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Kartonnagen für das Pflanzensammeln Nachdruck verboten Diese Liebhaberei bringt gerade den kleinen Betrieben loh nende Beschäftigung, weil die saubere Handarbeit geschätzt wird. Es empfiehlt sich, alle Bedarfsgegenstände für Pflanzensammler als Nebenbeschäftigung und zur Ausfüllung arbeitsarmer Zeiten herzustellen. Die sogenannten Herbarien sind verschieden große und ver schieden starke buchdeckelartige Sammelmappen, die zur Auf nahme von Papierbogen mit aufgelegten oder aufgeklebten ge preßten Pflanzen bestimmt sind. Sie werden von den einfachsten, mit Glanzpapier überzogenen Buchdeckeln bis hinauf zu den teuersten und kunstvoll gearbeiteten Schweinsleder-Sammel mappen mit echtem Goldaufdruck, ganz den jeweiligen An sprüchen gemäß angefertigt. Ein Herbarium für Moose wird meist in den Größen von 22: 33 cm angefertigt. Andere Herbarien größen sind 26: 41 und 30: 44 cm. Die letzte Größe wird am meisten verlangt, da sie den meisten Pflanzen Raum genug bietet. Die Anfertigung größerer Herbarien empfiehlt sich nicht ohne Bestellung; die vorbezeichneten drei Größen dürften aber leicht abzusetzen sein, da die Abnehmer nicht allein Naturalienhändler sondern auch Lehrmittel-, Bücher- und Schreibwaren-Handlungen sind, die sie an die Schüler höherer und mittlerer Lehranstalten absetzen. Ein billiger Kunstlederüberzug und Blech- oder andere haltbare Ecken werden am häufigsten für die Sammelmappen verwendet. Ein Aufdruck in Goldschrift „Herbarium” auf die Deckelseite oder auf den buchartigen Mappenrücken ist not wendig, ebenso sechs zum Zubinden bestimmten Bänder in der Mitte der zweimal drei freien Ränder. Diese Bänder sind un erläßlich, da beim Pflanzensammeln die einzelnen Pflanzentafeln oder Papierbogen nicht fest eingefügt sondern nur lose hinein gelegt werden. Hier und da werden wohl noch Herbarien mit Klebfälzen im Innern am Rücken nach Art der veralteten Brief ordner angefertigt. Viele Sammler weisen aber solche unprak tischen Sammelmappen zurück. Pflanzensammelmappen, die Vorrichtungen zur Befestigung der Einlagen aufweisen, werden von keinem Sammler gern verwendet, weder die mit Klammern versehenen, noch die nach dem Lochsystem der Briefordner angefertigten. Streng wissenschaftliche Sammler, Museen usw. beschränken sich nicht auf die angegebenen Größen. Sie verlangen mitunter recht umfangreiche Sammelmappen, stets aber in dauerhafter Ausführung. Bestimmte Größen und Preise können jedoch nicht angegeben werden, da zu sehr der persönliche Geschmack und sehr verschiedene Anforderungen zu berücksichtigen sind. Aber die Kleinhandelspreise, die für Herbarien entrichtet werden, halten sich noch immer in angemessener Höhe im Gegensatz zu anderen Waren, z. B. Postkarten-Alben. Pflanzensammelmappen werden fast ausschließlich in den Fabriken für Postkarten-Alben gearbeitet; aber die Herbarien bieten auch dem kleinen Unternehmer Verdienst, namentlich wenn bestimmte Größen und Sonderarbeiten von Museen, Gelehrten usw. verlangt werden. Den Kartonnagenmachern liegen die Sammelkästen, die Herbarien ersetzen sollen, näher. Diese Kästen, gut und dauerhaft gearbeitet, mit Leinenecken und Rändern aus dunklem Kaliko beklebt, werden in den Größen 23: 34 cm, 27:42 cm und 31:45 cm bei 5—10 cm Höhe bevorzugt. Andere Größen sind wegen der schwierigen Papier- oder Kartonbeschaffung und Bearbeitung weniger gebräuchlich. Diese Kästen, wenn sie zum Stellen eingerichtet und mit Buchrücken an einer Seite versehen werden, um dann Aufnahme im Bücherregal oder Schranke zu finden, heißen Buchkastenherbarien. Sie werden mit beweglichen Deckeln und Bändern versehen. Andere Pflanzensammelkasten werden wie gewöhnliche Aufbewahrungskasten mit einem abnehmbaren, übergreifenden Deckel hergestellt, mitunter auch noch mit einer aufklappbaren Seitenfront. Die Kästen für Pflanzenpräparate werden in allen Größen, vom kleinsten bis zum umfangreichsten Formate verlangt. Sie werden so eingerichtet, daß sie zur dau ernden Aufnahme von leicht zerstörbaren Pflanzenpräparaten geeignet sind. Ihre Ausführung muß sorgfältig sein, da sie oft im Zimmer an die Wand gehängt werden. Diese Zierkästen.haben darum dunklen Kalikoüberzug und sind mit einer an einer Seite befestigten, aber beweglichen Glasscheibe versehen, die nach Einfügung der betreffenden Präparate an den übrigen drei Seiten ebenfalls festgeklebt wird. Solche Kästchen können auch mit zwei gegenüberliegenden Glasscheiben geliefert werden, wenn es darauf ankommt, die Präparate von beiden Seiten zu zeigen. An Stelle dieser Kästen benutzen seit einigen Jahren Gelehrte und Museen gern Pflanzenkarten-Kuverts in gleichfalls sehr verschiedenen Größen. Diese Umschläge sind zwei miteinander durch Streifen an drei Rändern verbundene Kartonbogen, von denen einer einen Glaseinsatz hat oder nach Art der Fenster briefumschläge durchsichtig gemacht worden ist. Der Papierbogen oder Karton, auf dem die Pflanze befestigt ist, wird in diesen Um schlag gesteckt, der dann durch einen gummierten Papierstreifen geschlossen wird. Eine an der Rückwand angebrachte Oese dient zum Aufhängen an der Wand. Diese Hüllen werden auch vielfach rahmenähnlich hergestellt. Sie sind namentlich dort beliebt, wo Prunkstücke dauernd ausgestellt werden, also in Museen, größeren Sammlungen usw. Damit sind die von Seiten der Pflanzensammler verlangten Hilfsmittel erschöpft. Ihre Zahl ist nicht groß, aber ihre Her stellung und die Größen sind so mannigfach, daß es fast aus geschlossen erscheint, sie fabrikmäßig mit Maschinen herzustellen. Und tatsächlich sind sie am besten und bei der beschränkten Zahl auch am vorteilhaftesten von Hand anzufertigen. Das ist nicht günstig für Betriebe mit Maschinen, die fortwährend Futter haben wollen; anderseits bedingt die erforderliche solide Hand arbeit auch bessere Preise und lohnt sich für den kleineren Unter nehmer weit mehr, als Aufträge auf Massenwaren. Bei Anfertigung der beschriebenen Waren ist es für den Kar- tonnagenmacher unerläßlich, daß er sich mit den z. Z. am meisten verlangten Erzeugnissen genauer vertraut macht. Einige Kennt nisse der Pflanzenwelt sind gleichfalls nötig; denn die verschie denen Pflanzenklassen erfordern sehr verschiedene Größen, Stärken usw. Wer von den Fabrikanten nicht selbst die nötigen Kenntnisse besitzt, sollte nicht versäumen, sich die Anleitung eines tüchtigen Sammlers zu sichern. Dieser braucht kein wissen schaftlich gebildeter Botaniker zu sein, ein nach wissenschaft lichen Grundsätzen arbeitender Pflanzensammler genügt voll ständig. 0. L. Urheberrecht des Photographen Urteil des Landgerichts I Berlin vom 11. April 1913 Nachdruck verboten Der Verlag der „Leipziger Illustrierten Zeitung" hatte sich in verschiedenen Fällen, um Abbildungen zu erhalten, an berühmte Persönlichkeiten, z. B. an Admiral Graf Baudissin, Bankpräsident Geheimrat Koch, die Reichstagsabgeordneten Erzberger und Held, Professor Erich Schmidt, Exzellenz Wermuth, Graf Douglas, Ge heimrat Pintsch, Präsident des Reichstags Kaempf, Schramm und Geheimrat v. Oechelhäuser mit der Bitte gewandt, sie möchten dem Verlage ihre Photographien widmen, die Oeffentlichkeit habe doch ebenso wte die Abzubildenden selbst ein Interesse daran, daß in der erwähnten Zeitschrift ihre Bildnisse wiedergegeben würden. Die Photographien wurden dann in der Illustrierten Zeitung ver öffentlicht ohne den Hinweis, daß die Originalabbildungen aus dem Atelier von E. Bieber, Kgl. Hofphotograph in Berlin, stammten. Diese Firma erachtete durch das Vorgehen des Verlags ihre Rechte für verletzt und trat ihre Ansprüche an den Verband deutscher Illustrationsphotographen (E. V.) in Berlin ab. Dieser erhob Klage gegen den Verlag vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Zahlung von 170 M. als den üblichen Honorarsatz, welcher der Firma E. Bieber entgangen sei. Das Amtsgericht erklärte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Berufung des beklagten Verlages hiergegen war erfolglos, denn das Landgericht I Berlin führte aus: Der § 15 des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 gibt dem Urheber eines Werkes an diesem folgende Rechte: Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu verviel fältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten. Er hat also neben einem Recht auf Vervielfältigung ein Recht auf gewerbsmäßige Ver breitung. Als gewerbsmäßig im Sinne des Kunstschutzgesetzes ist jede Verbreitung zu erachten, die sich aus dem «Gegensatz zu dem Ausdruck „vervielfältigen“ ergibt. Im 5 18 des Gesetzes, Abs. 2, ist für das Bildnis einer Person bestimmt: Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Der Besteller kann also das Bild in beliebig großer Anzahl herstellen oder herstellen lassen und zu seinen Privatzwecken verwenden. Eine über seine Privatsphäre hinausgehende Vereinbarung darf er aber nicht vornehmen, denn dadurch würde er eine gewerbs mäßige Verbreitung begehen und die Rechte des Urhebers ver letzen. Wenn der Besteller sein Recht auf Vervielfältigung auch durch Dritte ausüben lassen kann, so darf der Dritte naturgemäß kein weiteres Recht ausüben als das des Bestellers selbst. Die be klagte Leipziger Firma durfte daher Bilder auch nur „verviel fältigen". Im vorliegenden Falle hat sie aber, wie der Vorderrichter mit Recht ausführt, eine gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes eines fremden Urhebers ohne dessen Einwilligung durch das Er scheinenlassen der Bilder in der „Leipziger Illustrierten Zeitung" bewirkt. Denn eine Zeitschrift, die frei verkäuflich angeboten wird, verläßt ohne weiteres die Privatsphäre des Herstellers. Es ist auch