Unterstützung seitens des Berichterstatters. Der Denkmalpflegetag Dresden 1913 bildet demnach ein erfreuliches Beispiel dafür, daß ein Zusammengehen zwischen Plakat-Industrie und Heimatschutz sich anbahnt. Ausstellung von Buntpapieren. Zurzeit findet im Kgl. Landes gewerbemuseum zu Stuttgart eine von Herrn Professor Dr. Pazaurek angeordnete Ausstellung von Buntpapieren statt. Weitaus den größten Teil dieser Papiere, die ganze große König-Karl-Halle ein nehmend, bilden die „Stuttgarter Vorsatzpapiere" der Art. Anstalt Emil Hochdanz. Tinte für Behörden Tinte nach den neuen Vorschriften des Königlich Preussischen Staatsministeriums kann ich jetzt sofort liefern. „Pelikan“-Urkundentinte „Pelikan"-Eisengallus-Schreibtinte. Eingetragen in die Kennmarkenrolle beim Königlichen Materialprüfungsamt unter Nr. 10 und Nr. 11. Lieferbar in Flaschen von 1 / 2 , 1 und 2 Liter. 65372] Günther Wagner, Hannover und Wli