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Papierstoff aus Paraffinpapier-Abfällen 12865. Frage: Wie kann man Paraffinpapierabfälle und -Ab schnitte wieder verwenden ? Verkollern lassen sie sich nicht, weil sie kein Wasser annehmen. Antwort: Da die Verwendung zu Papier nicht möglich er scheint, so dürften sich die Abfälle am besten zum Verbrennen eignen. Konkurrenzverbot 12866. Frage: Ich beabsichtigte einen Stadtvertreter anzu- stellen und mit diesem in folgender Weise eine Konkurrenzklausel auszumachen: der Herr hat mir eine gewisse Summe als Kaution zu zahlen, welche ich auf einer Sparkasse hinterlegen (also mit dem Gelde nicht arbeiten) will. Die Hinterlegung soll dazu dienen, daß wenn der junge Mann aus meinem Geschäft austritt, er- vor Ablauf eines Jahres in der Stadt X keine Stellung in einem gleichen Ge schäft anfangen oder sich selbständig machen darf. Hierunter ver stehe ich aber keine Geschäftsbücherfabrik und Buchdruckerei, sondern nur ein Geschäft, welches mit Bürobedarf handelt. Ich muß meinen Vertreter in die Einzelheiten des Geschäfts genau ein weihen, und er muß sich mit den Kunden sehr befreundet stellen, somit entsteht für mich eine große Gefahr. Bevor er sich bei der Kundschaft richtig eingeführt hat, habe ich durch längeres Reisen größere Spesen gehabt. Ich erbitte Ihre Ansicht hierüber. Antwort: Ist der Stadtvertreter nur auf Provision gestellt, so ist er nicht Handlungsgehilfe sondern Agent im Sinne des Handelsgesetzes und das mit ihm getroffene Konkurrenzverbot ist, soweit es nicht den guten Sitten widerspricht (was hier unseres Erachtens nicht der Fall ist), zulässig. Bezieht der Stadtvertreter festes Gehalt, ist er also Handlungsgehilfe, so ist das geplante Konkurrenzverbot gleichfalls zulässig, denn es beschränkt das Fortkommen des Gehilfen nach Lösung des Dienstvertrages nicht in übermäßiger Weise. Vertrags-Erfüllung 12867. Frage: Wir machten mit einer B.er Firma am 30. No vember 1911 einen Abschluß auf etwa 25 000 kg imitiert Pergament. Sowohl in dem Originalauftrag, als in unserer Bestätigung steht zur „sukzessiven Abnahme“ in Posten nicht unter 2500 kg, im Jahre 1912. Dieser Abschluß wurde am 14 .Februar um weitere 25 000 bis 30 000 kg erhöht, mit derselben Klausel zur Abnahme im Jahre 1912. In unsern Lieferungsbedingungen, welche unsern Auftrags bestätigungen beigefügt sind, steht ferner, daß Abschlüsse innerhalb 12 Monate abzunehmen sind. Unser Kunde hat nun von diesen 50—55 000 kg bis Ende 1912 rund 38 500 kg abgenommen, Anfang Januar eine weitere Spezifikation auf 5000 kg nachgegeben, welche wir auch noch entgegenkommend hereinnahmen. Im ganzen sind von diesem Abschluß 42 900 kg geliefert. Sonst ist im Jahre 1913 eine Spezifikation bei uns nicht eingegangen, wohl haben wir im März 1913 eine Neuanfertigung zur Ablieferung gebracht, für eine Ende 1912 gemachte Fehlanfertigung. Im Jahre 1913 sind bekannt lich sämtliche Rohstoffe, vor allem auch Zellstoff im Preis außer ordentlich gestiegen. Wir würden infolgedessen mit Rücksicht auf den für 1912 vereinbarten Preis, der auf ganz andern Voraussetzungen fußt, erheblich Geld verlieren. Der Kunde sandte uns nun vor etwa 8 Tagen eine weitere Spezifikation und verlangt, daß wir diese noch von dem alten Abschluß liefern müßten, mit der Begründung, wir hätten für die Abnahme des Abschlusses keine Nachfrist gestellt. Wir haben die Lieferung auf Grund des alten Abschlusses abgelehnt, womit der Kunde sich nicht einverstanden erklärt. Sind wir ver pflichtet, auch jetzt noch Spezifikationen auf den alten Abschluß hereinzunehmen, obgleich: 1. in der Abschlußbestätigung aus- drücklich vermerkt ist „zur Abnahme im Jahre 1912", 2. unsere, dem Kunden bekannte Lieferungsbed ngungen, vorschreiben „Ab schlüsse sind innerhalb 12 Monate abzunehmen", 3. der Kunde bis jetzt im Jahre 1913, außer der Spezifikation Anfang Januar, keine Abrufe mehr erteilt hat. Antwort: Fragesteller war berechtigt, seinem Kunden auf den noch nicht voll erledigten Schluß soviel noch nach Ablauf der Vertragszeit nachzuliefern, bis 50 000 kg erreicht waren, und der Kunde war berechtigt, noch bis zur Grenze von 55 000 kg nach Ablauf der Vertragsfrist nachzufordern. Diese Rechte hätten aber innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssen, und da der Kunde 12 Jahr lang nicht abrief, so durfte Fragesteller annehmen, daß der alte Schluß erledigt war, und ist nicht mehr verpflichtet, die im Juli abgerufene Menge auf den alten Schluß zu liefern. Wollte Fragesteller die Angelegen heit nach Ablauf des Jahres 1912 sofort klarstellen, so hätte er seinem Kunden für die Abnahme eine angemessene Nachfrist stellen und dabei sagen müssen, daß er nach erfolglosem Ablauf der Frist den Vertrag als erloschen ansehe. Dadurch, daß er dies unterließ, gab er seinem Kunden die Möglichkeit, noch längere Zeit von seinem Abrufsrecht Gebrauch zu machen, aber nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Druck von A. W. Hayn’s Erben, Kündigung des Werkmeisters in der Schweiz 12868. Frage: Vor etwa 3 Jahren wurde ich in einer Fabrik in der Schweiz als Werkführer mit vertragsmäßiger Kündigung von 6 Monaten eingestellt. In meiner dortigen Wirkungszeit habe ich gute Ergebnisse erzielt und mehrere Anerkennungsschreiben von meinem Dienstgeber erhalten. Durch einen Zwischenfall im vorigen Jahre (ich weiß nicht welchen) wurde ich am 26. November 1912 ohne vor herige Kündigung und ohne Entschädigung entlassen, doch wäre meine Austrittszeit erst am 1. Juli 1913 gewesen Dem Vertrag lag ein Konkurrenz verbot bei, welches mir innerhalb 3 Jahren verbietet, in ganz Europa eine Stelle in einem derartigen Geschäft anzunehmen, bei einer Strafe von. 5000 Frks. 1. Besteht das Konkurrenzverbot noch zu recht, wenn ich vom Inhaber ohne Grund und Kündigung entlassen werde ? 2. Wäre im bejahenden Falle der Inhaber nicht verpflichtet, mir die Kündigungszeit zu vergüten ? Ich habe ihn schriftlich dazu aufgefordert. Am 9. Dezember 1912 nahm ich Stellung in einem Konkurrenz geschäft an, um meine Familie zu unterhalten. Antwort: Wir kennen die Schweizer Gesetze betreffs Kündigung gewerblicher Angestellter und das Konkurrenz verbot nicht. Nach deutschem Gesetz durfte der Fabrikant den Werkmeister nur dann kündigungslos entlassen, wenn dieser einen wichtigen Grund dazu gegeben hat. Wenn einem ge werblichen oder kaufmännischen Angestellten ohne wichtigen Grund vom Dienstgeber gekündigt wird, so wird das mit dem Angestellten vereinbarte Konkurrenzverbot hinfällig. Auch muß nach deutschem Gesetz der Angestellte, der ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne wichtigen Grund entlassen wird, für den Schaden, den er dadurch erleidet, seitens des Dienst gebers entschädigt werden, d. h. in der Regel muß dem An gestellten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Gehalt gezahlt werden, falls er nicht vorher eine neue gleichwertige Stellung antritt. Nach deutschem Recht würde der Richter wahrschein lich die Ausdehnung des Konkurrenzverbots auf ganz Europa von vornherein als zu weitgehend beanstanden und den Geltungs bezirk des Verbots einschränken. Vom Kaufmann zum Techniker 12869. Frage: Ich habe zu Ostern meine 3jährige Lehre in einer Papiergroßhandlung beendet und suche meine kauf männische Tätigkeit in eine praktische umzuwandeln etwa als Papier-Techniker oder -Chemiker. Welche 'Schulen muß ich -dann besuchen ? Ist das Reifezeugnis zum einjährig-freiwilligen Dienst erforderlich oder empfehlenswert ? An wen habe ich mich zunächst zu wenden ? Antwort: Wenn Fragesteller Papiermacher werden will, so sollte er als Arbeiter in eine Papierfabrik eintreten und dort die Führung der Papiermaschine sowie die Stoffbereitung im Holländer in mehrjähriger Arbeit gründlich erlernen. Der Be such einer Papierfachschule ersetzt diese nötigen praktischen Kenntnisse nicht. Deshalb nimmt das Technikum in Alten burg in seine Papiermacherabteilung nur Leute mit mehrjähriger Fabrikpraxis auf. Die andern Papiermacherschulen wie die in Köthen und Darmstadt, welche ihre Hörer zu Ingenieuren ausbilden, fordern Anerkenntnisse, deren Erwerbung dem Frage steller, falls er sie nicht besitzt, zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, auch erfordert der Lehrgang in letztgenannten Schulen mehrere Jahre. Zur Zulassung als Einjahrig-Freiwilliger ist ein Zeugnis nötig, welches bezeugt, daß der Inhaber nach Ober sekunda versetzt ist. Agenten-Provision 12870. Frage: Mein junger Mann, der auf Provision reist, brachte mir aus einem Orte keinen festen Auftrag, sondern die Leute stellten ihm für die nächste Zeit eine Bestellung auf Konto bücher in Aussicht. Nach 3 Wochen schrieb ich an die besuchten Leute, und der eine sandte einen Auftrag schriftlich ein, wogegen der andere selbst hier vorsprach, und ich mich persönlich nochmals um den Auftrag bemühte. Hat der junge Mann Anspruch auf Provision für diese Aufträge ? - Antwort: Nach dem Handelsgesetzbuch gebührt dem Agenten Provision für jeden Auftrag, der durch seine Tätigkeit zustande gekommen ist. Für Provisionsreisende gilt dieselbe Bestimmung. Da de eine Kunde infolge des Besuchs des Reisenden nach drei Wochen einen schriftlichen Auftrag gab, so ist dieser Auftrag nach obiger Gesetzesbestimmung provisionspflichtig. Der andere Kunde kam auch infolge des Besuchs des Reisenden, und da Fragesteller sich noch persönlich um den Auftrag bemühte, so kann es sich nur fragen, ob dem Reisenden für diesen Auftrag die ganze Provision oder nur ein Teil der Provision gebührt. U. E. ist das letztere der Fall, wenn der Provisionsreisende nicht für einen Bezirk eingesetzt war. In diesem Fall erhält er volle Provision von allen aus dem Bezirk eingehenden Aufträgen. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SH 7 11, erbeten Berlin SW 68, Zimmerstraße 29